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573a anwendbar?

 
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Melanie
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 298
Wohnort: Hessen in de Pampa

BeitragVerfasst am: 15.07.05, 11:45    Titel: 573a anwendbar? Antworten mit Zitat

Hallo,
wenn der VM mit im 3Familienhaus wohnt, der VM irgendwann zwei Wohnungen zu einer zusammenlegt und selbst nutzt, nach Zusammenlegung der zwei Wohnungen die dritte Wohnung vermietet, ist dann 573a anwendbar?
Frage nur aus Neugier!
Besteht kein Anlaß!
_________________
manchmal ist es einfacher einem Blinden die Farben zu erklären.....
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thdoerfler
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Anmeldungsdatum: 29.09.2004
Beiträge: 2042

BeitragVerfasst am: 15.07.05, 11:55    Titel: Antworten mit Zitat

Es handelt sich dann nur noch um ein Zweifamilienhaus.

Zieht der Mieter NACH dem Umbau ein, kann ihm nach § 573a BGB gekündigt werden
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Melanie
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 298
Wohnort: Hessen in de Pampa

BeitragVerfasst am: 15.07.05, 11:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,
auch wenn das Haus im Grundbuch nicht umgetragen wurde???
Wenn es im Grundbuch also noch als Objekt mit 3 Wohnungen steht?
Und außerdem in der dritten Wohnung noch ein zweites Bad und Küchenanschlüsse vorhanden sind?
Im Prinzip sind es ja drei Wohnungen....eigentlich unabhängig von der Nutzung, oder?
Mir wäre es ja nur Recht wenn es wirklich so wäre....falls es mal Probleme gibt....was ich nicht hoffe....kanns aber kaum glauben das dann 573a greifen würde....
_________________
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Zuletzt bearbeitet von Melanie am 15.07.05, 12:04, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Melanie
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 298
Wohnort: Hessen in de Pampa

BeitragVerfasst am: 15.07.05, 12:03    Titel: Antworten mit Zitat

oder anderer Fall:
Die Wohnungen würde nicht zusammengelegt werden.
Eine Wohnung nutzt der VM, eine wird vermietet, und die dritte bleibt unvermietet und würde nur als "Dachboden" bzw. Nebenräume wie Partyraum und Bügelzimmer genutzt werden....
_________________
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 15.07.05, 13:22    Titel: Antworten mit Zitat

Melanie hat folgendes geschrieben::
Hi,
auch wenn das Haus im Grundbuch nicht umgetragen wurde???
Wenn es im Grundbuch also noch als Objekt mit 3 Wohnungen steht?
Und außerdem in der dritten Wohnung noch ein zweites Bad und Küchenanschlüsse vorhanden sind?
Im Prinzip sind es ja drei Wohnungen....eigentlich unabhängig von der Nutzung, oder?
Mir wäre es ja nur Recht wenn es wirklich so wäre....falls es mal Probleme gibt....was ich nicht hoffe....kanns aber kaum glauben das dann 573a greifen würde....


Zunächst wird man im Grundbuch kaum die Anzahl der Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus finden.
Es steht jedem Eigentümer selbstverständlich frei, seine Wohnungen mit einer beliebigen Anzahl von Bädern und Küchen auszustatten. Die Schlussfolgerung, dass es sich dabei um jeweils mehrere Wohnungen handeln könnte, ist eine etwas abwegig.
Ob eine Wohnung vorliegt oder Nebenräume wird man nach den Verhältnissen im Einzelfall beurteilen müssen.
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FOC
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 15.07.05, 21:18    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="RM"]
Melanie hat folgendes geschrieben::

Ob eine Wohnung vorliegt oder Nebenräume wird man nach den Verhältnissen im Einzelfall beurteilen müssen.


Ja, so ist es.
Wie sind denn die Wohnungen miteinander verbunden? Könnte man beide ohne Probleme sofort wieder als 2 getrennte Wohnungen nutzen? Gibt es noch 2 Eingangstüren und 2 Klingelknöpfe? Sind noch 2 Küchen in den 2 Wohnungen und noch 2 Bäder ?
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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Melanie
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 298
Wohnort: Hessen in de Pampa

BeitragVerfasst am: 15.07.05, 21:49    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ja, so ist es.
Wie sind denn die Wohnungen miteinander verbunden? Könnte man beide ohne Probleme sofort wieder als 2 getrennte Wohnungen nutzen? Gibt es noch 2 Eingangstüren und 2 Klingelknöpfe? Sind noch 2 Küchen in den 2 Wohnungen und noch 2 Bäder ?

Im Moment gar nicht verbunden Lachen
Ich sagte ja das der Fall nicht akut ist.
Im Moment haben Wir folgende Situation:
3FH, wobei wir als VM in der Mitte wohnen (straßenseits durch Hanglage des Hauses im Erdgeschoß), und im selben Hauseingang befindet sich die leerstehende (und auch nicht mehr zur Vermietung anstehende) Dachgeschoßwohnung.
Die Dachwohnung ist über ein stinknormales Treppenhaus zu erreichen, das nur zu unserer Wohnung und und zur Dachwohnung führt.
Es gibt eine Haupthaustür, und jede Wohnung hat noch eine extra Wohnungstür!
Auch hat jede Wohnung noch eine eigene Klingel sowie Bad und Küche.
Die dritte Wohnung die vermietet ist hat einen separaten Eingang ums Haus rum....und liegt von Gartenseite her gesehen durch Hanglage des Hauses ebenfalls im Erdgeschoß....
Die dachwohnung sind wir nun am überlegen ob wir sie nur als Nebenräume nutzen wollen, oder auch Schlafräume nach oben verlegen und Nebenräume (Bügelzimmer u.s.w.) in unsere jetzige Wohnung intigrieren.
Steht also noch nicht fest.
Was aber feststeht:
Egal wie wir uns mit der Raumaufteilung entscheiden.....das Treppenhaus mit getrennten Wohnungstüren bleibt.....wir werden also nicht eine Zwischentreppe durchbrechen, oder so....
Also wäre die Wohnung jederzeit wieder abkoppelbar und vermietbar...
Ich glaube auch nicht das man 573a anwenden könnte, steht ja auch eigentlich nicht zur Debatte...
Ist reine Neugier!
Freue mich auf weitere Ansichten Winken
P.S.
Ich weiß nicht ob es eine Rolle spielt....unsere Wohnung hat 140qm mit 4 Zimmern, Wintergarten und Balkon....und die obere Wohnung hat auch 4,5 Zimmer mit 140qm Grundfläche und Balkon....also sind es schon zwei sehr große eigenständige Wohnungen...
_________________
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 15.07.05, 22:43    Titel: Antworten mit Zitat

Nach der Objektbeschreibung von Melanie neige ich zu der Annahme, dass man hier von 2 getrennten Wohnungen ausgehen müsste.
Unerheblich ist mit Sicherheit, dass eine aus beiden Einheiten zusammengelegte Wohnung 2 Bäder, Küchen oder Klingelknöpfe hätte. Unerheblich ist mit Sicherheit ebenfalls die Größe der Einheiten. Es gibt keinerlei Regelungen, dass eine Wohnung eine bestimmte Maximalgröße nicht überschreiten oder dass nur ein Bad vorhanden sein dürfte.
Im konkreten Fall entsteht nach dem gesamten Erscheinungsbild m.E. auch dann keine Zusammenlegung der beiden Wohnungen, wenn beide Einheiten ausschließlich vom Eigentümer genutzt werden. Es bleibt die Situation, dass der Eigentümer eine Wohnung verlassen und über das außerhalb der Wohnungen liegende Treppenhaus gehen muss, um die andere Wohnung zu erreichen.
Eine Zusammenlegung der Wohnungen zu einer einzigen Wohnung sollte allerdings auch ohne großen Umbauaufwand möglich sein. Wenn man die beiden Wohnungseingangstüren entfernen und das Treppenhaus als Teil des Wohnraums gestalten würde, sollte man eventuell zu einer einzigen Wohnung kommen. Als notwendige Bedingung für eine Wohnung sehe ich die Erreichbarkeit aller Räume der Wohnung ohne dazu die Wohnung verlassen zu müssen. Ob dieses im Einzelfall auch hinreichend ist, soll hier offen bleiben.
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FOC
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 12:14    Titel: Antworten mit Zitat

Ich kann keinen Grund entdecken, wieso es sich nicht um 3 einzelne Wohnungen handeln soll. Jede hat ein eigenes Bad, eigene Küche, eigene Wohnungstür, keine direkte Verbindung zu einer anderen Wohnung - das ist weit mehr als die Minimalanforderung an eine Wohnung. Der eigene Klingelknopf ist lediglich erstes "Indiz", mehr nicht, für eine eigene Wohnung - dem bedarf es hier anscheinend aber nicht.

Es ist völlig unerheblich, was in den Wohnungen gemacht wird - wichtig ist, was ohne Umbauaufwand gemacht werden könnte. Hier scheint es so zu sein, dass ab morgen 3 Parteiein 3 Wohnungen bewohnen könnten - und keiner auf Teile der anderen Wohnungen angewiesen ist. Das ist eindeutig.
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Melanie
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 298
Wohnort: Hessen in de Pampa

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 12:52    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ich kann keinen Grund entdecken, wieso es sich nicht um 3 einzelne Wohnungen handeln soll. Jede hat ein eigenes Bad, eigene Küche, eigene Wohnungstür, keine direkte Verbindung zu einer anderen Wohnung - das ist weit mehr als die Minimalanforderung an eine Wohnung. Der eigene Klingelknopf ist lediglich erstes "Indiz", mehr nicht, für eine eigene Wohnung - dem bedarf es hier anscheinend aber nicht.

Es ist völlig unerheblich, was in den Wohnungen gemacht wird - wichtig ist, was ohne Umbauaufwand gemacht werden könnte. Hier scheint es so zu sein, dass ab morgen 3 Parteiein 3 Wohnungen bewohnen könnten - und keiner auf Teile der anderen Wohnungen angewiesen ist. Das ist eindeutig.


Hallo Foc,
sehe ich ganz genauso!
Was mich natürlich nicht davon abhalten kann im Falle eines Falles es einfach mal dummdreist mit ner Sonderkündigung nach §573a zu versuchen, mehr wie abgelehnt kann es ja nicht werden (natürlich dann auch inkl. der Anwaltskosten für Erstberatung der Mieter - O.K. Winken )
Winken Winken Winken
Ich hoffe das es nie einen Grund dafür geben wird, aber WENN dann würd ichs einfach drauf ankommen lassen - natürlich nur bis der erste Anwaltsschrieb mit Gegenzweifeln käme.....eine Klage zu riskieren wäre mir da auch zu heikel!
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