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Autoversicherung kündigt wegen Einfluß von Alkohol

 
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Mirmel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.01.2005
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 15.07.05, 23:12    Titel: Autoversicherung kündigt wegen Einfluß von Alkohol Antworten mit Zitat

Guten Abend,
es handelt sich um folgendem Fall:
Person A fährt rückwärts aus einer Parklücke,da es unübersichtlich war fuhr Person A in dem dahinter parkenden Auto und beschädigte es! P.A wartet auf dem Fahrzeughalter (Person B) des beschädigten Autos, P.B rief die Polizei hinzu. Die Polizei stellte fest das die Person A unter Alkoholeinfluß stand und wurde zur Wache gebeten, Blutabnahme folgte.
Der Schaden an dem Auto der Person B wurde der Versicherung gemeldet und betrug ca. 2000,-€.
Ca. 2 Monate später, bekommt Person A von der Versicherung ein schreiben, das der Schaden von der Versicherung bezahlt wurde und Person A solle den Betrag von 2000,-€ innerhalb eines Monates zurück zahlen und der Vertrag zwischen der Versicherung wäre mit sofortiger Wirkung gekündigt (es sind zwei Autos von Person A dort versichert ).
Person A hat noch keinen bescheid wieviel Promille tatsächlich bei dem Bluttest herraus kam und hat auch noch keinen becheid vom Gericht!
Fragen:
1. Ist die Kündigung rechtens?
2. Darf die Versicherung den Promille Wert anfragen, noch bevor Person A bescheid bekommen hat?
3. Lohnt es sich Wiederspruch einzulegen, falls die Versicherung den Promille Wert noch nicht weiß, es könnte ja sein das der Wert unter der Grenze liegt .
MfG
Mirmel
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elemic
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.02.2005
Beiträge: 277

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 09:17    Titel: Antworten mit Zitat

Der Promillewert interesiert gar nicht.
Es reicht dass sie unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht haben, und sowas wird von der Versicherung nicht bezahlt (siehe Versicherungsbedingungen). Tritt aufgrund von Alkohol ein Schadensfall ein, kann ihnen die Versicherung kündigen (siehe Versicherungsbedingungen).
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Mirmel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.01.2005
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 15:20    Titel: Antworten mit Zitat

ich hätte gedacht das es da eine grenze gibt und wenn man diese nicht überschreitet das man in diesem fall wiederspruch einlegen kann.
dann gibts nichts anderes als versicherungswechsel...... Mit den Augen rollen....(Versicherungsbedingungen nochmals durchgelesen)
darf die eine versicherung der neuen versicherung den fall schildern und auskunft darüber erteilen das alkohol im spiel war?
_________________
Mit freundlichen Gruß
Mirmel
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ellington
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.07.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 17.07.05, 10:29    Titel: Antworten mit Zitat

Das Strassenverkehrsgesetz sagt aus, das es verboten ist unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen und anderen berauschenden Mitteln Fahrzeuge zu führen. Es wird hierbei keine Promille Grenze genannt.
Ab 0,3 Promille beginnt bereits dr Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit und damit erlischt der Versicherungsschutz.

mfg/Olaf
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Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 18.07.05, 09:29    Titel: Antworten mit Zitat

ellington hat folgendes geschrieben::
Ab 0,3 Promille beginnt bereits dr Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit und damit erlischt der Versicherungsschutz.

mfg/Olaf


Ist so nicht ganz richtig. Im Bereich zwischen 0,3 und 1,1 Promille spricht man von "relativer Fahruntüchtigkeit", d.h. Regressmöglichkeit des Versicherers ist nur dann gegeben, wenn Ausfallerscheinungen dazukommen. Außerdem erlischt nicht der Versicherungsschuzt. Der Kraftfahrt-Haftpflicht-Versicherer erbringt seine vertragliche Leistung (Prüfung der Haftungsfrage, ggf. Abwehr unberechtigter Ansprüche, Zahlung berechtigter Ansprüche) und kann dann beim VN Regress nehmen, aber maximal 5.000 EUR. Das heißt, der alkoholisierte Fahrer hat höchstens 5.000 EUR an den Versicherer zurückzuzahlen.

elemic hat folgendes geschrieben::
Tritt aufgrund von Alkohol ein Schadensfall ein, kann ihnen die Versicherung kündigen (siehe Versicherungsbedingungen).


Der Versicherer kann in jedem Schadenfall kündigen, egal ob Alkohol im Spiel war oder nicht.
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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lars hilse
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.03.2005
Beiträge: 30
Wohnort: Bunsoh

BeitragVerfasst am: 18.07.05, 09:45    Titel: Antworten mit Zitat

Womit wir mal wieder bei meinem Lieblingsthema wären. War vielleicht gar nicht so schlecht, dass Person A schon beim Ausparken vor einer Irrfahrt gestoppt wurde und nicht noch weiter in den Straßenverkehr vordringen konnte.

Aber zum fachlichen, auf die Gefahr hin, dass es schon gesagt wurde - der Versicherer, als auch der Versicherungsnehmer haben das Recht, den Vertrag im Schadensfalle aufzuheben mit dem Vorteil für den Versicherer, dass er seine Bilanz sauberer hält und für den Versicherungsnehmer, dass er bei bescheidener Schadenbearbeitung zum nächsten, noch günstigeren Versicherer migrieren kann, welcher dann noch weniger Leistungen versichert hat - hauptsache die Kohle stimmt Winken

Also, liebe Leute - don't drink and drive. Das Bierchen schmeckt einfach besser, ohne den bitteren Beigeschmack der Gewissensbisse.
_________________
Da ich i. d. R. sehr spät hier herumgucke gilt : Wer Rechtsschreibfehler findet darf sie behalten Winken
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Mirmel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.01.2005
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 19.07.05, 12:43    Titel: Antworten mit Zitat

Danke Smilie
Neue Versicherung zu gleichen Konditionen gefunden!
Denke mal Person A hat aus dem Fehler gelernt, hoffe ich zumindest.
_________________
Mit freundlichen Gruß
Mirmel
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