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Krankenversicherung in der Sperrzeit

 
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vanlong
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Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 06.06.05, 15:20    Titel: Krankenversicherung in der Sperrzeit Antworten mit Zitat

Hallo Experten,

Ich bin seit mehr als 15 Jahren freiwillig krankenversichert in der GKV. In den letzten 4 Jahren habe ich 3 GKVs gewechselt wegen Beitragserhöhung.

Ich bin zur Zeit in einer BKK seit 4.2004 versichert. Familienmitversichert sind auch meine Frau und mein Sohn. In den Monaten April- bis August- 2005 arbeite ich teilzeit. In diesen 4 Monaten bin ich nicht mehr freiwillig sondern gesetzlich versichert, da mein Gehalt in diesen 4 Monaten unter monatliche Versicherungspflichtgrenze liegt.

Ich werde einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung bekommen und arbeitslos ab 1.01.2006 sein. Ich rechne damit, dass ich eine Sperrzeit von 12 Wochen bekomme. Also kein Arbeitslosegeld für 12 Wochen. Meine Fragen:

1. Was ist mit der KV in dieser Sperrzeit für mich und meine Familie ?
2. muss (oder kann) ich KV-Beitrag selbst zahlen ?
3. wird meine Abfindung für den KV-Beitrag mitberechnet ?
4. was muss ich besonders achten, um nicht falsches zu machen ?

Vielen Dank für Ihre Antworten - Van Long
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Stefanie145
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Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 06.06.05, 16:16    Titel: Re: Krankenversicherung in der Sperrzeit Antworten mit Zitat

vanlong hat folgendes geschrieben::
1. Was ist mit der KV in dieser Sperrzeit für mich und meine Familie ?
Hier müssen Sie abklären, ob Sie in dieser Zeit von der Arbeitsagentur krankenversichert werden. Dies hängt mit Ihrem Leistungsanspruch zusammen.
Zitat:
2. muss (oder kann) ich KV-Beitrag selbst zahlen ?
Wenn Sie nicht in der Sperrzeit über die Arbeitsagentur bei Ihrer BKK versichert werden, empfehle ich Ihnen, in dieser Zeit eine freiwillige Versicherung. Sie sollte dann nachweisen, dass Sie in der Sperrzeit kein Einkommen haben (wenn Sie nicht Miet-, Zinseinkünfte etc. haben). In diesem Fall können Sie dann den Mindestbeitrag zahlen. Dieser beträgt ca. 120 €.
Zitat:
3. wird meine Abfindung für den KV-Beitrag mitberechnet ?
Ja, Ihre Abfindung wird im Dezember als Einmalzahlung bewertet. Dies bedeutet, dass Sie bis zur Beitragsbemessungsgrenze Beiträge aus der Abfindung zahlen müssen. Dabei werden auch die Differntzbeträge zwischen Beitragsbemessungsgrenze und Arbeitsentgelt aus dem laufenden Jahr 2005 berücksichtigt.
Zitat:
4. was muss ich besonders achten, um nicht falsches zu machen ?
Sie sollten sich frühstmöglich auch mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzten und die Situation mit dieser klären, damit es im Januar alles planmäßig verläuft. Auch beim Arbeitsamt müssen Sie sich melden, sobald Sie wissen, dass Sie arbeitslos sind.

Sie sollte auch auf jeden Fall darauf achten, dass Sie als Mitglied versichert sind. Ihre Familienangehörigen sind dann auf jeden Fall die ganze Zeit über Sie weiterhin familienversichert.
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vanlong
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 06.06.05, 19:20    Titel: Re: Krankenversicherung in der Sperrzeit Antworten mit Zitat

Hallo Stefanie,

Vielen Dank für Ihre schnellen Antworten. Zusätzliche Infos und Fragen:

Meine Frau erhält zur Zeit Arbeitslosengeld II. D.h sie wäre von Arbeitsamt automatisch krankenversichert, wenn sie allein wäre. Aber sie ist nur mitversichert, weil ich zur Zeit der Hauptversicherter bin.

Ist es möglich, dass ich in der Sperrzeit bei meiner Frau mitversichert werden kann, ohne Beitrag zahlen zu müssen ? spielt das Arbeitsamt mit ?

Danke im voraus - Van Long
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 06.06.05, 19:40    Titel: Re: Krankenversicherung in der Sperrzeit Antworten mit Zitat

Stefanie145 hat folgendes geschrieben::
]Wenn Sie nicht in der Sperrzeit über die Arbeitsagentur bei Ihrer BKK versichert werden, empfehle ich Ihnen, in dieser Zeit eine freiwillige Versicherung. Sie sollte dann nachweisen, dass Sie in der Sperrzeit kein Einkommen haben (wenn Sie nicht Miet-, Zinseinkünfte etc. haben). In diesem Fall können Sie dann den Mindestbeitrag zahlen. Dieser beträgt ca. 120 €.


Nicht erforderlich bei vorheriger Pflichtversicherung, siehe § 19 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 ab "oder nur deshalb".

Zitat:
3. wird meine Abfindung für den KV-Beitrag mitberechnet?

Ja, Ihre Abfindung wird im Dezember als Einmalzahlung bewertet. Dies bedeutet, dass Sie bis zur Beitragsbemessungsgrenze Beiträge aus der Abfindung zahlen müssen.
[/quote]

Anderer Ansicht sind die SV-Spitzenverbände im Rdschr. 99e Tit. 2 Abs. 3. Allerdings ist das ein weites Feld. Ausführlich dazu der BKK-Bundesverband:

http://www.lexonline.info/lexonline2/live/bkk/index_0.php?lid=34&PHPSESSID=c94b727430bbc3045d4ae4ee984b2f6f&xid=21872859690385024&treeId=2&PHPSESSID=c94b727430bbc3045d4ae4ee984b2f6f#a
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Koni
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Anmeldungsdatum: 23.05.2005
Beiträge: 559
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 13.06.05, 14:54    Titel: Antworten mit Zitat

Beim Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld werden Sie nach Ablauf eines Monats von der AfA bei der KK versichert. Damit ist Ihre Frau automatisch familienversichert. Diesen ersten Monat der Arbeitslosigkiet sollte die Versicherung durch Ihren ehemaligen AG weiterwirken. Sodass für die Zeit der Sperrzeit durchgehend Krankenversicherungschutz bestehen sollte.

Genaue Informationen sollte bei der AfA und der Krankenkasse eingeholt werden
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KarlBenz
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Anmeldungsdatum: 11.07.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 12.07.05, 08:13    Titel: Krankenversicherung bei Ruhezeit Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

hier habe ich einen interessanten Fall gefunden.

Stefanie nennt einen KV-Beitrag von ca. 120 € / Monat.
Hat man darauf einen Rechtsanspruch darauf?

Ich habe gehört, dass in dem Fall Ruhezeit bei Abfindung bei der KV Alter, Abfindung und letztes Gehalt berücksichtigt werden mit dem Ergebnis, dass bei früheren Gehältern über der Bemessungsgrenze
ca. 500 € / Monat fällig werden.

Das wäre für die Zeit ohne Bezüge unangemessen hoch.

Ist das ein Irrtum der KV?

Karl
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