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recht.de :: Thema anzeigen - § 539 (2) BGB: Anspruch auf Duldung der Wegnahme
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§ 539 (2) BGB: Anspruch auf Duldung der Wegnahme
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malte13979
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 16.07.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 17:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe noch eine Frage. Meine Eltern, die die Wohnung verwalten, sind der Meinung, dass mit Mieterin K NICHT!! vereinbart war, die (ur)alten Geräte zu entsorgen. Hat man dann nicht eigentlich theoretisch die Verpflichtung, die Wohnung so zu hinterlassen, wie man sie vorgefunden hat? Das heißt, habe ich nicht einen Anspruch darauf, eine Wohnung vorzufinden, in der funktionsfähigfe Geräte stehen? Es macht zwar keinen SInn, 25 Jahre alte Geräte wieder einzubauen, aber es waren ja funktionstüchtige Geräte drin, die vielleicht ohne ausdrückliche Genehmigung von Mieterin K entsorgt worden sind. Und wenn ich einen solchen Anspruch habe, habe ich diesen gegenüber der alten Mieterin K oder ist dieser Anspruch mit dem Verkauf der Geräte auf Mieterin I bzw. deren Erben übergegangen?

Danke nochmal!!

Malte
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Injuve
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 860

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 17:58    Titel: Antworten mit Zitat

Gegen I bzw. deren Erben kann ein solcher Anspruch nicht bestehen, da denen die Wohnung ja nicht mit den alten Geräten vermietet wurde.

Gegen K evtl. schon (auch wenn ich da im Ernstfall so meine Zweifel hätte, dass das ganze fubktionieren würde). Da ich aber davon ausgehe, dass K schon länger als 6 Monate nicht mehr Mieterin war, würde ich mir darüber aufgrund eingetretener Verjährung keine Gedanken mehr machen...
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Susanne
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 2078
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 18:22    Titel: Antworten mit Zitat

Was kann denn bewiesen werden?
Das einzige Schriftstück zu dem Vorgang scheint doch der Kaufvertrag der beiden M zu sein? Es sei denn in einem der MV steht ausdrücklich drin, dass die Küche inkl. der Geräte zur Mietsache gehört.
_________________
Grüße
Susanne


Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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FOC
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 21:22    Titel: Antworten mit Zitat

Dafür ist die Wohnungsübergabe da.
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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jimmythebob
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.01.2005
Beiträge: 510

BeitragVerfasst am: 17.07.05, 04:28    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Macht es sehr wohl! da man kein Eigentum von jemandem erwerben kann, der nicht Eigentümer ist.


Ähm, nein! Wirf mal einen Blick ins Gesetz, Stichwort 'gutgläubiger Erwerb' z.B. §932ff BGB... Ausrufezeichen
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Karsten
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 17.07.05, 10:03    Titel: Antworten mit Zitat

jimmythebob hat folgendes geschrieben::
Karsten hat folgendes geschrieben::
Macht es sehr wohl! da man kein Eigentum von jemandem erwerben kann, der nicht Eigentümer ist.


Ähm, nein! Wirf mal einen Blick ins Gesetz, Stichwort 'gutgläubiger Erwerb' z.B. §932ff BGB... Ausrufezeichen


Ich hab's doch geahnt. Schon zehn Minuten, nachdem ich das geschrieben hatte, wußte ich dass bestimmt jemand mit DEM Ding daherkommt. Lachen

- Ja , hast recht Lachen Lachen
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 18.07.05, 07:35    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
jimmythebob hat folgendes geschrieben::
Karsten hat folgendes geschrieben::
Macht es sehr wohl! da man kein Eigentum von jemandem erwerben kann, der nicht Eigentümer ist.


Ähm, nein! Wirf mal einen Blick ins Gesetz, Stichwort 'gutgläubiger Erwerb' z.B. §932ff BGB... Ausrufezeichen


Ich hab's doch geahnt. Schon zehn Minuten, nachdem ich das geschrieben hatte, wußte ich dass bestimmt jemand mit DEM Ding daherkommt. Lachen

- Ja , hast recht Lachen Lachen


Dann schauen wir mal, ob der Mieter hier gutgläubig gewesen sein kann.

§ 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.


Es wurde eine Wohnung mit Einbauküche vermietet. Damit muss der Mieter regelmäßig davon ausgehen, dass der Vermieter Eigentümer der Kücheneinrichtung ist. Man wird auch regelmäßig davon ausgehen müssen, dass eine Einbauküche mit Geräten bestückt ist. Wenn sich der Mieter also beim Erwerb der Geräte vom Vormieter nicht davon überzeugt hat, dass dieser abweichend vom Normalfall auch Eigentümer ist, kann er sich m.E. nicht auf Gutgläubigkeit berufen.

Damit ist allerdings die Eigentumsfrage noch nicht beantwortet. Eine mögliche Argumentation wäre auch, dass der erste Mieter zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet war und dieser Verpflichtung durch Zurücklassung der Geräte nachgekommen ist. Das Eigentum an den Geräten wäre dann vielleicht mit der Rückgabe der Wohnung auf den Vermieter übergegangen. Mit der Folge, dass der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses von den Erben des zweiten Mieters die Herausgabe der Geräte verlangen könnte.
Über Wahrscheinlichkeiten eines bestimmten Ausgangs in dieser Sache möchte ich hier nicht spekulieren.
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FOC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 18.07.05, 20:02    Titel: Antworten mit Zitat

RM hat folgendes geschrieben::
Wenn sich der Mieter also beim Erwerb der Geräte vom Vormieter nicht davon überzeugt hat, dass dieser abweichend vom Normalfall auch Eigentümer ist, kann er sich m.E. nicht auf Gutgläubigkeit berufen.


Da der Mieter tot ist, läßt sich nur feststellen, dass er die Möglichkeit gehabt hat, die Kaufbelege vom Vormieter einzusehen oder sogar zu übernehmen. Damit wird man sicher keinen Richter mehr finden, der den Toten bezichtigt, dass er sich nicht überzeugt hat, dass der Vormieter Eigentümer war.

Bisher hat ja auch die Vermieterin nicht behauptet, Eigentümerin der Neugeräte zu sein (oder habe ich das falsch im Gedächtnis) ?! Sie ist schlicht fälschlicher Weise davon ausgegangen, dass der Vormieter ihr die Neugeräte kostenlos überlassen hat, weil er die Altgeräte entsorgt hat.
_________________
Herzliche Grüße
FOC

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