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Wenn überhaupt brauche ich also nur 2000 abzuschreiben.
Hi Yvonne,
selbst wenn ein Anspruch verjährt sein sollte, gibt es noch die Möglichkeit gegen die Kaution nach §215 BGB aufzurechen:
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§ 215 BGB
-- Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung --
Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
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Wenn die Kaution während der Mietzeit vorliegt, kannst Du ja prinzipiell zu jedem Zeitpunkt gegen die Kaution aufrechnen. Gibt es dann während der Mietzeit einen Zeitpunkt, an dem Dein Anspruch unverjährt besteht, kannst Du also auch noch nach der Verjährung dagegen aufrechnen. Also schlicht einen Teil der Kaution behalten. _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Dann hätte aber die Forderung zur Rückzahlung der Kaution innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist eintrudeln müssen, da man nur FORDERUNGEN/ANSPRÜCHE gegeneinander aufrechnen kann, die es schon gibt.
Bisher hat der Mieter aber noch gar nicht gekündigt.
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