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Verfasst am: 12.07.05, 10:49 Titel: Die leidigen Schönheitsreparaturen...
Hallo!
In meinem auslaufenden Mietvertrag steht folgendes:
...Läßt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung...[der Fristen] zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung...[so ist der Vermieter]...berechtigt...die Fristen des Planes...zu verlängern oder verkürzen...
Ansonsten das Übliche... drei Jahre, fünf Jahre, sieben Jahre.
Ich ziehe zum 1.8.2005 aus, der Vertrag läuft seit dem 1.9.2000.
Vorhin war der Hausmeister da, am liebsten hätte er, dass alles neu weiß gestrichen wird, bei Bad und Küche neu tapeziert und gestrichen wird. Es wird so dagestellt, als fielen die Tapeten von der Wand und alles sei schwarz geraucht. Ist es aber nicht, es sieht normal verwohnt aus. Zwischenzeitlich habe ich immer wieder kleine Streicharbeiten gemacht, leider keine Rechnung mehr.
Mein Bauverein will alles neu renoviert haben oder es mir in Rechnung stellen. Ich habe irgendwie den Eindruck, sie könnten es mir aufdrücken.
Für Kücche und Bad sind die Regelfristen seit Beginn des Mietverhältnisses abgelaufen. Da eine fachgerechte Ausführung von Schönheitsreparaturen lt. Sachverhalt nicht nachgewiesen werden kann, wird der Mieter beweisen müssen, dass Schönheitsreparaturen noch nicht erforderlich sind oder eben die fälligen Schönheitsreparaturen ausführen.
Für Wohn- und Schlafräume ist die Regelfrist noch nicht abgelaufen. Damit wird der Vermieter beweisen müssen, dass Schönheitsreparaturen nach dem Grad der Abnutzung auch schon vor Ablauf der Regelfristen erforderlich waren. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, muss der Mieter vor Ablauf der Regelfristen auch keine Schönheitsreparaturen ausführen.
Soweit eigentlich alles ganz einfach. Man darf allerdings nicht übersehen, dass in den meisten Mietverträgen eine Teilabgeltung vereinbart ist. Damit wird die Unterlassung von Schönheitsreparaturen u.U. für den Mieter recht teuer, weil die Basis für die Berechnung des Kostenanteils der Kostenvoranschlag eines Malerbetriebs ist. Bei fast abgelaufener Regelfrist fallen dabei beträchtliche Summen an.
Auch ohne Teilabgeltung sollte man sich einen Streit um die Fälligkeit der Schönheitsreparaturen gut überlegen. Man darf nicht übersehen, dass die Entscheidung in einem Gerichtsverfahren erst einige Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses ergeht und dann keine Möglichkeit mehr zur kostensparenden Selbstvornahme der Schönheitsreparaturen besteht. Der Ausgang eines Verfahrens wird vermutlich so genau vorhersehbar sein wie die Lottozahlen der nächsten Woche.
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