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Hallo ! Wir besitzen eine Mietwohnung, haben viel Ärger mit der Mieterin, unser Anwalt sagte wir könnten Ihr fristgerecht kündigen. Hat jemand einen Vordruck, damit wir wissen was wir schreiben könne !
Der Vermieter kann nur kündigen wenn er einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund, d.h. ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.
Ausnahme der Mieter und Vermieter wohnen in einem Zweifamilienhaus. Dort kann der Vermieter auch kündigen ohne einen besonderen Grund angeben zu müssen. Für Ihn ist die Kündigungsfrist (neues Mietrecht) 6 Monate.
Die Mieterin hat kurzfristig einen zur anderen Wohnung gehörenden Abstellraum nutzen dürfen um einige Sachen unterzustellen. Hat dann dort aber eine ( vorher nicht abgesprochen) Kühltruhe angebracht. Die Stromkosten von 133,58 € und rest einer Miete von Dezember in Höhe von 100 Euro stehen immer noch aus. Wir haben die Mieterin nun das 3. Mal angeschriebn Ihre offenen Posten zu begleichen, keine Reaktion von Ihrer Seite.Nun hat sie ein Schreiben bekommen den Abstellraum zu räumen,da wir aus der Wohnung ( ist nur ein Zimmer + Abstellraum + Bad) eine kleine Ferienwohnung machen. Sie hat daraufhin einen Zettel an die Tür vom Haus gehängt : Wenn Sie nocheinaml den Flur betreten , zeige ich Sie wegen Hausfriedensbruch an. Und ausserdem kürze ich ihnen wegen der letzten Begehung des Flures die Miete...
Es ist ein Einfamilienhaus , unten wohnen wir , oben die Mieterin und dann ist da die Ferienwohnung.
Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
Verfasst am: 12.07.05, 09:33 Titel:
Hi,
also da könnt Ihr ohne Probleme kündigen. Aber wenn ihr schon einen Anwalt gefragt habt, dann hätte er auch das Kündigungsschreiben aufsetzen können. Ausserdem kann dies ganz formlos gemacht werden und natürlich die Vorkommnisse mit erwähnen.
Für euch beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate (§573a BGB), wenn ihr ohne einen der gesetzlich vorgesehenen Gründe kündigt (z.B. Eigenbedarf), was hier ja der Fall ist.
Ich bin überzeugt davon, dass obige "Beratung" falsch ist
Müller24 hat folgendes geschrieben::
Es ist ein Einfamilienhaus , unten wohnen wir , oben die Mieterin und dann ist da die Ferienwohnung.
Offensichtlich gibt es drei nutzbare Wohnungen:
1) "unten, wir"
2) "oben, Mieterin"
3) FeWo - "einen zur anderen Wohnung (der FeWo??) gehörenden Abstellraum "
Wenn jede für sich ein abgeschlossenes Wohnen ermöglicht (Toilette, Spüle, Waschbecken), dann ist das KEIN "Haus mit nicht mehr als 2 Wohnungen".
Es spielt keine Rolle, ob das ganze ein "Einfamilienhaus" genannt wird.
Entscheident sind Minimalkriterien für eine Wohnung, die diverse Richter in diversen Urteilen gefällt haben. UND: von einer dritten Wohnung ist im Gesetzestext nicht die Rede - die dritte Wohnung kann prinzipiell ein "Wohnklo" sein - so traurig das für Vermieter sein mag ! _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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