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§ 539 (2) BGB: Anspruch auf Duldung der Wegnahme
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malte13979
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Anmeldungsdatum: 16.07.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 08:47    Titel: § 539 (2) BGB: Anspruch auf Duldung der Wegnahme Antworten mit Zitat

Hallo,
ich habe vergeblich im Internet nach der Lösung eines Falles gesucht, der mich selbst betrifft. Leider bin ich zu keiner Lösung gekommen und wende mich deshalb an dieses Forum.

Der Fall stellt sich wie folgt dar. In eine von mir vermietete Eigentumswohnung hatte die Mieterin K mit meiner Zustimmung eine(n) neue(n) Backofen/ Geschirrspüler/ Waschmaschine eingebaut. Die alten Geräte hatte die Dame entsorgt. Irgendwann zog Mieterin K aus und ich bekam als Nachmieterin Frau I. Vor einem Monat ist Frau I verstorben und deren Erben räumten die Wohnung aus. Als ich zur Abnahme kam fehlten auch die oben genannten von Frau K angeschafften Geräte. Da ich eine Wohnung mit einer Einbauküche, aus der aber Herd, BAckofen etc. entfernt wurden ja nicht vermieten kann, habe ich natürlich protestiert. Daraufhin zeigten mir die Erben der Mieterin I einen schrftlichen Vertrag, in dem diese die beschriebenen Gegenstände der Frau K abgekauft hatte (davon habe ich nichts gewusst). Sie meinten, dass Sie somit nach § 539 (2) BGB einen "Anspruch auf Duldung der Wegnahme" dieser Geräte haben. Meinen Anspruch auf Wiederherstellung des Ursprungszustandes, also den Einbau der "alten" Geräte, die ja schon garnicht mehr existieren, müsste ich jedoch bei Mieterin K geltend machen. Da ich jedoch keinen Kontakt mehr zu Frau K habe, ist mir dies leider nicht möglich.

Meine Frage ist nun, dürfen die Erben die beschriebenen Geräte einfach aus der Wohnung entfernen und habe ich neue Geräte anzuschaffen. Ich weiß, dass dieser Fall recht kompliziert ist, würde mich aber dennoch sehr über eine Antwort freuen.

P.S.: Ich will es nicht zum Rechtsstreit kommen lassen. Wenn der Fall nicht eindeutig ist, gebe ich lieber nach.
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NikeII
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.07.2005
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 10:02    Titel: Antworten mit Zitat

als Leie würde ich sagen, dass, wenn du die Sachen bezahlt hast, dir die Sachen gehören und somit war es nichts rechtens, dass Frau K. an die Nachmieterrin eine Abstandssumme verlangt hat. Dann müssten die Erben diese Sachen rausrücken, und sich das Geld bei Frau K holen. Falls aber Frau K. die Sachen selber bezahlt hat und diese dann an die Nachmieterin verkauft hast, hast du keine Chance, denn es war ja nie dein Eigentum!

Das würde ich jetzt so als Leie vermuten!
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Jade
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Anmeldungsdatum: 18.01.2005
Beiträge: 386

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 11:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ein ähnlich gelagerter Fall wurde vor Kurzem im Forum diskutiert:

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=29927&highlight=waschmaschine

Gruß, Jade
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Rudi Müller
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Anmeldungsdatum: 18.06.2005
Beiträge: 105
Wohnort: Frankfurt

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 11:18    Titel: Antworten mit Zitat

Das Problem ist tatsächlich
- Frau I kann durch ein Dokument nachweisen, dass die Geräte ihr Eigentum sind

M.E. ist die Frage, ob Frau K die Geräte an Frau I verkaufen konnte.
D.h. ggfs. müsstest Du nachweisen,
- dass du Eigentümer der von Frau K neu angeschafften Geräte geworden bist
und
- dass du die Wohnung an Frau I mit den betreffenden Geräten vermietet hast
(dann hätte ggfs. Frau I bzw. deren Erben ggfs. einen Ersatzanspruch gegenüber Frau K)

Ansonsten bliebe dir tatsächlich nur dein eigener Ersatzanspruch gegen Frau K.

Wie alt wären denn heute deine alten Geräte?
bzw. wie alt sind heute die von Frau K angeschafften Geräte?
D.h. um Ansprüche in welcher Höhe geht's denn hier?[/i][/b]
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 11:23    Titel: Antworten mit Zitat

Eigentlich ist der Fall gar nicht so kompliziert:

1. Frau K. besitzt zwei Geräte. Eines gehört dem Vermieter, eines gehört ihr.
2. Frau K. wirft das des Vermieters weg und verkauft das eigene an Frau I.
= Frau K. schuldet dem Vermieter sein Gerät.
= Frau I ist stolze Besitzerin einer neuen Waschmaschine (und schuldet niemandem was)
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Injuve
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 860

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 12:17    Titel: Antworten mit Zitat

Es kommt allenfalls noch § 552 BGB in Betracht - aber die Mieter werden vermutlich ein berechtigtes Interesse darlegen können (und entschädigen müsste man sie ja auch).

Zitat:
§ 552 BGB
Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
(1) Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts (§ 539 Abs. 2) durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, wenn nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.
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FOC
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 12:30    Titel: Antworten mit Zitat

Im Gegensatz zu den Erben hat die VM nichts, womit Sie den Eigentumsanspruch an den Neugeräten nachweisen kann, daher sollte da nichts zu machen sein. Man hätte u.U. - gegen Abschlagzahlung - §552 anwenden können - dafür ist es jetzt wahrscheinlich zu spät.

Ob die erste Mieterin die alten Geräte der VM hätte wegwerfen dürfen, und in wessen Eigentum die alten und neuen Geräte beim Kauf übergegangen sind, hängt von der Vereinbarung zwischen erster Mieterin und VM ab. Davon ist ja aber kein Wort geschrieben, denn "nur" den Einbau zu genehmigen, hat ja nichts damit zu tun.
Da die VM nichts davon schreibt, dass sie die neuen Geräte bezahlt hat (oder eine spezielle Vereinbarung mit der ersten M getroffen hat), ist nicht davon auszugehen, dass sie Eigentumsansprüche an den Neugeräten hat.
Mit dem Verbleib der Altgeräte hat der neue Mieter offensichtlich nichts zu tun - das ist Sache zwischen VM und erstem Mieter.
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Susanne
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Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 2078
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 12:36    Titel: Antworten mit Zitat

Meiner Meinung nach ziemlich einfach, allerdings kompliziert dargestellt:
Frau K. mietet eine Wohnung, die Küche inkl. der Geräte gehört zur Mietsache.
Die Geräte der Küche gehen kaputt, der VM hätte diese ersetzen müssen. In gegenseitiger Absprache ersetzt die Mieterin die Geräte. Daher sind sie auch Eigentum der Mieterin und sind durch Verkauf in das Eigentum der Nachmieterin übergegangen.
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Susanne


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FOC
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 13:41    Titel: Antworten mit Zitat

Susanne hat folgendes geschrieben::
Die Geräte der Küche gehen kaputt, der VM hätte diese ersetzen müssen.


Reine Spekulation - evtl. wollte die Mieterin ja nur schwarze statt weiße Geräte und die alten waren noch intakt.
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Susanne
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Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 2078
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 13:57    Titel: Antworten mit Zitat

Stimmt, vielleicht waren die Geräte nicht kaputt-was auch immer.
Trotzdem war es mit VM abgesprochen, dass M ihr Eigentum dort einbringt und es existiert offensichtlich nichts Schriftliches, dass die Geräte nach Auzug von M in das Eigentum von VM übergehen.
Hat VM in keinem der beiden Mietverträge extra darauf hingewiesen, dass die Küche inkl. der Geräte zur Mietsache gehören bzw. gibt es darüber auch keine schriftliche Nebenabsprache, kann der VM auch nicht beweisen, dass die Vormieterin die Geräte hätte nicht verkaufen dürfen.
Er muss halt beweisen, dass der gefundene Kaufvertrag insofern nichtig ist, als dass die Mieterin die Geräte hätte nicht verkaufen dürfen, da nicht ihr Eigentum.
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FOC
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 14:09    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke, Malte müßte sich nochmals melden und kundtun, wie denn die Absprache zwischen VM und erstem Mieter ausgesehen hat - und was davon zu beweisen ist.
Alles, was mit dem bisherigen Wissen gesagt werden kann, wurde gesagt.
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jimmythebob
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Anmeldungsdatum: 13.01.2005
Beiträge: 510

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 14:17    Titel: Antworten mit Zitat

Susanne hat folgendes geschrieben::

Er muss halt beweisen, dass der gefundene Kaufvertrag insofern nichtig ist, als dass die Mieterin die Geräte hätte nicht verkaufen dürfen, da nicht ihr Eigentum.


Nur weil die Geräte evtl nicht das Eigentum der Mieterin waren, macht das den Kaufvertrag noch lange nicht nichtig!
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 16:26    Titel: Antworten mit Zitat

Macht es sehr wohl! da man kein Eigentum von jemandem erwerben kann, der nicht Eigentümer ist.
Aber das trifft hier wohl halt nicht zu.
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malte13979
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Anmeldungsdatum: 16.07.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 17:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

zunächst einmal vielen Dank für die zahlreichen und schnellen Antworten. Es handelt sich bei mir übrigens um EINEN Vermieter. Winken Ich bin wohl in der Tat etwas naiv gewesen, dass passiert mir auch kein zweites Mal. Die Geräte habe nicht ich, sondern Mieterin K bezahlt. Und Sie hat die alten Geräte auch mit meiner Zustimmung entsorgt, da diese bestimmt 20 Jahre alt waren. Ich bin einfach nicht davon ausgegangen, dass Mieterin K diese Geräte dann ohne mein Wissen weiterverkauft und erst recht nicht, dass ein Nachmieter einen Herd und einen Backofen aus einer Einbauküche ausbaut und mitnimmt. Vor allem, da die von mir als neu beschriebenen Geräte auch schon mehr als 5 Jahre alt sind und für die Erben nicht wirklich viel Geld bringen dürften. Ist halt einfach für mich ärgerlich jetzt neue Geräte anschaffen zu müssen. Nochmals vielen Dank und ein Lob an diese Forum.

Gruß Malte
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Susanne
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 2078
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 17:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Malte,

Du ersparst Dir viel Ärger als VM, wenn die Geräte nicht zur Mietsache gehören bzw. der jeweilige Mieter Eigentümer der Geräte ist. Defekte Geräte musst Du ansonsten als VM ersetzen, bzw. die Reparaturen sind meist höher als die Rep-Klausel hergibt!
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Grüße
Susanne


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