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konto in der schweiz

 
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jean_p
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.07.2005
Beiträge: 8
Wohnort: nürnberg

BeitragVerfasst am: 20.07.05, 08:52    Titel: konto in der schweiz Antworten mit Zitat

hallo leute,

weswegen man ein konto in der schweiz eröffnen möchte, dürfte nicht schwer zu erraten sein..

nun hört man von www.postfinance.ch "gehört" , dass die ganz gut sein sollen...

da hab ich aber noch fragen:

1.ist in diesem forum jemand(mit schufa problemen), der bei diesem institut ein konto hat? und

2. was mich irritiert ist dass eine bonitätsprüfung gemacht wird..(wegen arbeitgeber und regelmäßigem einkommen ist mir schon klar, aber ich bin mir nicht mehr so sicher dass die keine schufa-abfragen...)

kann jemand weiterhelfen? für die antworten schon mal besten dank im voraus

mfg jean_p
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 20.07.05, 11:20    Titel: Antworten mit Zitat

Die deutsche SCHUFA fragen die ganz bestimmt nicht ab.
Aber trotzdem wollen die schweizer Banken weder zahlungsunfähige noch kriminelle Kunden haben.
Vor einer Kontopfändung aus Deutschland sind Sie mit diesem Konto im übrigen auch nicht sicher, solange das Konto nicht anonym ist ("Nummernkonto").
Dafür gibt es entsprechende Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz.
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jean_p
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.07.2005
Beiträge: 8
Wohnort: nürnberg

BeitragVerfasst am: 20.07.05, 12:12    Titel: Antworten mit Zitat

vielen dank erstmal..

also, dass hier kein falsches bild ensteht:
zahlungsunfähig (da regelmäßiges einkommen) trifft nicht zu, und kriminell schon sowieso nicht. ein nummernkonto kommt auch nicht in frage...

wäre aber eine möglichkeit um ein etwas zeit zu "schinden" (wegen GV etc.) und wieder auf einen grünen zweig zu kommen..es geht ja in erster linie um ein guthabenkonto (was aber warscheinlich nicht machbar ist, weil von vornherein ein rahmen von 500€ angeboten wird)...

sie scheinen mir, was banken usw. betrifft relativ fit zu sein.
wissen sie zufällig auch wie solche sachen in östereich gehandhabt werden?


fg
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 20.07.05, 12:19    Titel: Antworten mit Zitat

jean_p hat folgendes geschrieben::
wäre aber eine möglichkeit um ein etwas zeit zu "schinden" (wegen GV etc.) und wieder auf einen grünen zweig zu kommen..es geht ja in erster linie um ein guthabenkonto (was aber warscheinlich nicht machbar ist, weil von vornherein ein rahmen von 500€ angeboten wird)...

Oh Mann, Sie haben ja merkwürdige Ideen!
OK, angenommen Sie verzögern die Kontenpfändung durch ein Ausweichen in die Schweiz um drei oder sechs Monate.
Und dann?
Dann gilt schweizer Recht und Sie benötigen einen schweizer Anwalt, um evtl. Pfändungsfreigrenzen durchzusetzen oder sich ggfs. gegen ungerechtfertigte Pfändungen zur Wehr zu setzen.
Ihre evtl. vorhandene Rechtsschutzversicherung können Sie dabei ebenfalls vergessen.

P.S.: "Zahlungsunfähig" im Sinne schweizer Banken sind Sie, wenn Ihr Kontoguthaben nicht mindestens siebenstellig ist. Lachen
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 20.07.05, 12:23    Titel: Antworten mit Zitat

jean_p hat folgendes geschrieben::
wissen sie zufällig auch wie solche sachen in östereich gehandhabt werden?

Was haben Sie denn vor bzw. was soll Ihnen ein Konto in Österreich bringen?
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 20.07.05, 12:27    Titel: Antworten mit Zitat

jean_p hat folgendes geschrieben::
also, dass hier kein falsches bild ensteht:
(...) und kriminell schon sowieso nicht.

wäre aber eine möglichkeit um ein etwas zeit zu "schinden" (wegen GV etc.) und wieder auf einen grünen zweig zu kommen..


Wenn ich Sie richtig verstehe, sind Sie aber nicht mehr besonders weit davon weg, kriminell zu werden:

§ 288 StGB Vereiteln der Zwangsvollstreckung
(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 27.07.05, 17:41    Titel: Antworten mit Zitat

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