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Schönheitsreparaturen

 
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Nils und Ole
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 06.07.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 11.07.05, 17:07    Titel: Schönheitsreparaturen Antworten mit Zitat

2. Versuch

Hallo,

wie würde es sich im allgemeinen verhalten, wenn im Mietvertrag vorgedruckt folgendes steht: "Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter." Handschriftlich folgendes ergänzt wurde: " Für die Schönheitsreparaturen ist der nachfolgende Mieter zuständig." Und die im Vordruck stehenden Punkte bzgl. " Grundsätzlich werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen fällig...", durchgestrichen sind.
Der Mietvertrag wäre ursprünglich auf 2 Jahre befristet, wurde aber von Vermieterseite nie gekündigt, und hat sich somit um jeweils 6 Monate verlägert, wurde jetzt nach 6 Jahren und 10 Monaten von Mieterseite gekündigt.
Wer muß für die Schönheitsreparaturen aufkommen?
Schonmal ein Dankeschön vorab.
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FOC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 11.07.05, 20:23    Titel: Antworten mit Zitat

Generell gehen Idividualvereinbarungen vor Formularklauseln.
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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thdoerfler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 29.09.2004
Beiträge: 2042

BeitragVerfasst am: 13.07.05, 12:59    Titel: Antworten mit Zitat

Die Schönheitsreparaturen müssen vom Mieter erbracht werden.

Beide Klauseln stimmen ja insoweit überein. Es gibt keinen Widerspruch.

Und nach 6 Jahren und 10 Monaten sind Schönheitsreparaturen in Wohnräumen, Bädern und Küchen nötig. Nur für Nebenräume gilt das nicht
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