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Verfasst am: 20.10.04, 17:22 Titel: Der Anwalt hätte fast fahrläßig die Frist versäumt
Also, ich würde auf jeden Fall nochmal verhandeln.
Meines Erachtens hätte der Anwalt, wenn die Mandantin nicht noch angerufen hätte, durch seine "Vergeßen der Sache" die Frist versäumt, in dem die Klage hätte eingereicht werden können, so daß er dann evt. sogar wegen der Versäumnis gehaftet hätte, oder jedenfalls die Gebühren damit verwirkt hätte. (Ich würde mal im Internet recherchieren, ob es da Urteile zu gibt)
Kein Wunder ist auch, daß wenn er einen Tag vor Ablauf der Frist, sofern er überhaupt den zuständigen Chef hat sprechen könnnen, nicht mehr erreichen konnte, daß ein höheres Angebot vorgelegt wurde.
Ich würde mir noch mal ausführlich von dem Anwalt erläutern lassen, mit wem er gesprochen hat. Nachdem er schon vergessen hatte, was zu unternehmen, konnte er ja jetzt nur noch empfehlen, Kündigungsschutzklage einzureichen, wobei natürlich ein gewisses Kostenrisiko zu bedenken ist.
Das der Anwalt "schlau" meinte, sie solle den Auftrag zurücknehmen, so daß er aus dem Schneider ist, und er seine Rechnung schicken kann, verwundert nicht.
Die Hinweise macher Redner, die Anwälte müßten ja auch verdienen und je weniger Aufwand um so größer der Verdienst ... aber das setzt auch vorraus, daß man überhaupt tätig wird.
Bezüglich vorher nachzufragen, was es kostet. Ich wette daß viele Anwälte dazu gar keine klaren Angaben machen können oder wollen. An sich wäre es empfehlenswert, wenn man schon vorher in etwa weiß,lwelche Gebühren anfallen. Nur würde ich gerne mal eine Untersuchung machen, wieviele Anwälte bei solch einer Frage auch nur annähernd den "richtigen" Betrag dann nennen. Richtig wäre es eigentlich, wenn die Anwälte die Mandanten eine Art Kurzübersicht über die einzelnen Gebühren geben würde, weil das fair und transparent wäre.
Man kann sich auch bei der Anwaltskammer erkundigen, was die dazu meinen (sofern die sich die Zeit dazu nehmen.)
Die vorgelegte Rechnung ist vielleicht noch zu vertreten aber nicht zwingend "die einzig mögliche und korrekte Abrechnung". Besonders im Hinblick darauf, daß der Anwalt es schlicht versäumt hat, was zu unternehmen, hat man glaube ich ganz gute Chancen.
Es kommt darauf an, was für ein Mensch der Anwalt ist, ob er sich auf eine Reduzierung einläßt. Denn ein Mahnbescheid oder auch eine Klage kommt ihn ja nicht so teuer, da er sich selbst vertreten kann (aber er wird erst mal die Gerichtskosten oder Mahnbescheidkosten verlegen müssen)
Einen Rechnungsbetrag von € 190 bis max. 350,- € halte ich aber für völlig ausreichend.
Auch ist zu überprüfen, ob nicht vielleicht auch nur eine 0,8 Gebühr in Ansatz gebracht werden könnte, dazu kenne ich das RVG aber nicht genug.
Zu verlieren hat er sicher nicht, wenn er nochmal mit dem Anwalt verhandelt und auch noch vorträgt, daß er erst nach der Erinnerung tätig geworden ist, da er ja sonst andern eine Kopie seines Schreibens an den AG oder einen sonstiges Schreiben übersandt hätte. Notfalls die Reaktion abwarten und notfalls auch ankündigen, daß man sonst einen weiteren Anwalt zu Rate zieht..
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