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In dem Beispielfall bezeichnete ich meinen Freund als seriös, da er nicht vorbestraft ist, bisher polizeilich niemals auffällig wurde und einen angesehenen Beruf ausübt.
...solche Chaträume gestoßen und hat sich dann für die Problematik interessiert...
Meines Erachtens ist die längefristige Beschlagnahme des PCs und der CDs nicht in Ordnung, da sich im Nachhinein einwandfrei herausgestellt hat, dass das Chatgespäch nicht ernst gemeint war. Aufgrund der dürftigen Verdachtsmomente wäre es gerechtfertigt gewesen, den PC und die CDs so schnell wie möglich auszuwerten, damit sich der daraus resultierende finanzielle Schaden in Grenzen hält.
Ich fange mal am Ende an...
Natürlich sollten Ermittlungen verhältnismäßig laufen, was auch bedeutet, daß nach Maßgabe der Unschuldsvermutung selbige möglichst schnell durchgeführt werden. Aber aus Erfahrung kann ich sagen, daß es nicht gerade leicht ist, eventuell gelöschte Daten auf einer Festplatte wiederherzustellen. Das gilt auch für Computerfraks im Polizeidienst.
Vielleicht habe ich es überlesen, aber wie lang dauert das denn schon?
Hat die "einwandfreie Feststellung der Unschuld" bereits zur Einstellung des Verfahrens nach § 170 II StPO geführt?
Und ganz am Rande finde ich es eher beruhigend, wenn sich Polizeibeamte nicht durch augenscheinliche Seriosität (guter Beruf? nicht vorbestraft?) von Ermittlungen abhalten lassen. Immerhin trieb sich der Freund ja in "solch einem" Chatraum (?) herum. Und schließlich ist jeder Täter auch irgendwann mal Ersttäter, oder?
Es gibt das Verbot, sehr private, persönliche Gespräche zu veröffentlichen (§ 203 StGB). Mitteilungen aus einem eher anonymen (solch einem) Chatraum gehören meiner Meinung aber nicht dazu.
Interessant finde ich aber die Entschädigungsfrage:
Um ihm vorsätzliche Herbeiführung des Verfahrens zu unterstellen, müßte man ihm meiner Meinung schon nachweisen, dass er entweder öfter entsprechende Andeutungen macht, also damit rechnen mußte, irgendwann an einen Polizisten zu geraten oder wußte, das am anderen Ende ein Polizist saß.
Und die Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit (die wohl vorliegt!) erfordert meiner Ansicht nach durchaus die Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um eine Kommunikation zwischen zwei Personen handelte, und der Frage inwieweit er damit rechnen muss, dass er ausgerechnet mit einem Polizisten zu tun hat. Über die Motive des Betroffenen ist ja nichts bekannt, vielleicht wollte er sich nur ein eigenes Bild über entsprechende Medienberichte machen, wenn er dabei die Polizei nicht bedacht hat, mag das fahrlässig sein, aber ist es auch schon grob fahrlässig?
Ich sehe hier übrigens auch keine Gesetzesverstöße durch das Abhören und auch keine Erfordernis einer richterlichen Anordnung, denn es handelt sich um keinen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis, da die Kommunikation mit dem Adressaten und seine Kentnissnahme des Geschriebenen durchaus beabsichtigt war und eine mögliche Strafbarkeit des Abhörens scheitert wohl am "gesprochen Wort" im §201 STGB.
Zuletzt bearbeitet von DanielB am 17.07.05, 20:19, insgesamt 1-mal bearbeitet
Wenn die Entscheidung noch aussteht, hat die Justiz auch noch das Recht, die Dinge problemlos einzubehalten.
Und noch zum Schadensersatz: Es hätte gar kein Polizist sein müssen, ein Bürger, der ihn aufgrund des Geschriebenen angezeigt hätte, hätte die gleichen Folgen auslösen können. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
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