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Verfasst am: 13.09.04, 21:34 Titel: Hoffnung auf Deutschland
Liebe Leser,
über Tipps zu meinem Beitrag bin ich Euch jetzt schon dankbar.
Mein Bekannter (nicht EU-Bürger) heiratete 08.08.1996 Nordafrika eine Nicht EU-Bürgerin mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis oder dauerhaften Aufenthaltserlaubnis.
Daraufhin durfte er 1997 nach Deutschland einreisen und wurde Anfang 98 Vater einer Tochter.
Ende 98 trennte sich die Frau von meinem Bekannten und meldete die auch der Ausländerbehörde. Natürlich sollte mein Bekannter daraufhin ausreisen. Dies tat er nicht,
da er immerwieder seine Frau zurückzugewinnen zu versuchte und Kontakt zu seiner Tochter herzustellen.
Die Ehe meines Bekannten wurde am 08.05.2000 ohne sein wissen geschieden. Dafür zahlte die Familie seiner Ex Frau Bestechungsgelder in erheblicher Höhe.
2002 wurde mein Bekannter dann bei einer Ausweiskontrolle verhaftet.
Er saß knapp drei Monate in Haft und sollte abgeschoben werden. Zunächst verweigerte er seine Herkunft. Später jedoch gab er seine Indentität preis. Er bezahlte sein Fugticket nach Nordafrika selbst und mußte somit nach ausreisen.
Hier in Deutschland hat er vom Gericht wegen seinem illegalen Aufenthalt eine Sperrfrist von drei Jahre bekommen, von der Ausländerbehörde eine unbefriestete Sperrfrist.
Mein Bekannter möchte gern wieder nach Deutschland einreisen, in allererste Linie um eine Beziehung zu seinem Kind aufzubauen.
Seine EX Frau ist jedoch sehr uncooperativ.
Welche reellen Möglichkeiten hat er irgenwann wieder einreisen zu dürfen?
Verfasst am: 13.09.04, 21:38 Titel: Re: Hoffnung auf Deutschland
Anonymous hat folgendes geschrieben::
Liebe Leser,
über Tipps zu meinem Beitrag bin ich Euch jetzt schon dankbar.
Mein Bekannter (nicht EU-Bürger) heiratete 08.08.1996 Nordafrika eine Nicht EU-Bürgerin mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis oder dauerhaften Aufenthaltserlaubnis.
Daraufhin durfte er 1997 nach Deutschland einreisen und wurde Anfang 98 Vater einer Tochter.
Ende 98 trennte sich die Frau von meinem Bekannten und meldete die auch der Ausländerbehörde. Natürlich sollte mein Bekannter daraufhin ausreisen. Dies tat er nicht,
da er immerwieder seine Frau zurückzugewinnen zu versuchte und Kontakt zu seiner Tochter herzustellen.
Die Ehe meines Bekannten wurde am 08.05.2000 ohne sein wissen geschieden. Dafür zahlte die Familie seiner Ex Frau Bestechungsgelder in erheblicher Höhe.
2002 wurde mein Bekannter dann bei einer Ausweiskontrolle verhaftet.
Er saß knapp drei Monate in Haft und sollte abgeschoben werden. Zunächst verweigerte er seine Herkunft. Später jedoch gab er seine Indentität preis. Er bezahlte sein Fugticket nach Nordafrika selbst und mußte somit nach ausreisen.
Hier in Deutschland hat er vom Gericht wegen seinem illegalen Aufenthalt eine Sperrfrist von drei Jahre bekommen, von der Ausländerbehörde eine unbefriestete Sperrfrist.
Mein Bekannter möchte gern wieder nach Deutschland einreisen, in allererste Linie um eine Beziehung zu seinem Kind aufzubauen.
Seine EX Frau ist jedoch sehr uncooperativ.
Welche reellen Möglichkeiten hat er irgenwann wieder einreisen zu dürfen?
Verfasst am: 16.09.04, 06:52 Titel: Re: Hoffnung auf Deutschland
Hallo,
eine Sperrfrist ergibt sich aus dem Gesetz (§ 8 AuslG, ab 01.01.03 § 11 AufenthG) nach einer Ausweisung oder Abschiebung.
Vor einer Wiedereinreise muß die Sperrfrist aufgehoben werden. Grundsätzlich zuständig ist die Ausländerbehörde, aufgrund deren Verwaltungsakts die Sperrfrist erfolgt ist.
Möglich könnte ein Visum zum Zweck der Ausübung des Besuchsrechts mit dem Kind sein. Hierzu ist aber zum einen die Durchsetzung des offenbar verweigerten Umgangsrechts notwendig, zum anderen vermutlich ein dornenreicher Weg gegenüber der Deutschen Botschaft.
Verfasst am: 16.09.04, 21:39 Titel: Re: Hoffnung auf Deutschland
Heinz-Peter Nobert hat folgendes geschrieben::
Hallo,
eine Sperrfrist ergibt sich aus dem Gesetz (§ 8 AuslG, ab 01.01.03 § 11 AufenthG) nach einer Ausweisung oder Abschiebung.
Vor einer Wiedereinreise muß die Sperrfrist aufgehoben werden. Grundsätzlich zuständig ist die Ausländerbehörde, aufgrund deren Verwaltungsakts die Sperrfrist erfolgt ist.
Möglich könnte ein Visum zum Zweck der Ausübung des Besuchsrechts mit dem Kind sein. Hierzu ist aber zum einen die Durchsetzung des offenbar verweigerten Umgangsrechts notwendig, zum anderen vermutlich ein dornenreicher Weg gegenüber der Deutschen Botschaft.
Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
Sehr geehrter Herr Norbert,
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Wie können wir das angehen? Was muß mein Bekannter in Nordafrika tun und welche möglichkeiten habe ich hier in Deutschland?
Ab wann kann ich einen Antrag auf Aufhebung der Sperrfrist stellen?
Ich habe gehört er müßte die Kosten für den Aufenthalt im Justizvollzugsanstalt und die Gerichtsverhandlung erstatten. Ist das richtig?
Kann ihm dann trotzdem noch die Einreise verweigert werden wenn er oder ich alle Kosten für ihn erstatten würde.
Hätte er eine Cange auf eine Einreise, wenn ich für seinen Lebensunterhalt aufkommen würde?
Welche Cangen hat er, wenn er einen Asylantrag stellen würde?
Verfasst am: 17.09.04, 09:12 Titel: Re: Hoffnung auf Deutschland
Hallo,
eine Befristung der Sperrwirkung wird in der Tat in der Regel nur ausgesprochen, wenn die Kosten der Abschiebung und der damit zusammenhängenden Aufwendungen (Abschiebehaftkosten etc.) bezahlt werden.
Dieser Antrag ist - wie gesagt - bei der hier zuständigen Ausländerbehörde zu stellen.
Ab wann dann die Sperre befristet wird, steht im übrigen im Ermessen der Behörde, so daß nicht feststeht, daß diese nach Zahlung der Kosten sofort erfolgt.
Wenn die Sperre befristet (also aufgehoben) ist, steht aber noch lange nicht fest, daß dann auch ein Visum zur Einreise erteilt wird.
Der Betroffene befindet sich dann vielmehr in derselben Situation wie jeder andere, der ein Visum beantragt.
Wird das Visum abgelehnt, so besteht die Möglichkeit der - lange dauernden - Klage beim Verwaltungsgericht Berlin. _________________ Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
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