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Verfasst am: 18.07.05, 11:56 Titel: Zwangsersteigerer - ab wann Eigentümer
Hallo!
Mich quält folgende Frage: Kündigen darf ja nur der eingetragene Eigentümer. Gilt das auch für den Eigentümer, der in der Zwangsversteigerung den Zuschlag erhalten hat? Ist er kündigungsberechtigt ab Zuschlag? oder erst ab Eintragung im Grundbuch?
Der Ersteigerer in der Zwangsversteigerung wird mit Zuschlag Eigentümer. Von diesem Zeitpunkt an stehen im daher auch die Rechte und auch Pflichten der Eigentümerstellung zu.
Erst mit Eintragung ins Grundbuch ! (Was eine Kündigung angeht.)
Falsch!!!! Das Kriterium ist nicht die Grundbucheintragung, sondern der Eigentumsübergang. Der Eigentumsübergang erfolgt bei einem normalen Verkauf mit der Grundbucheintragung oder eben bei der Zwangsversteigerung mit dem Zuschlag.
Anmeldungsdatum: 02.02.2005 Beiträge: 452 Wohnort: Bad Fallingbostel
Verfasst am: 18.07.05, 13:03 Titel:
Moin,
wieso und wann und mit welcher Begründung hat denn der Ersteigerer gekündigt?
Ab Zuschlag besteht die einmalige Gelegehiet zur Sonderkündigung (alos zum ersten möglichen Termin ab Zuschlag), die Kündigungsfrist von 3 Monaten ist dabei einzuhalten und es muss insofern auch ein gewichtiger Grund z.B. Eigenbedarf vorliegen. _________________ Herzliche Grüße
Jens Rohde
www.svb-rohde.de
Mein Betrag stellt ausschließlich meine persönliche Meinung dar. Er ist weder als Rechtsberatung zu verstehen noch ersetzt er eine solche!
Sorry, habe mich geirrt.
Der Ersteher kann aber sein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 57a ZVG gegenüber einem Wohnraummieter nur ausüben, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat und dies auch in seinem Kündigungsschreiben begründet.
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