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Mietminderung bei Kündigung zurückzahlen ?

 
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Michaela12
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.01.2005
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 10.07.05, 17:26    Titel: Mietminderung bei Kündigung zurückzahlen ? Antworten mit Zitat

Angenommen irgend ein Mieter kürzt die Miete wegen berechtigten nicht vertragsgemäßen Zustand der Mietsache. Die Kürzung wird, sagen wir ab dem 1.Juni vollzogen. Der Vermieter bringt die Mängel nicht in Ordnung, sondern kündigt frist und formgerecht den Mietvertrag zum 31.12. Nun hat der Mieter ein halbes jahr nur die Hälfte der Miete bezahlt und zieht dann aus. Kann der Vermieter die nicht gezahlte Miete nach Auszug noch einfordern obwol er die Mängel während des halben Jahres nicht beseitigt hat ?
Danke und lieben Gruss
Michi
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FOC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 10.07.05, 17:37    Titel: Antworten mit Zitat

Der Mieter muss beweisen können, dass der Mangel existierte und seine Mietminderung nicht zu happig war - kann er das nicht, hat er vermutlich Pech.
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 11.07.05, 07:58    Titel: Re: Mietminderung bei Kündigung zurückzahlen ? Antworten mit Zitat

Michaela12 hat folgendes geschrieben::
sondern kündigt frist und formgerecht den Mietvertrag zum 31.12.


Welcher Grund wurde für die Kündigung angegeben?
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Michaela12
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.01.2005
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 11.07.05, 08:57    Titel: Antworten mit Zitat

Muss denn ein Grund angegeben werden ? Wenn z.b. vertraglich festgelegt wurde, dass beide Parteien die Möglichkeit haben mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende zu kündigen, bräuchte der VM doch keinen Grund angeben - oder ??? Es reicht doch an dieser Stelle wenn er vertragsmässig kündigt.
LG
Michaela
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 11.07.05, 09:29    Titel: Antworten mit Zitat

Der Mieter kann generell mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen, der Vermieter dagegen muss trotz abweichender Vereinbarung die gesetzlich längere Kündigungsfrist einhalten. (OLG Zweibrücken RE WM 90, Cool
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flo2
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.03.2005
Beiträge: 876
Wohnort: Augsburg

BeitragVerfasst am: 11.07.05, 09:58    Titel: Antworten mit Zitat

Für Mietverträge über Wohnraum, die nicht vom Mieterschutz ausgeschlossen sind, gilt folgendes:

BGB hat folgendes geschrieben::
§ 573
Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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Michaela12
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.01.2005
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 12.07.05, 13:49    Titel: Antworten mit Zitat

Danke bisher Super. Jetzt noch mal die alles entscheidende Frage:

Der M kürzt berechtigt die Miete wegen nicht vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. der VM macht keinen Handschlag, sondern um sich der Mängelbeseitigung zu entziehen, kündigt er fristgerecht zum 31.1.06. Der M hat aber ab Juni nur die Hälfte der Miete gezahlt, wegen den Mängeln.

Der VM hat sicherlich das Recht die Kündigung vertragsgemäss auszusprechen. ABER... kann er sagen weil der M bis zur kündigung in der Immobilie war will er auch die volle Miete, oder hat der M das Recht die gekürzte Miete einzubehalten obwohl er auszieht, da die Mietsache ein halbes Jahr nicht im vertragsgemsen Zustand war.

DANKE .......... !

LG
Michaela
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Karsten
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 12.07.05, 14:07    Titel: Antworten mit Zitat

Eigentlich haben die anderen schon alles dazu gesagt:
1. Wegen einer Mietminderung kann der Vermieter NICHT kündigen - auch nicht "fristgerecht".
2. Natürlich kann der Mieter den geminderten Teil der Miete behalten. Für die Zeit, in der die Wohnung nicht in vertragsgemäßem Zustand ist, muss eben entsprechend weniger Miete gezahlt werden. Dieser Teil der Miete kann vom Vermieter nicht nachgefordert werden.

Natürlich könnt ihr euch darüber streiten, ob die Minderung auch gerechtfertigt ist. Aber das ist ein anderes Thema und KEIN Kündigungsgrund.
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