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Verfasst am: 18.07.05, 17:56 Titel: Keine Nebenkostenabrechnung - defekter Kühlschrank.
Hallo,
in den 21 Monaten in denen ich in meiner angemieteten Wohnung lebte, habe ich jeden Monat pauschal 42 Euro Nebenkosten bezahlt. Nachdem mein VM vor 6 Monaten mitgeteilt hat, dass in Zukunft eine andere Firma die Nebnkosten abrechnen wird, habe ich mich auf einen Späteren Termin vertrösten lassen.
Nun habe ich in 21 Monaten keine einzige Abrechnung erhalten und glaube , dass ich erheblich weniger verbraucht habe, da ich nur zum Lernen in der Wohnung war ( vielleicht 5 mal dort geduscht, Heizung war stets auf defrost) - also hätte ich mal gerne eine Abrechung gesehen. Vor ca. 4 Monaten ist nach dem letzten Abtauen des mitgemieteten ca. 12 Jahre alten Kühlschranks das Kühlmittel ausgelaufen. Ich habe den Schaden nicht gemeldet, da ich ein Standgerät als besseren Ersatz hatte.
Nachdem ich nun auch noch 140 Euro Kaution zurückzubekommen habe, versucht der VM aufzurechnen: Wiederbeschaffung einer Singleküche für 480 Euro, verstopfter Abfluss 255 Euro und er schlägt vor, gegenseitig keine Forderungen mehr zu stellen.
Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
Verfasst am: 18.07.05, 19:40 Titel:
Also für die Single-Küche wurde Miete bezahlt, Der Kühlschrank hat daher aus Altergründen seinen Geist aufgegeben. Die 480 € muss er selbst tragen. Wenn die Verstopfung von Dir verursacht wurde, mußt Du wohl löhnen.
Es ist beim Abtauen passiert - kann das eine Schud des Mieters ausgeschlossen werden ? _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
wenn Kühlmittel ausläuft, ist es völlig egal, ob es beim Abtauen passiert ist oder nicht. Das ist ein eindeutiger Defekt am Kühlschrank und nicht Mietersache.
Da eine Nebenkostenpauschale bezahlt wurde, wird es keine Abrechnung geben, da die Nebenkosten damit abgegolten sind. Keine Nachzahlung an den Vermieter, kein Guthaben für den Mieter.
Im übrigen kann der Vermieter nicht im Nachhinein Schäden an der Mietsache aufrechnen. Schäden müssen schon im Übergabeprotokoll festgehalten werden.
Also ich habe noch einmal im MV nachgeschaut. Da steht bei den Nebenkosten 42 Euro monatliche Vorauszahlung, aber dies steht in der Zeile hinter "Pauschale" ( Vorne hat der VM aber weder bei Pauschale noch bei Vorauszahlung ein Kreuz gesetzt ). Zur Mitvermietung der Küche: Im Einheitsmietvertrag steht:
Folgende Räume werden vermietet: 1 Zimmer, 1 Bad/Dusche/WC, 1 Küche , 1 Kelleranteil.
Dies war ein Einzimmerappartment mit eingestellter Singleküche. Ist jetzt somit die Singleküche mitvermietet? Im Einheitsmietvertrag gibt es keine weitere Möglichkeit dies explizit reinzuschreiben.
Die Singleküche wurde mitgemietet, die Abnutzung damit durch die Miete abgegolten. IMO wird kein Richter auf die Idee kommen, dass ein Mieter einen 12 Jahre alten Kühlschrank ersetzen muss.
Weiterhin glaube ich, dass 42 € für eine Apartment von ca. 30 qm angemessen sind. Da es sich offensichtlich um Vorauszahlungen handelt und der VM keine Abrechnung machen will, kannst Du nur auf eine Abrechnung klagen. Es kann dann natürlich auch zu Nachzahlungen kommen, die Du zu leisten hast. Weiterhin hast Du Anrecht auf eine korrekte Abrechnung der Kaution, die natürlich nur sinnvoll ist, wenn der VM die Rechnung für den verstopften Abfluss zu Unrecht von Dir verlangt (bei der Singleküche auf jeden Fall)
Weigert sich der VM so muss auch hier auf Herausgabe der Kaution geklagt werden.
Tip: das Ganze unter Erfahrung verbuchen und sich in Zukunft besser schriftlich Absichern-mancher hat schon mehr Lehrgeld gezahlt. _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
Es kann dann natürlich auch zu Nachzahlungen kommen, die Du zu leisten hast.
Aber nur, wenn der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung noch nicht verjährt ist. Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung kann er nämlich nur stellen, wenn die Abrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraumes (ist nichts vereinbart gilt das Kalenderjahr) dem Mieter zugestellt hat.
Ergeben die Abrechnungen ein Guthaben für den Mieter, muss er dieses trotzdem auszahlen. Er hat nur den Anspruch auf Nachzahlungen verwirkt.
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