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Wohnung beim Auszug renovieren...was gehört dazu?

 
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Sandra71
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Anmeldungsdatum: 15.01.2005
Beiträge: 349

BeitragVerfasst am: 12.07.05, 07:28    Titel: Wohnung beim Auszug renovieren...was gehört dazu? Antworten mit Zitat

Mieter A hat die Wohnung als dritter Mieter 1 1/2 Jahre alt mit zwar hässlichen, aber noch weissen Tapeten übernommen (vom zweiten Mieter, der erste Mieter der Wohnung hatte diese angebracht). Von Mieter A wurde also auch nie gestrichen oder tapeziert (übliche Renovierungsklausel 2,3 und 5 Jahre im Mietvertrag). Nun zieht Mieter A nach 3 1/2 Jahren aus der Wohnung aus...diese wurde auch von ihm zwischendurch nicht gestrichen oder neu tapeziert. Die Tapeten sehen jetzt sehr mitgenommen aus, sind vom rauchen vergilbt und auch teilweise beschädigt...durch Katze angekratzt usw. Reicht es trotzdem einmal weiss überzustreichen oder muss komplett neu tapeziert werden? Zudem ist ein Raum der Wohnung (Kinderzimmer) von Mieter A gestrichen worden und zwar mit Latexfarbe in orange, vorher war auch in diesem Zimmer die weisse Tapete. Was ist mit diesem Raum?
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 12.07.05, 07:57    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der Mieter im Vertrag wirksam die lfd. Schönheitsreparaturen übernommen hat, dann müssen die jeweiligen Räume spätestens beim Auszug renoviert sein. Wenn die letzte Renovierung sehr lange zurückliegt , müssen U.A. beim Auszug vollständig renoviert werden.
OLG Köln WM 88, 22
Die weit verbreitete Meinung das der Mieter beim Auszug nicht renovieren muss, wenn er bei Einzug eine unrenovierte Wohnung vorgefunden hat, ist also falsch. Macht der Mieter geltend, das er bei Auszug nicht zu renovieren brauche, weil er die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vorgenommen habe, muss er dann im Bestreitensfalle belegen können. Eine Klausel im MV die dem Mieter die Beweislast hierfür auferlegt, ist auch wirksam, sie entspricht der gesetzlichen Regelung. ( BGH WM 98, 592)
Die Renovierung darf nicht fehlerhaft oder Laienhaft ausgeführt sein, also nach Art Hobby-Qualität.(LG Berlin GE 2000, 677). Der Mieter macht sich schadensersatzpflichtig wenn die Malerarbeiten nicht fachgerecht ausgeführt sind.
"Streifig" oder nicht "deckend" gestrichene Wände oder Decken....usw....!
AG Münster WM 89, 569
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thdoerfler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 29.09.2004
Beiträge: 2042

BeitragVerfasst am: 13.07.05, 13:03    Titel: Antworten mit Zitat

Es hängt also von Deinem Vertrag ab, ob Du Schönheitsreparaturen erbringen mußt.

Und dann kommt es darauf an, ob einfach überstreichen ausreicht, um die Schäden zu beseitigen. Anderenfalls muß neu tapeziert werden
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