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Verfasst am: 14.07.05, 09:31 Titel: Bank verweigert Kreditablöse
Hallo zusammen
ein absolut fiktiver fall stellt sich wie folgt dar:
kunde K hat bei bank B einen kleinkredit aufgenommen.
K hat ende 2004 der bank eine neue anschrift sowie eine neue bankverbindung mitgeteilt. B schien die mitteilung verschlampt zu haben und so konnten die tilgunsraten nicht eingezogen werden, da "konto erloschen".
K erhält von B eine rechnung über 56 euro für rückbuchungs- und bearbeitungsgebühren´, welchen K auch schriftlich widerspricht.
nach einigem hin und her entschliesst sich K den kredit zu kündigen und erhält von B die antwort, dass der betrag X zum 06.07.2005 auf das darlehnskonto überwiesen werden soll und der kredit damit abgelöst wird.
zwischenzeitlich erhält K von B jeden tag einen anruf, was mit den 56 Euro ist. B hat währenddessen trotz entzogener einzugsermächtigung sich 2 mal des kontos von K bedient und die 56 Euro eingezogen. dies wurde von K reklamiert und eingezogen. anschliessend hat K eine rechnung an B geschickt und seine forderungen (bearbeitungsgebühr etc.) geltend gemacht, welche von B nicht anerkannt werden.
den genannten betrag X hat K nun an B überwiesen und erfreut sich der erloschenen geschäftsbeziehung zu B.
nun kommts aber: B hat den besagten betrag X zurücküberwiesen, da ein zu geringer betrag überwiesen worden wäre, und nun erneut bearbeitungsgebühren fällig werden.
der zu geringe betrag ist darin begründet, dass die bank in der schlussrechnung eine rate "vergessen" hat zu berechnen und dem K eine falsche schlussrechnung zugeschickt hat.
muss K nun die gebühren von B bezahlen? befindet sich B nun im annahmeverzug?
Der Kunde ist nach Ziffer 11.1 AGB verpflichtet, Adressänderungen der Bank mitzuteilen. Eine entsprechende Verpflichtung bezüglich der Bankverbindung ist typischerweise im Kreditvertrag enthalten.
Wenn die Bank die Angabe der neuen Adresse und Bankverbindung verschlampt, kann sie natürlich die damit verbundenen Kosten nicht beim Kunden geltend machen. Es besteht aber typischerweise ein Beweisproblem. Wie soll K die Mitteilung an die Bank belegen.
Normalerweise zeigt sich die Bank in solch einem Fall kulant. Das ist hier nicht der Fall. Von daher Beschwerde an den Vorstand und wenn das nicht hilft an den Ombudsmann der jeweiligen Bankengruppe.
Klage dürfte nichts bringen, weil a) geringer Betrag und b) Beweisproblem.
Ziffer 4 der AGB der Bank regelt: "Der Kunde kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind."
Ganz offensichtlich ist die Forderung der Bank über die Kosten von 56 € nicht unbestritten. Von daher muss K erst einmal zahlen. Bei Kulanzentscheidung der Bank, positiven Spruch des Ombudsmanns oder Gerichtsentscheidung erhält er das Geld zurück. Die Bank kann aber Schufa-Löschung, Sicherheitenfreigabe etc. von der Bezahlung der 56 € abhängig machen.
Mit der Kündigung des Kredites ist eine fällige Forderung der Bank gegenüber K in Höhe der vertraglich fälligen Restkreditsumme (incl. Zinsen zum Stichtag, evtl. Gebühren etc) (plus den 56 €). Bankenüblich stellt die Bank diesen Ablösebetrag zusammen und teilt ihn dem Kunden mit (Betrag X).
Die Bank hat jetzt den Ablösebetrag falsch berechnet. Einen Grund warum durch diesen Fehler die Forderung der Bank auf die vollständige Bezahlung des Ablösebetages entfallen sollte kann ich nicht erkennen. K muss den korrekt ermittelten Ablösebetrag zahlen.
Die Rücküberweisung des fehlerhaft ermittelten Ablösebetrages wurde wahrscheinlich durch die EDV ausgelöst. Durch dieses Vorgehen entsteht ein Zinsschaden in Höhe des Zinsanspruches der Bank. Da die Bank den Fehler (falsche Ablösesumme ermitteln) zu verantworten hat, ist sie hierfür Schadensersatzpflichtig. Sie darf also für den Betrag X keine Zinsen nach dem vorgesehenen Ablösetermin verlangen.
Die Bank muss eine korrigierte Berechnung des Ablösebetrages vorlegen. Der Kunde muss diese bezahlen.
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