Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Einer Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung muß man auch Folge leisten, allerdings enthält eine solche (zumindest wenn sie aus Hamburg kommt) sowohl einen Hinweis auf die Möglichkeit der zwangsweisen Vorführung als auch eine Rechtsbehelfsbelehrung für den §81b STPO in der zweiten Alternative (Zwecke des Erkennungsdienstes). Ähnliches dürfte für Vorladungen zum Gentest nach §81g STPO gelten.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.