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Schönheitsreparaturen AGB oder Individualvereinbarung

 
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futuretom
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 18.07.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 18.07.05, 18:59    Titel: Schönheitsreparaturen AGB oder Individualvereinbarung Antworten mit Zitat

Hallo,
ich wüßte gerne, ob ich mit diesen Klauseln renovieren muß UND was passieren kann, wenn der Vermieter ggf. vor Gericht geht, auf Schadensersatz klagt, weil Nachmieter nicht einziehen konnte, und was er mit meiner Kaution machen kann (Bankbürgschaft).

Also, Mietvertrag von Haus&Grund Ausgabe 1996, unterschrieben Oktober 1997.
Ich habe fristgerecht ( 6 Monate, altes Recht, da im Feb. gekündigt) gekündigt, muß die Wohnung zum 31.07.2005 räumen.

Die Klausel im Mietvertrag ist folgende
Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Streichen ect...
"Diese Arbeiten sind ab Mietbeginn in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen, Flure ..... spätestens nach fünf Jahren.....zu tätigen."
"Nach jeder Schönheitsreparatur hat der Mieter dem Vermieter hierüber Nachweise zu erbringen."
Es folgt KEIN Hinweis, wie nach Grad der Abnutzung, in aller Regel, wenn es erforderlich ist, je nach Zustand.
ZUSÄTZLICH hat meine Vermieterin ein Schreibmaschienenparagraphen dem Vertrag angefügt:
"Bei Auszug verpflichtet sich der Mieter die Wände fachgerecht weiss streichen und das Holzwerrk fachgerecht gebrochen weiss lackieren zu lassen. Der Teppichboden wurde bei Einzugdes Mieters neu verlegt und muss beim Auszug fachgerecht gereinigt werden. Bei Schäden, die über das normale Mass der Abnutzung hinausgehen, haftet der Miteer und der Boden muss ggfs. ersetzt werden."

Diese Vereinbarung ist seperat von Mieter UND Vermieter unterschrieben.

Meine Vermieterin sagt nun, ich müßte renovieren, da es sich hierbei um eine Individualvereinbarung handelt. Andererseits sagte ein "Bekannter", es sei eine AGB (gleiche "Individualvereinbarung" hat sie bei mind. einem weiteren Miter im Haus verwendet).

Muß ich renovieren? Kann ich die WOhnung "besenrein" verlassen?
Was genau heißt besenrein? Teppich reinigen? Dübellöcher zuspachteln ect?
Der Teppich hat nach 8 Jahren schon hier und einen Flecken, ebenso Standflecken von Möbelstücken. Desweiteren hat der Lack an den Türen direkt die Klinke etwas gelitten, ist etwas abgeplatz (kleinflächig). Muß ich da was nachbessern? Was ist mit dem Teppich? Normale Abnutzung? Hat ein normaler Teppich nicht nur eine Lebensdauer von ca. 8-10 Jahren? D.h. schlimmstenfalls müßte ich anteilig was zahlen, oder?

So, Wohnungsübergabe ist mit Makler, d.h. er wird nur aufnehemen in welchem zustand die wohnung ist. kann ich da ruhigen gewissens das protokoll unterschreiben? Was kann meine Vermieterin machen? Nachträglich sagen, ich hätte renovieren müssen, Anstriecher bestellen und mir Rechnung schicken, oder meine Kaution behalten?

Ach so, sie hat mir mit meiner kündigungsbestätigung geschrieben, das ich mich lt. mietervtrag zum weiss streichen verpflichtet habe. Ich habe das weder anerkannt, noch dementiert. Hat das irgendwelche Folgen? ( Habe Ihr halt vor 4 Wochen gesagt, das ich nicht renovieren muß, da sagte sie das mit der Individualvereinbarung).

Vielen Dank.

Benötige eine rasche Antwort. Kann gerne weitere Textpassagen beibringen, wenn Sie zur Klärung benötigt werden.

Nochmals vielen Dank.

Gruß
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 18.07.05, 19:04    Titel: Antworten mit Zitat

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FOC
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 18.07.05, 20:43    Titel: Antworten mit Zitat

Persönlich glaube ich nicht, dass selbst eine "Individualvereinbarung" ermöglicht, laufende Renovierungen UND zusätzlich Schlussrenovierung zu kombinieren, das damit der Mieter übervorteilt wird.
Das gilt umso mehr, wenn die Wohnung in die Sie eingezogen sind, nicht absolut neu renoviert war.

Lesen Sie dazu mal:
BGH, Urteil v. 14.5. 2003 – VIII ZR 308/02
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Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
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Susanne
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Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 2078
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 19.07.05, 06:48    Titel: Antworten mit Zitat

Muss eine Individualvereinbarung, um eine zu sein, nicht handschriftlich erfolgen?

Weiterhin liesse sich der Formulierung entnehmen, dass der Mieter die Arbeiten bei Auszug nicht selbst machen darf, sondern "lassen". Wenn das heissen soll, dass zum guten Schluss noch ein Fachbetrieb engagiert werden soll ist dies ebenfalls ungültig.
_________________
Grüße
Susanne


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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 19.07.05, 06:56    Titel: Antworten mit Zitat

Susanne hat folgendes geschrieben::
Muss eine Individualvereinbarung, um eine zu sein, nicht handschriftlich erfolgen?


Nein.
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 19.07.05, 08:00    Titel: Antworten mit Zitat

"Diese Arbeiten sind ab Mietbeginn in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen, Flure ..... spätestens nach fünf Jahren.....zu tätigen."

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Eine starre Fälligkeitsregelung ist unwirksam, da der Mieter so vielleicht renovieren muss, obwohl er noch gar nicht müsste (BGH, Urteil v. 23.6.2004 - VIII ZR 361/03).
Das Gericht hängte sich hier an dem Wörtchen mindestens auf !

Weil die Schönheitsreparaturen-Klausel ohne den Fristenplan keinen Sinn macht, erklärte der Bundesgerichtshof kurzerhand gleich die gesamte Schönheitsreparaturen-Klausel für unwirksam. Damit darf der Mieter ausziehen ohne zu renovieren (BGH, Urteil v. 23.6.2004 - VIII ZR 361/03)!
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Jutta
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.11.2004
Beiträge: 331
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 19.07.05, 13:40    Titel: Antworten mit Zitat

... ja, aber die Wörtchen "... in der Regel ..." relativieren das ganze doch wieder sehr.

Ob es dann im ganzen nicht doch wieder wirksam ist ???
_________________
Gruß
Jutta
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FOC
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 19.07.05, 19:00    Titel: Antworten mit Zitat

sehe ich auch so.
_________________
Herzliche Grüße
FOC

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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 19.07.05, 19:06    Titel: Antworten mit Zitat

Werner hat folgendes geschrieben::
"Diese Arbeiten sind ab Mietbeginn in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen, Flure ..... spätestens nach fünf Jahren.....zu tätigen."

------------------------------------------------------------------------------------------------------
Eine starre Fälligkeitsregelung ist unwirksam, da der Mieter so vielleicht renovieren muss, obwohl er noch gar nicht müsste (BGH, Urteil v. 23.6.2004 - VIII ZR 361/03).
Das Gericht hängte sich hier an dem Wörtchen mindestens auf !

Weil die Schönheitsreparaturen-Klausel ohne den Fristenplan keinen Sinn macht, erklärte der Bundesgerichtshof kurzerhand gleich die gesamte Schönheitsreparaturen-Klausel für unwirksam. Damit darf der Mieter ausziehen ohne zu renovieren (BGH, Urteil v. 23.6.2004 - VIII ZR 361/03)!


Ich frage mich gegenwärtig, ob die handschriftlich eingefügte Klausel nicht selbständig Bestand haben kann.
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