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Garagenmieter -> MV und Mieterhöhung

 
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reyeg
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.06.2005
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 16:44    Titel: Garagenmieter -> MV und Mieterhöhung Antworten mit Zitat

Hallo liebe Community,

man stelle sich folgende Situation vor:

Person A hat ein Haus gekauft.
Person A hat sämtliche Mietverhältnisse beim Hauskauf übernommen und hat nun Festgestellt, dass es für 2 Garagen keinen schriftlichen Mietvertrag gibt.
Der Mietpreis der Garagen beträgt jeweils 35€.

Kann Person A jederzeit einen schriftlichen Mietvertrag abschließen und in welchem Umfang kann Person A die Miete erhöhen, man stellt sich 50€ pro Garage vor.
Was hat Person A sonst noch zu beachten?

Danke und Gruß
Reyeg Smilie
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FOC
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 17:26    Titel: Antworten mit Zitat

Mündliche Verträge wären wohl auch zu beachten. Aber, da könnte der ehemalige Besitzer ja sonstwas behaupten....
... aber wenn ehemaliger Eigentümer und jetziger Mieter dasselbe aussagen (und recht haben) - was dann ?
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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reyeg
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.06.2005
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 18:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo FOC,

ja, es werden ja mündl. Absprachen, sprich Verträge sein und die hätte ich halt jetzt gerne in schriftlicher Form. Was den Mietpreis angeht, stimmt alles was der ehem. Besitzer gesagt hat -> Überweisungen passen. Smilie

Deinen letzten Satz versteh ich net so ganz *g* Frage

Gruß
Reyeg
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Lucky
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 18:32    Titel: Antworten mit Zitat

Garagenmietverträge können auch grundlos gekündigt werden, z.B. wenn der Mieter die gewünschte Mieterhöhung nicht schlucken will. Aber Vorsicht: Es kann die Garage nur dann gekündigt werden, wenn ein sep. Mietvertrag besteht.
Wenn die Garage zusammen mit Wohnraum in einem Vertrag vermietet ist, dann ist die Garage auch nur zusammen mit dem Wohnraum kündbar - und das kann schwieriger werden. Wenn Wohnraummietvertrag und Garagenmietvertrag separat sind, aber am selben Tag - und somit abhängig voneinander - geschlossen wurden, gilt dasselbe wie bei einem gemeinsamen Vertrag.
MfG
Lucky
_________________
Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
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reyeg
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.06.2005
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 19:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Lucky,

die Garagen sind separat vermietet, haben also mit den Wohnungen nichts zu tun.
Sollte ich jetzt vor einer Erhöhung erstmal nen schriftlichen Mietvertrag machen oder alles in einem oder wie geht man da am geschicktesten vor?

Gruß
Reyeg
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RM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 17.07.05, 10:18    Titel: Antworten mit Zitat

reyeg hat folgendes geschrieben::
Hallo Lucky,

die Garagen sind separat vermietet, haben also mit den Wohnungen nichts zu tun.
Sollte ich jetzt vor einer Erhöhung erstmal nen schriftlichen Mietvertrag machen oder alles in einem oder wie geht man da am geschicktesten vor?

Gruß
Reyeg



So schwer kann das alles nicht sein...

Es gibt offensichtlich keinen Streit über den Bestand und Inhalt der mündlichen Mietverträge. Damit ist das Thema mündliche Verträge eigentlich erschöpfend abgehandelt. Alles weitere gilt unabhängig von der Form des Mietvertrags.
Zur weiteren Handhabung bietet sich die ordentliche Kündigung der Verträge mit gesetzlicher oder vereinbarter Frist an bei gleichzeitigem Angebot an die Mieter zum Abschluss eines neuen Mietvertrags in Schtriftform und zu einer anderen Miethöhe.
Die Kündigung eines Gargenmietvertrags bedarf keiner Begründung. Auch die Miethöhe unterliegt nicht den Vorschriften über die Mieterhöhungen für Wohnraum. Insbesondere gibt es keine Kappungsgrenze für eine mögliche Erhöhung.
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reyeg
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.06.2005
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 17.07.05, 16:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo RM,

nein es gibt keinen Streit, ich möchte nur schriftliche MVs und ne Mieterhöhung.

Wie ist die gesetzliche Frist bei einer ordentlichen Kündigung?
Also bin ich nicht an eine max. prozentuale Erhöhung der Miete gebunden, d.h. ich kann ohne Probleme von 35€ auf 50€ erhöhen? In welchem Gesetz und wo steht das Ganze?

Grüße
Reyeg
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RM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 18.07.05, 07:13    Titel: Antworten mit Zitat

Auch wenn es sich etwas boshaft anhören mag, kann ich mir doch eine Bemerkung nicht verkneifen: als Vermieter muss man selbst denken...

reyeg hat folgendes geschrieben::

Wie ist die gesetzliche Frist bei einer ordentlichen Kündigung?


Für ein Mietverhältnis über eine Garage gilt nach § 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB eine Kündigungsfrist von 3 MOnaten.

Zitat:

Also bin ich nicht an eine max. prozentuale Erhöhung der Miete gebunden, d.h. ich kann ohne Probleme von 35€ auf 50€ erhöhen? In welchem Gesetz und wo steht das Ganze?


Woher soll ich wissen, ob eine Erhöhung auf 50 € ohne Probleme möglich ist? Vielleicht wird der Mieter die Erhöhung nicht akzeptieren und sich lieber eine andere Garage suchen.
Ich hatte geschrieben, dass es "keine Kappungsgrenze für eine mögliche Erhöhung" gibt. Nichts ist in keinem Gesetz abgedruckt und damit auch nicht nachzulesen.
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reyeg
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.06.2005
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 18.07.05, 19:28    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo RM,
danke für Deinen Post, hast mir sehr geholfen! Smilie

Auf Deine Bemerkung möchte ich Dir nur kurz sagen, dass ich selbst denke, aber es gibt heute so viele Tricks, Kniffs und Co. die ein Neuling nicht kennt und aus diesem Grund frag ich lieber einmal mehr als dann in die Sch... zu tappen! Smilie
Ich möchte damit natürlich keinen auf den Geist gehen und bitte dafür um Entschuldigung.

Grüße
Reyeg
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