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Muß man das?

 
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lash
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 13.07.05, 22:14    Titel: Muß man das? Antworten mit Zitat

Ich habe folgende frage.
Frau A will aus einer Wohnung nun ausziehen.

Auf dem Parkett sind nun gebrauchsspuren.
Unter anderem 2 Wasserflecken.

Muß sie die nun beseitigen oder ist das, änlich wie bei einem Teppich, ein normaler verschleiß?

Der Vermieter besteht darauf, obwohl so etwas nicht im Vertrag steht.
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Gast






BeitragVerfasst am: 13.07.05, 22:18    Titel: Antworten mit Zitat

Normale Gebrauchsspuren müssen vom VM hingenommen werden.
Wasserflecken bei der Haftpflicht melden-die sind bestimmt nicht normal und ich gehe mal davon aus auch selbst verschuldet?
Gruß M.
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 14.07.05, 08:33    Titel: Antworten mit Zitat

Einen mitvermieteten Fußbodenbelag aus Parkett, Laminat oder einem ähnlichen Material muss der Mieter sorgsam behandeln und angemessen pflegen. Im Laufe der Zeit wird ein Parkettboden durch Gebrauchsspuren und Verfärbungen unansehnlich. Ein Bodenbelag aus Parkett ist erfahrungsgemäß alle 15 bis 20 Jahre abzuschleifen und neu zu versiegeln.
(LG Wiesbaden WM 91, 540) ; nach anderen Angaben alle 12 bis 15 Jahre
(AG Köln WM 84, 197). Das ist Aufgabe des Vermieters. Eine Formularklausel im Mietvertrag, die diese Arbeiten dem Mieter auferlegt, ist unwirksam.
(LG Berlin NJWE-MietR 96, 266 ; LG Köln WM 94, 199)
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN: Abschleifen und Versiegeln zählen auch nicht zu den Schönheitsreparaturen (LG Berlin GE 92, 677 ; LG Hamburg WM 90, 115 ; AG Bergisch Gladbach WM 97, 211 : AG Köln WM 95, 312) .
Der Mieter hat also Anspruch darauf, das der Vermieter diese Instandsetzungsarbeiten durchführt. Der Mieter hat sogar einen gerechtfertigten Mietminderungs-Anspruch, wenn der Wohnwert durch einen unansehnlichen Parkettboden erheblich beeinträchtigt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, das ein Holzparkett der Wohnung einen besonderen Charakter verleiht und damit das Erscheinungsbild diesem Bodenbelages eine gesteigerte Bedeutung zukommt.
Wasserschäden (AG Dortmund DWW 96, 282) oder im größeren Umfang vorgenommene farblich abweichende Ausbesserung (AG Norderstedt WM 89, 564) rechtfertigen auch eine Herabsetzung der Miete. Hat der Mieter den schlechten Zustand des Parketts aber bereits zu Beginn des Mietverhältnisses vorbehaltlos akzeptiert, ist die Mietminderung ausgeschlossen.
Beim Auszug des Mieters entsteht häufig Streit, wer für Druckstellen, Kratzer, Flecken oder Ähnliches verantwortlich ist. Für Schäden die auf einer normalen Abnutzung beruhen, muss der Mieter nicht eingestehen, weil ein Parkettboden im Laufe der Mietzeit mehr oder weniger zwangsläufig kleinere Beschädigungen davonträgt. Diese sind als übliche Gebrauchsspuren anzusehen. Bemängelt der Vermieter etwa, das der Parkettboden kleinere Kratzer und Druckstellen hat, muss der Mieter dafür nicht haften. Für größere Beschädigungen kann der Vermieter hingegen Schadensersatz verlangen. Wenn z.B. aus Unachtsamkeit ein schwerer Gegenstand fallen ließ und dadurch Dellen entstanden sind ist dieses keine normale Abnutzung mehr. Bei der Berechnung des Schadens ist ein Abzug „neu für alt „ vorzunehmen. Ist der Parkettboden ohnehin verbraucht oder seit längerer Zeit (vgl. oben) nicht abgeschliffen worden, steht dem Vermieter womöglich kein Schadensersatz zu. (LG Wiesbaden WM 91, 540)
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