Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - ungerechtfertigte Beschlagnahme von PC und Cds
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

ungerechtfertigte Beschlagnahme von PC und Cds
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Polizeirecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Sonja12345
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.07.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 15:09    Titel: ungerechtfertigte Beschlagnahme von PC und Cds Antworten mit Zitat

Ein Beispielfall:

Nehmen wir an, dass ein Freund von mir gerne in seiner Freizeit chattet. Zufälligerweise chattet er eines Abends mit einem ZIvilfahnder vom Bundeskriminalamt, der sich allerdings nicht als solcher zu erkennen gibt. Sie diskutieren über strafrechtlich relevante Themen und mein Freund gibt Dinge an, die nicht mit der Realität übereinstimmen. Der Zivilfahnder ist sehr hartnäckig und fordert meinen Freund auf, ihm spezielle Fotos per Mail zuzusenden. Er lässt sich nicht darauf ein, chattet aber erneut mit dem Zivilfahnder.
Ca. 2 Monate später klingelt bei ihm frühmorgens die Polizei und erklärt ihm, dass ein Hausdurchsuchungsbefehl vorliegt. Der PC und seine gesamten Cds werden beschlagnahmt und er wird polizeilich vernommen.
Nun gibt mein Freund an, dass die gemachten Aussagen während des Chatgesprächs nicht mit der Realität übereinstimmen und nicht ernst gemeint waren. Der Polizeibeamte glaubt ihm nicht und erklärt ihm, dass er erst auf die Auswertung des PCs warten muss.
Auf dem PC befinden sich nach Aussage meines Freundes nur ganz legale Dateien und die Cds sind auch alle legal erworben worden.

Wie lange darf die Polizei den PC zurückbehalten?

Wenn sich herausstellt, dass der PC keinerlei Hinweise auf Straftaten enthält, kann er Schadensersatz verlangen, da er jetzt keinen PC hat, obwohl er ihn dringend beruflich braucht?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Klein-Fritzchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 16:18    Titel: Antworten mit Zitat

Die Person ist selbst schuld.
Wenn ich einem Polizeibeamten wahrheitswidrig erzähle, daß ich jemanden ermordet habe, darf ich mich auch nicht beschweren, wenn ich festgenommen werde.

Den PC gibt es dann wieder, wenn er ausgewertet ist, was sehr lange dauern kann.

Anspruch auf Entschädigung ist vermutlich spätestens nach folgender Vorschrift ausgeschlossen:


§ 5 StrEG: Ausschluß der Entschädigung

(2) Die Entschädigung ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Entschädigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Beschuldigte sich darauf beschränkt hat, nicht zur Sache auszusagen, oder daß er unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen.
_________________
Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!


Zuletzt bearbeitet von Klein-Fritzchen am 16.07.05, 16:31, insgesamt 1-mal bearbeitet
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
qw
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 708

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 16:30    Titel: Antworten mit Zitat

Ich verstehe den Titel nicht ganz. Offenbar war die Beschlagnahme doch gerechtfertigt.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Gammaflyer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 16:58    Titel: Antworten mit Zitat

Der Autor hielt sie wohl für ungerechtfertigt, weil...

keine illegalen Dateien --> Beschlagnahme ungerechtfertigt.

In der Realität sieht es aber, wie bereits ausgeführt, so aus...

auf sich Ziehen eines Verdachts --> Ermittlungen inkl. Beschlagnahme gerechtfertigt.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
Forenregeln!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Sonja12345
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.07.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 17:36    Titel: x Antworten mit Zitat

In dem Beispielfall wusste mein Freund nicht, dass er mit einem Polizeibeamten chattet und hat sich keine Gedanken über sein Verhalten gemacht. Ihm war nicht bekannt, dass es in einem Chatgespräch zwingend notwendig ist, die Wahrheit zu erzählen und man hinterher womöglich polizeilich vernommen wird.
Der Mitschnitt und die anschließende Auswertung eines Chatgesprächs, ohne dass vorher ein richerlicher Beschluss vorlag, ist meines Erachtens ein erheblicher Eingriff gegen die Privatsphäre und war nicht gerechtfertigt. Da mein Freund sehr seriös ist und sich bisher niemals auffällig verhalten hat, ist die Vorgehensweise der Beamten voreilig und übereilt geschehen.
Die Beschlagnahme war zudem nicht gerechtfertigt, da die Beamten keinerlei Beweise zur Untermauerung Ihrer Vorwürfe vorlegen konnten. Nur auf Grund des illegal mitgeschnittenen Chatgesprächs wurde ermittelt. Ansonsten gibt es keinerlei Verdachtsmomente, die eine Hausdurchsuchung, polizeiliche Vernehmung und Beschlagnahme von Gegenständen rechtfertigt hätten.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
porsche
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.07.2005
Beiträge: 81

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 17:49    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
um welche Art von Bilder handelte es sich?
Kinder Pornographie?

MfG
Porsche
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Gammaflyer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 17:58    Titel: Re: x Antworten mit Zitat

Sonja12345 hat folgendes geschrieben::
Ihm war nicht bekannt, dass es in einem Chatgespräch zwingend notwendig ist, die Wahrheit zu erzählen...


Es besteht allerdings ein Unterschied zwischen lügen und sich einer Straftat verdächtig machen.

Sonja12345 hat folgendes geschrieben::

Der Mitschnitt und die anschließende Auswertung eines Chatgesprächs, ohne dass vorher ein richerlicher Beschluss vorlag, ist meines Erachtens ein erheblicher Eingriff gegen die Privatsphäre und war nicht gerechtfertigt.

Das ist natrülich eine interessanter Aspekt. Da bedürfte es noch der Klärung, ob das alles rechtens war. In Ihrem ersten Beitrag war im Übrigen die Rede davon, dass der Beamten Ihren Bekannte aufgefordert hat, die Bilder zu verschicken. Das ist, glaube ich, auch nicht rechtlich einwandfrei.

Sonja12345 hat folgendes geschrieben::

Die Beschlagnahme war zudem nicht gerechtfertigt, da die Beamten keinerlei Beweise zur Untermauerung Ihrer Vorwürfe vorlegen konnten.

Genau um diese Beweise zu finden, wurde ja die Hausdurchsuchung angesetzt.
Vll. sollte man mal einen Fachmann(Anwalt) kontaktieren.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
Forenregeln!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Klein-Fritzchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 18:22    Titel: Re: x Antworten mit Zitat

Zitat:
quote="Sonja12345"]Ihm war nicht bekannt, dass es in einem Chatgespräch zwingend notwendig ist, die Wahrheit zu erzählen...


Ist es auch nicht.
Nur, wenn ich mich in der Öffentlichkeit hinstelle und herausposaune, daß ich Straftaten begangen habe, dann darf ich mich nicht wundern, wenn ich die Polizei am Hals habe.

Sonja12345 hat folgendes geschrieben::

Der Mitschnitt und die anschließende Auswertung eines Chatgesprächs, ohne dass vorher ein richerlicher Beschluss vorlag, ist meines Erachtens ein erheblicher Eingriff gegen die Privatsphäre und war nicht gerechtfertigt.

Zitat:
Das ist natrülich eine interessanter Aspekt. Da bedürfte es noch der Klärung, ob das alles rechtens war. In Ihrem ersten Beitrag war im Übrigen die Rede davon, dass der Beamten Ihren Bekannte aufgefordert hat, die Bilder zu verschicken. Das ist, glaube ich, auch nicht rechtlich einwandfrei.

Wieso soll das nicht rechtens sein.
Wer an einem Chat teilnimmt, dem muß klar sein, daß der Inhalt des Chats weltweit für jedermann zugänglich ist. Jedermann kann den Chat mitschneiden, wenn er lustig ist. Das sind quasi öffentlich gesprochene Worte.
Genauso kann ich diese Diskussion abspeichern. Mache ich mich dann strafbar ?
Also welches Grundrecht soll hier tangiert worden sein ?

Es muß nicht einmal ein Polizeibeamter gewesen sein.
Wenn ich feststelle, daß sich jemand in einem Chat selbst einer Straftat bezichtigt, dann kann ich ihn natürlich anzeigen.
Ein Polizeibeamter muß es.



Sonja12345 hat folgendes geschrieben::

Die Beschlagnahme war zudem nicht gerechtfertigt, da die Beamten keinerlei Beweise zur Untermauerung Ihrer Vorwürfe vorlegen konnten.


Beweise braucht die Polizei auch nicht. Sie benötigt lediglich Verdachtsmomente. Und was kann ein größerer Verdachtsmoment sein als der, der hier vorliegt ?!?
_________________
Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
moro
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 1438

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 22:15    Titel: Re: x Antworten mit Zitat

Sonja12345 hat folgendes geschrieben::
Da mein Freund sehr seriös ist.


Naja, nach dem mitgeteilten Verhalten ...

Gruß,
moro
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
questionable content
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 22:36    Titel: Re: x Antworten mit Zitat

Sonja12345 hat folgendes geschrieben::

In dem Beispielfall wusste mein Freund nicht, dass er mit einem Polizeibeamten chattet und hat sich keine Gedanken über sein Verhalten gemacht. Ihm war nicht bekannt, dass es in einem Chatgespräch zwingend notwendig ist, die Wahrheit zu erzählen und man hinterher womöglich polizeilich vernommen wird.


Das ist egal.Wer gegenüber anderen Personen Straftaten behauptet, der begründet damit einen Anfangsverdacht. Erhält eine Strafverfolgungsbehörde davon Kenntni, muss sie ermitteln.

Sonja12345 hat folgendes geschrieben::

Der Mitschnitt und die anschließende Auswertung eines Chatgesprächs, ohne dass vorher ein richerlicher Beschluss vorlag, ist meines Erachtens ein erheblicher Eingriff gegen die Privatsphäre und war nicht gerechtfertigt. Da mein Freund sehr seriös ist und sich bisher niemals auffällig verhalten hat, ist die Vorgehensweise der Beamten voreilig und übereilt geschehen.


Ich gehe mal davon aus, dass Sie hier nicht fragen würden, wenn Sie irgendeine Ahnung vom Strafprozessrecht hätten. Worauf stützen Sie denn dann ihre Meinung?

Btw.: Es sollte Ihnen irgendwie schon auffallen, dass die Behautptung einer Straftat eher glaubwürdig wird, wenn ein "seriöser" Mensch diese aufstellt?
Sonja12345 hat folgendes geschrieben::

Die Beschlagnahme war zudem nicht gerechtfertigt, da die Beamten keinerlei Beweise zur Untermauerung Ihrer Vorwürfe vorlegen konnten.


Ein Geständnis ist ja auch kein Beweis...

Sonja12345 hat folgendes geschrieben::

Nur auf Grund des illegal mitgeschnittenen Chatgesprächs wurde ermittelt.


Wie kommen Sie denn auf illegal?

Sonja12345 hat folgendes geschrieben::

Ansonsten gibt es keinerlei Verdachtsmomente, die eine Hausdurchsuchung, polizeiliche Vernehmung und Beschlagnahme von Gegenständen rechtfertigt hätten.


Und? Mehr braucht es auch nicht.
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
qw
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 708

BeitragVerfasst am: 17.07.05, 09:43    Titel: Re: x Antworten mit Zitat

Sonja12345 hat folgendes geschrieben::
In dem Beispielfall wusste mein Freund nicht, dass er mit einem Polizeibeamten chattet und hat sich keine Gedanken über sein Verhalten gemacht. Ihm war nicht bekannt, dass es in einem Chatgespräch zwingend notwendig ist, die Wahrheit zu erzählen und man hinterher womöglich polizeilich vernommen wird.


Natürlich ist man nicht gezwungen die Wahrheit zu erzählen. Aber wenn man über Straftaten berichtet, muss man sich nicht wundern, wenn Ermittlungsverfahren eingeleitet werden.

Sonja12345 hat folgendes geschrieben::
Der Mitschnitt und die anschließende Auswertung eines Chatgesprächs, ohne dass vorher ein richerlicher Beschluss vorlag, ist meines Erachtens ein erheblicher Eingriff gegen die Privatsphäre und war nicht gerechtfertigt.


Wie soll das sonst laufen? "Kleinen Moment bitte, ich muss mal eben schnell einen richterlichen Beschluss holen, damit wir weiterchatten können..." oder wie?

Sonja12345 hat folgendes geschrieben::
Da mein Freund sehr seriös ist und sich bisher niemals auffällig verhalten hat, ist die Vorgehensweise der Beamten voreilig und übereilt geschehen.


Zum einen wissen das die Beamten doch wohl kaum, weil sie deinen Freund nicht kennen und außerdem wäre das selbst in diesem Fall kein Argument. Nur weil jemand seriös und unauffällig ist, ist das Vorgehen doch nicht voreilig und übereilt.

Sonja12345 hat folgendes geschrieben::
Die Beschlagnahme war zudem nicht gerechtfertigt, da die Beamten keinerlei Beweise zur Untermauerung Ihrer Vorwürfe vorlegen konnten.


Das mussten sie auch nicht. Sie haben lediglich den Durchsuchungsbeschluss ausgeführt.

Sonja12345 hat folgendes geschrieben::
Nur auf Grund des illegal mitgeschnittenen Chatgesprächs wurde ermittelt. Ansonsten gibt es keinerlei Verdachtsmomente, die eine Hausdurchsuchung, polizeiliche Vernehmung und Beschlagnahme von Gegenständen rechtfertigt hätten.


Illegal ist deine Meinung. Und was meinst du denn, was man sonst noch braucht, um eine Hausdurchsuchung zu rechtfertigen? Ein konkreter Anfangsverdacht reicht völlig aus.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Sonja12345
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.07.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 17.07.05, 09:54    Titel: x Antworten mit Zitat

Zum Beispielfall: Die Initiative und die Lenkung des Gesprächs auf strafrechtlich relevante Themen über Kinderpornographie ging eindeutig vom Beamten aus. Er leitetet das Gespräch und verlangte auch anschließend die Zusendung von Bildern.
Mein Freund schickte ihm jedoch keinerlei Fotos zu. Da der Beamte sehr hartnäckig war und ihn sogar ein zweites Mal darum bat, beendete er das Gespräch. Meines Erachtens war das schon Anstiftung zur Straftat.

Die Aussagen wurden nicht in einem öffentlichen Chatraum verbeitet. Der Beamte sprach meinen Freund mithilfe einer privaten Kurzmitteilung an. Sie chatteten alleine und keine anderen Teilnehmer konnten dieses Gespräch mitverfolgen.

Der einzige Verdachtsmoment waren strafrechtlich relevante Bemerkungen. Bei der polizeilichen Vernehmung konnte eindeutig nachgewiesen werden, dass diese Bemerkungen nur Fantasien waren und keinen Realitätsbezug hatten (zb gab er im Chat an, dass er eine minderjährige Tochter hat - in Wirklichkeit ist er kinderlos).
Der Vernehmungsbeamte sagte nur pauschal, dass er aufgrund der Intensivität des Chatgesprächs nicht glauben kann, dass alles nur Fantasien wären und daher weiter ermittelt wird.
Der jetzt bestehende, einzige Verdachtsmoment ist also eine intensives Gespräch über strafrechtlich relevante Themen.

Illegal waren die Mitschnitte (das ist nur meine persönliche Meinung, ich bin kein Jurist ), da im Vorfeld kein richterlicher Beschluss vorlag und auch nicht gegen ihn ermittelt worden ist. Ich dachte, man bräuchte zum Mitschnitt und zur Verwertung eines Privatgesprächs eine vorherige richterliche Einwilligung.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
mastercut
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.05.2005
Beiträge: 2202

BeitragVerfasst am: 17.07.05, 12:41    Titel: Antworten mit Zitat

Sie beschreiben Ihren "Freund" als sehr seriös. Wenn ich hingegen lese, dass er in Chats Fantasien über Kinderpornographie austauscht und von einer angeblichen Tochter erzählt, so sehe ich einen gewissen Widerspruch......

Wie stehen Sie zu derartigen Polizeiermittlungen? Ist es nicht eher positiv hervorzuheben, dass die Ermittlungsbehörden effektiv gegen Kinderpronographie vorgehen, auch mit ungewöhnlichen Methoden? Anders wird man diesen Pädophilen doch nicht Herr.

Wenn sich der Freund nicht vorzuwerfen hat, so hat er nichts zu befürchten. Und ein paar Unanehmlichkeiten muss er eben nun ertragen. Die hat er sich aber auch durchaus selbst zuzuschreiben bei seinem unglaublich "spaßigen" Chatverhalten.

mc
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Sonja12345
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.07.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 17.07.05, 14:27    Titel: x Antworten mit Zitat

In dem Beispielfall bezeichnete ich meinen Freund als seriös, da er nicht vorbestraft ist, bisher polizeilich niemals auffällig wurde und einen angesehenen Beruf ausübt.
Er ist eher zufällig auf solche Chaträume gestoßen und hat sich dann für die Problematik interessiert. Im Nachhinein bereut er sein Verhalten auch zutiefst.
Vielleicht haben Sie mich falsch verstanden. Sicherlich ist es positiv, wenn Polizeibehörden gegen kriminelle Pädofile vorgehen. Ich finde das auch sehr lobenswert.

Die Hausdurchsuchung und anschließende polizeiliche Vernehmung mögen daher auch Ihre Berechtigung gehabt haben.
Meines Erachtens ist die längefristige Beschlagnahme des PCs und der CDs nicht in Ordnung, da sich im Nachhinein einwandfrei herausgestellt hat, dass das Chatgespäch nicht ernst gemeint war. Aufgrund der dürftigen Verdachtsmomente wäre es gerechtfertigt gewesen, den PC und die CDs so schnell wie möglich auszuwerten, damit sich der daraus resultierende finanzielle Schaden in Grenzen hält.
Eine längerfristige Beschlagnahme von wichtigen, beruflich genutzten Gegenständen stellt einen erheblichen Eingriff dar und bestraft meinen Freund in unzumutbarer Weise. Selbst wenn er sich durch sein Chatverhalten selbst in diese schwierige Lage gebracht hat, sollte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Rechtfertigt eine so dünne Verdachtslage wirklich die Inkaufnahme so unverhältnismäßig hoher finanzieller Einbußen?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
questionable content
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 17.07.05, 16:20    Titel: Re: x Antworten mit Zitat

Sonja12345 hat folgendes geschrieben::

Eine längerfristige Beschlagnahme von wichtigen, beruflich genutzten Gegenständen stellt einen erheblichen Eingriff dar und bestraft meinen Freund in unzumutbarer Weise. Selbst wenn er sich durch sein Chatverhalten selbst in diese schwierige Lage gebracht hat, sollte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Rechtfertigt eine so dünne Verdachtslage wirklich die Inkaufnahme so unverhältnismäßig hoher finanzieller Einbußen?


Mit hoher Wahrscheinlichkeit: Ja.

Alles weitere sollte er mit einem Anwalt klären.
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Polizeirecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
Seite 1 von 2

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.