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Verfasst am: 18.07.05, 11:39 Titel: Wie verhalte ich mich als Vermieter? Mieter zahlt nicht!
Unser Mieterin hat bis jetzt die Nebenkostenabrechnung und die Miete für 07.05 nicht gezahlt.
Darauf angesprochen (wohnt im selben Haus) meinte sie, sie wäre ein paar Wochen ohne Arbeit gewesen und hätte jetzt aber wieder eine neue Stelle.
Seit 3 Tagen kommen starke Geräusche aus der Wohnung (Möbelrücken o.ä.), es wurden aber keine Möbel herausgetragen.
Das ganze macht aber einen sehr mysteriösen Eindruck.
Wir wollen die Dame nicht direkt darauf ansprechen, um keine schlafenden Hunde zu wecken. Theoretisch könnte es ja auch ein einfach Erklärung geben.
Was ist aber, wenn sie evtl. bei Nacht und Nebel die Wohnung verläßt?
Gibt es formelle Schritte, die ein Vermieter in die Wege leiten muss?
Es ist nicht leicht eine Wohnung wie neu zu vermieten, deswegen halten wir uns zurück. Aber ist das (wenn alles schief läuft) im Nachhinein richtig?
Der Mieter muss nicht in der Wohnung wohnen er kann diese genauso gut auch leer stehen lassen.
Das Möbelrücken kann genauso gut davon kommen das der Mieter die Wohnung streicht oder einfach nur die Möbel umstellt.
Wenn der Mieter bei Nacht und Nebel abhaut, muss der VM warten bis er fristlos bzw. fristgerecht kündigen kann, was in dem Fall wohl soweit wäre wenn es 2 Monatsmieten Rückstand gibt. Gibt der Mieter dann die Wohnung nicht zurück muss die Räumungsklage eingereicht werden, dann gibt es ein Urteil und die Wohnung kann vom Gerichtsvollzieher geräumt werden.
Bei mehr als 2 MM (also drei MM)Rückstand kann der VM fristlos kündigen. (Auch bei über einen längeren Zeitraum dauernden Mietschulden kann fristlos gekündigt werden)
Vernünftigerweise würde ich aber zuerst ein klärendes Gespräch suchen.
Bei mehr als 2 MM (also drei MM)Rückstand kann der VM fristlos kündigen. (Auch bei über einen längeren Zeitraum dauernden Mietschulden kann fristlos gekündigt werden)
Vernünftigerweise würde ich aber zuerst ein klärendes Gespräch suchen.
Werfen wir doch mal einen Blick ins Gesetz...
§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
...
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
...
3. der Mieter
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
i.V.m.
§ 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
...
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
1. Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
...
Wie man sieht, ist bereits ein Zahlungsrückstand, der eine Miete übersteigt für eine fristlose kündigung ausreichend, wenn dieser Betrag durch unvollständige Zahlung an 2 aufeinanderfolgenden Terminen aufgelaufen ist. Läuft der Zahlungsrückstand über mehr als 2 Termine auf, muss ein Betrag von 2 Mieten erreicht werden. Es ist für eine fristlose Kündigung also niemals ein Rückstand von mehr als 2 Mieten erforderlich.
Ich möchte nicht unwidersprochen stehenlassen, dass das ratsam ist. Der Betrag sollte meiner Meinung nach schriftlich gemahnt werden und darauf hingewiesen, dass bei Rückstand von 2 MM gekündigt wird / werden kann. _________________ An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge.
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