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Verfasst am: 12.07.05, 07:15 Titel: Gekoppelter Mietvertrag und Mietminderung
Hallo Forum,
ich wohne seit ~1 3/4 Jahren in einer alten Villa. Habe hier zwei sepeate Wohneinheiten, eine im Keller und eine im Erdgeschoss.
Ich Keller, genauer im Suterain befindet sich mein Büro, ein Bad, ein Raum mit Küche und ein Flur. Dieser Bereich wurde bevor ich eingezogen bin neu renoviert und mit Fliessen ausgelegt. Die Hauptwohnung liegt im Erdgeschoss und wurde an mich nur vermietet, wenn ich den Keller mitmiete. Es gibt zwar zwei seperate Mietveträge aber jeweils mit einer Klausel, das sie nicht ohne den anderen gültig sind.
Leider hat sich schon schnell herausgestellt, dass die untern Räume einige Defizite aufweisen: ich muss ein Siphon ungef. jeden zweiten Tag auffüllen, der einen Ausgleich zu einer Trenage, die ums Haus führt, herstellt. Wenn ich das nicht mache, stinkt es übermässig in allen Räumen des Kellers. Da ich beruflich auch öfters mehrere Tage unterwegs bin, brauche ich einen 1/2 Tag um überhaupt wieder im Büro sitzen zu können. Leider riechen die Wänd in meinem Büro sehr stark, mach Mörtel in Kombination mit Farbe. Wenn ich nicht mehr als zwei Fenster aufmache, kann ich da auch nicht sitzen. Im Winter führt das in Kombination mit Heizung zum öffnen von mehreren Fensten und ich sitzt mit dickem Pullover dort, wenn nicht dann bekomme ich sehr starke Kopfschmerzen. Alles dies habe ich bisher hingenommen, schon dem Vermieter angesprochen, aber nicht vehement dageben vorgegangen, da die Wohnung darüber ein Traum ist.
Jetzt hat sich aber Schimmel in Höhe der Trenage rund um meine Wohnung gezogen und mein Vermieter geht von falschen Lüften meinerseits aus. Nun wenn ich nicht lüften würde könnte ich daunten schon garnicht sitzen, aber vielleicht muss man ja mehr als ein Fenster pemanent auflassen.
Meine Fragen au Euch:
1.) Gibt es eine Möglichkeit die Kombination der Mietverträge zu entkoppeln?
2.) Gibt es eine Möglichkeit auf Mietminderung in meinem Fall, wenn ja, wie geht man da vor?
zu 1. Nein
zu 2. Wenn ein erheblicher Mangel vorliegt, ist der Mieter berechtigt, die Miete zu mindern, § 536 BGB (§ 537 BGB a.F.). Die Frage wie hoch eine Minderung ist muss sich am Einzelfall orientieren. Allerdings kann man häufig Urteile zu vergleichbaren Fällen heranziehen.
War der Mangel bei Vertragsschluß vorhanden haftet der Vermieter in jedem Fall, entstand der Mangel später haftet der Vermieter nur, wenn er den Mangel zu vertreten hat oder wenn er mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist, d.h. der Mieter den Vermieter gemahnt hat (eine Fristsetzung ist nicht zwingend notwendig, empfiehlt sich aber häufig). Im Verzug des Vermieters kann der Mieter gemäß § 536a Abs. 2 BGB (§ 538 Abs. 2 BGB a.F.) alternativ zum Schadensersatz den Mangel auch selber beseitigen und Ersatz dieser Kosten und sogar einen Vorschuß hierfür verlangen.
Wenn in der Wohnung Schimmelflecken sind , dann ist die Wohnung mangelhaft. Der Mieter kann hier die Miete kürzen, es sei denn, er hat den Schaden verschuldet. Das müsste Ihm aber der VM beweisen. (LG Berlin GE 2001, 1113)
Für den Ausgang eines Gerichtsverfahrens ist entscheident, wer die Beweislast trägt, wenn sich die Ursache für die Feuchtigkeit letztlich nicht aufklären lässt....Überwiegend sagen Gerichte: Der Mieter muss beweisen, das die Wohnung mangelhaft ist, das sie also Schimmelflecken hat. Dies wird meisstens unstrittig sein. Danach ist der Vermieter am Zuge, er muss beweisen das unzureichendes Lüften als Ursache für den Schimmelpilz infrage kommt, in dem er die in seinem Verantwortungsbereich liegende Ursachen ausschließt.
Trifft den Mieter keine Schuld an der Feuchtigkeit, dann kann er die Miete mindern, im Extremfalle bis zu 100% (LG Berlin WM 88, 148) Wird die Feuchtigkeit vom Vermieter trotz Abmahnung nicht behoben, kann der Mieter auch fristlos kündigen. (LG Kassel WM 88, 109)
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