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Susanne FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.10.2004 Beiträge: 2078 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 12.07.05, 13:36 Titel: |
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Abgesehen davon, wie kann er auf Eigenbedarf kündigen, wenn die er genannten Räume schon nutzt- nur halt nicht allein. _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)] |
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Karsten FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
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Verfasst am: 12.07.05, 13:45 Titel: |
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Werner hat folgendes geschrieben:: |
ME ist ein formularmäßiger Kündigungsausschluß über vier Jahre unwirksam, egal wer den Antrag stellt, wobei eine Invidiualvereinbarung durchaus gültig sein kann. |
Ich würde die Sache so sehen:
Der BGH hat in seiner Urteilsbegründung NUR über eine Unzumutbarkeit eines über vier Jahre hinausgehenden Kündigungsverzichts FÜR DEN MIETER entschieden, da DIESER damit unangemessen benachteiligt wird. Von einer Rechtswidrigkeit eines - eventuell auch längeren - Kündigungsverzichts für den Vermieter ist dort nicht die Rede.
Daher würde mich interessieren, wie der Vermieter diesen Antrag im Prozess begründen sollte?
Eine Induvidualvereinbarung ist es m.E. schon deshalb, weil diese Klausel auf Wunsch des Mieters eingetragen wurde. |
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Werner FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 7530 Wohnort: Koblenz
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Verfasst am: 12.07.05, 14:12 Titel: |
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Karsten hat folgendes geschrieben:: | Werner hat folgendes geschrieben:: |
ME ist ein formularmäßiger Kündigungsausschluß über vier Jahre unwirksam, egal wer den Antrag stellt, wobei eine Invidiualvereinbarung durchaus gültig sein kann. |
Ich würde die Sache so sehen:
Der BGH hat in seiner Urteilsbegründung NUR über eine Unzumutbarkeit eines über vier Jahre hinausgehenden Kündigungsverzichts FÜR DEN MIETER entschieden, da DIESER damit unangemessen benachteiligt wird. Von einer Rechtswidrigkeit eines - eventuell auch längeren - Kündigungsverzichts für den Vermieter ist dort nicht die Rede.
Daher würde mich interessieren, wie der Vermieter diesen Antrag im Prozess begründen sollte?
Eine Induvidualvereinbarung ist es m.E. schon deshalb, weil diese Klausel auf Wunsch des Mieters eingetragen wurde. |
Meine das der BGH die Klausel insgesamt für unwirksam macht (bei Formularvereinbarung) unbenommen ob es auch ein Vorteil für den Mieter darstellt. Jedenfalls wird im entschiedenen Fall auf kein solcher Unterschied abgestellt. |
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Karsten FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
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Verfasst am: 12.07.05, 14:27 Titel: |
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Welchen Fall meist du?
Ich hatte VIII ZR 27/04 im Sinn.
Dort ging es doch um die fünfjährige Ausschlussfrist. Die Einzige Begründung, die ich da lese, lautet: Für den Mieter unzumutbar. |
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Werner FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 7530 Wohnort: Koblenz
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Verfasst am: 12.07.05, 15:15 Titel: |
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Karsten hat folgendes geschrieben:: | Welchen Fall meist du?
Ich hatte VIII ZR 27/04 im Sinn.
Dort ging es doch um die fünfjährige Ausschlussfrist. Die Einzige Begründung, die ich da lese, lautet: Für den Mieter unzumutbar. |
Hallo Karsten,
Urteil vom 6.April 2005- VII ZR 27/04
Das meinte ich auch. Ja für den Mieter unzumutbar, genau deswegen ist die Klausel mit der fünfjahres Bindung insgesamt für unwirksam erklärt worden. Mit anderen Worten wird eine solche Klausel schon von vornherein immer unwirksam sein.(sprich nicht rechtswirksam vereinbart werden kann) Im MV von Haus und Grund ist standartmäßig drei Jahre vorgegeben. Diese wäre also auch nach dem o.g. Urteil wirksam weil unter fünf Jahre. |
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SabineS Interessierter
Anmeldungsdatum: 09.07.2005 Beiträge: 8
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Verfasst am: 12.07.05, 15:25 Titel: |
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Nun verstehe ich gar nichts mehr, also sind die 5 Jahre die schriftlich vereinbart wurden unwirksam? |
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Karsten FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
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Verfasst am: 12.07.05, 18:28 Titel: |
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Werner hat folgendes geschrieben:: | Karsten hat folgendes geschrieben:: | Welchen Fall meist du?
Ich hatte VIII ZR 27/04 im Sinn.
Dort ging es doch um die fünfjährige Ausschlussfrist. Die Einzige Begründung, die ich da lese, lautet: Für den Mieter unzumutbar. |
Hallo Karsten,
Urteil vom 6.April 2005- VII ZR 27/04
Das meinte ich auch. Ja für den Mieter unzumutbar, genau deswegen ist die Klausel mit der fünfjahres Bindung insgesamt für unwirksam erklärt worden. Mit anderen Worten wird eine solche Klausel schon von vornherein immer unwirksam sein.(sprich nicht rechtswirksam vereinbart werden kann) Im MV von Haus und Grund ist standartmäßig drei Jahre vorgegeben. Diese wäre also auch nach dem o.g. Urteil wirksam weil unter fünf Jahre. |
Jo jo, hab' verstanden was du meinst.
Irgendwie sträubt es sich in mir noch.
@SabineS: Nein. Wenn man Werner folgt: Ja, wegen der Länge von 5 Jahren. Nein, weil individuel vereinbart. Also Nein. |
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FOC FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.06.2005 Beiträge: 671
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Verfasst am: 12.07.05, 20:12 Titel: |
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Ich denke die gegnerischen Anwälte werden Gründe "für" und "wider" die Klausel finden und der Richter würde das letzte Wort haben.
Aber kommt es darauf überhaupt an ???
Eigenbedarf kommt m.E. nicht in Frage und damit wird eine Kündigung durch den Vermieter ja wohl unmöglich, wenn S immer brav die Miete zahlt .... _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen. |
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Werner FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 7530 Wohnort: Koblenz
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Verfasst am: 13.07.05, 07:59 Titel: |
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SabineS hat folgendes geschrieben:: | Nun verstehe ich gar nichts mehr, also sind die 5 Jahre die schriftlich vereinbart wurden unwirksam? |
Hallo Sabine,
ME ist diese invidiuelle Vereinbarung wirksam auch hier mit den fünf Jahren.
Wäre es nicht wenns formularmäßig vereinbart.
Daraus ergibt sich das weder alter noch neuer Eigentümmer (falls es den bald gibt?) den MV vor Ablauf der Vereinbarung kündigen könnte.
Gruß
Werner |
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SabineS Interessierter
Anmeldungsdatum: 09.07.2005 Beiträge: 8
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Verfasst am: 13.07.05, 09:31 Titel: |
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Liebe "Schreiber",
zunächst vielen Dank für die vielen Kommentare zu meinem Problem. Ich bin ehrlich gesagt etwas beruhigt, das die Klausel zu 90% doch wirksam ist und er mich nicht wegen Eigenbedarf (wegen Hausverkauf) rauswerfen kann.
Liebe Grüße
Sabine |
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