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moro
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 1438

BeitragVerfasst am: 08.07.05, 20:48    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
und trotzdem erhält der Grundstücksbesitzer die Rechnung. Alles andere sind Abrechnungsmöglichkeiten der Gemeinde.


Ach, @migo, kennen Sie alle deutschen Abfallsatzungen?

Lesen Sie einmal hier den § 21:

http://www.landkreis-ludwigsburg.de/pdf/abfall/abfallwirtschaftssatz_2005.pdf

Ich darf Ihnen versichern, dass z.B. im Landkreis Ludwigsburg der Vermieter von Wohnraum die Müllgebührenrechnung für seinen Mieter nicht erhält.

Gruß,
moro
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jmiernik
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Anmeldungsdatum: 27.05.2005
Beiträge: 254
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 09.07.05, 17:36    Titel: Antworten mit Zitat

moro hat folgendes geschrieben::
[
http://www.landkreis-ludwigsburg.de/pdf/abfall/abfallwirtschaftssatz_2005.pdf

Ich darf Ihnen versichern, dass z.B. im Landkreis Ludwigsburg der Vermieter von Wohnraum die Müllgebührenrechnung für seinen Mieter nicht erhält.

Gruß,
moro


Können Sie mir den § nennen, aus dem Sie das schliessen?
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moro
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 1438

BeitragVerfasst am: 09.07.05, 19:39    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Können Sie mir den § nennen, aus dem Sie das schliessen?


Habe ich doch oben schon getan: § 21.

(Im übrigen schließe ich das nicht nur aus der Vorschrift, sondern ich weiß, dass es tatsächlich so gehandhabt wird.)

Gruß,
moro
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jmiernik
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Anmeldungsdatum: 27.05.2005
Beiträge: 254
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 09.07.05, 20:37    Titel: Antworten mit Zitat

Entschuldigung, habe ich übersehen.

§ 21 regelt zwar die Frage, wer als Schuldner in Frage kommt, wobei sich die Gemeinde in dem Fall gut absichert. Der Paragraph sagt aber überhaupt nichts darüber aus, wem im Endeffekt die Gemeinde die Rechnung zukommen lässt.
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moro
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 1438

BeitragVerfasst am: 10.07.05, 17:51    Titel: Antworten mit Zitat

Der Eigentümer eines an andere vermieteten Grundstücks ist nach § 21 kein Gebührenschuldner. Warum also sollte ihm die Rechnung an den Gebührenschuldner (Mieter = Nutzungsberechtigter) zugehen?

Gruß,
moro
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jmiernik
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Anmeldungsdatum: 27.05.2005
Beiträge: 254
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 10.07.05, 19:22    Titel: Antworten mit Zitat

moro hat folgendes geschrieben::
Der Eigentümer eines an andere vermieteten Grundstücks ist nach § 21 kein Gebührenschuldner. Warum also sollte ihm die Rechnung an den Gebührenschuldner (Mieter = Nutzungsberechtigter) zugehen?

Gruß,
moro


Es wird doch in seltensten Fällen das Grundstück vermietet. Solang nur Wohneinheiten vermietet werden, ist der VM für das Grundstück ebenfalls nutzungsberechtigt.
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moro
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 1438

BeitragVerfasst am: 10.07.05, 20:09    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Es wird doch in seltensten Fällen das Grundstück vermietet. Solang nur Wohneinheiten vermietet werden, ist der VM für das Grundstück ebenfalls nutzungsberechtigt.


"Grundstück" wird hier als Oberbegriff im Sinne von Immobilie verwendet. Wären Wohneinheiten davon nicht umfasst, würde es an einer Vorschrift fehlen, die Wohnungsnutzer zu Gebührenschuldnern macht. Dass genau das aber gemeint ist, ergibt sich auch, wenn man zum Beispiel § 22 Abs. 2 anschaut, da geht es ja um die Haushaltsgröße des Wohnungsnutzers, nicht um die des Vermieters. Und während der Dauer des Mietverhältnisses ist der Vermieter zur Nutzung der Mietsache nicht berechtigt.

Gruß,
moro
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jmiernik
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Anmeldungsdatum: 27.05.2005
Beiträge: 254
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 10.07.05, 22:11    Titel: Antworten mit Zitat

Mag sein, dass Sie im Recht sind.
Ich habe mir unsere Satzung durchgelesen, da werden die Eigentümer des Grundstücks,als Zahlungspflichtige genannt. Das hat zufolge, dass ich eine Rechnung bekomme, wo die Anzahl der Grundgebühren, der Anzahl der auf meinem Grundstück gemeldeten Personen/ Firmen gleicht.

Meine Mieter dagegen haben damit nichts am Hut.
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moro
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 1438

BeitragVerfasst am: 10.07.05, 22:20    Titel: Antworten mit Zitat

I
Zitat:
Ich habe mir unsere Satzung durchgelesen, da werden die Eigentümer des Grundstücks,als Zahlungspflichtige genannt. Das hat zufolge, dass ich eine Rechnung bekomme, wo die Anzahl der Grundgebühren, der Anzahl der auf meinem Grundstück gemeldeten Personen/ Firmen gleicht.

Meine Mieter dagegen haben damit nichts am Hut.


Das glaube ich Ihnen gerne. Ich hatte vorgestern auf eine allgemein gehaltene Aussage von @migo ja nur darauf hinweisen wollen, dass es sich je nach Ort auch anders verhalten kann.

Gruß,
moro
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