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Mietrückstände verjähren innerhalb von drei Jahren ab ihrer Fälligkeit. Die Verjährungsfrist beginnt jeweils am Schluss des Jahres , in dem sie entstanden sind. Liegt über den Mietrückstand ein vollstreckungsfähiger Titel vor, verjähren die Ansprüche innerhalb von 30 Jahren.
Nur rauskopiert, daher keine Gewähr auf Richtigkeit.
Mietrückstände verjähren innerhalb von drei Jahren ab ihrer Fälligkeit. Die Verjährungsfrist beginnt jeweils am Schluss des Jahres , in dem sie entstanden sind. Liegt über den Mietrückstand ein vollstreckungsfähiger Titel vor, verjähren die Ansprüche innerhalb von 30 Jahren.
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Soweit durchaus richtig. Bei Mietzahlungen stellt sich aber immer auch die Frage nach der Anrechnung von Einzelzahlungen. Hat der Mieter für jede einzelne Zahlung eine Verwendung vorgegeben, wird jeweils die von Mieter vorgegebene Schuld getilgt. Fehlt allerdings eine genaue Bestimmung, richtet sich die Verrechnung mangels anderweitiger Vereinbarungen nach § 366 Abs. 2 BGB. Stark vereinfacht wird also jede Zahlung auf die älteste offene Miete angerechnet. Dies kann dazu führen, dass eine unbezahlte Miete aus 1998 bis heute nicht verjährt ist.
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