Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Kann ich als Mieter eines Ladenlokas dem Hausverwalter ein Hausverbot erteilen weil ich mich durch Ihn belästigt fühle? (Durch seine aufdringliche geistlos kommunikative art).
Bei einer Wohnung könnte man Hausverbot erteilen - bei einem öffentlich zugänglichen Ladenlokal ist das schweirig. Kaufhäuser können auch keine Schilder aufhängen: kein Zutritt für Blondinen u.s.w.
Solange sich jemand da nichts zu Schulden kommen läßt, glaube ich persönlich nicht, dass das geht. _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Bei einer Wohnung könnte man Hausverbot erteilen - bei einem öffentlich zugänglichen Ladenlokal ist das schweirig. Kaufhäuser können auch keine Schilder aufhängen: kein Zutritt für Blondinen u.s.w.
Doch, könnten sie.
FOC hat folgendes geschrieben::
Solange sich jemand da nichts zu Schulden kommen läßt, glaube ich persönlich nicht, dass das geht.
Hausrecht ist keine Frage eines Pflichtverstoßes, sondern einfach die Ausübung des Eigentums- bzw. Nutzungsrechtes. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Hinsichtlich des Betretens von Gebäuden ist anerkannt, dass der Eigentümer grundsätzlich frei ist, zu entscheiden, wem er Zutritt zu seinem Eigentum gewährt. Anders verhält es sich jedoch, wenn er z.B. ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet und damit zum Ausdruck bringt, dass er an jeden Kunden Leistungen erbringen will. Er erteilt in diesen Fällen generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall eine Zutrittsbefugnis, solange und soweit der Besucher, insbesondere durch Störungen des Betriebsablaufes, keinen Anlass gibt, ihn von dieser Befugnis wieder auszuschließen (BGH NJW 1994, 188 f. m.w.N.). Unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens entsteht eine Bindung des Eigentümers an die Zutrittsbefugnis, die es ihm verbietet, sein Hausrecht willkürlich auszuüben (Christensen, Tatsachenkontrolle im Supermarkt und Hausverbot, JuS 1996, 873 [874].
Und "belästigt fühle? (Durch seine aufdringliche geistlos kommunikative art)" ist m.E. willkürlich - das Blondinenbeispiel sowieso.[/b] _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.