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Mieter müssen trotz Digital-TV Arbeiten für Breitbandkabel dulden
Karlsruhe (ddp). Mieter müssen Arbeiten zum Anschluss einer Wohnanlage an ein so genanntes rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz auch im Empfangsbereich des terrestrischen Digitalfernsehens dulden. Ein solcher vom Vermieter beabsichtigter Anschluss stelle eine «Verbesserung der Mietsache» dar, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe.
Im vorliegenden Fall klagte die Eigentümerin einer 66 Einheiten großen Wohnanlage in Berlin gegen die Mieterin einer Erdgeschoss-Wohnung. Diese wehrte sich dagegen, dass in ihrer Wohnung das Breitbandkabel verlegt und von dort in darüber liegende Wohnungen durchgezogen werden sollte. Seit Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens (DVB-T) in Berlin am 1. November 2002 sei der Fernsehempfang in gleicher Qualität, jedoch preiswerter mit einer Set-Top-Box möglich, argumentierte die Mieterin.
Dagegen zog die Vermieterin vor Gericht und forderte die Duldung der für den Kabelanschluss erforderlichen Arbeiten. In den Vorinstanzen blieb sie aber ohne Erfolg.
Der BGH hob nun das Urteil des Landgerichts Berlin auf. Ein Mieter müsse Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache dulden. Der Vermieter dürfe dabei die Attraktivität seiner Wohnungen auch durch eine «überdurchschnittliche Ausstattung» erhöhen, nur eine Luxusmodernisierung sei gegen den Willen des Mieters nicht durchsetzbar. Diese liege aber bei einem Kabelanschluss nicht vor.
Der BGH verwies darauf, dass über das Breitbandkabelnetz im Gegensatz zum Digitalfernsehen zusätzlich etwa 30 Hörfunkprogramme in Stereoqualität zu empfangen seien. Hinzu kämen neben den 34 analogen Fernsehprogrammen des Kabelnetzes - denen 27 TV-Programme des Digitalfernsehens gegenüberstehen - etwa 60 weitere über das Kabelnetz mit Hilfe eines Decoders digital zu empfangende In- und ausländische Fernsehprogramme. Angesichts des hohen Ausländeranteils der Berliner Bevölkerung sei ein Anschluss an das Breitbandkabelnetz deshalb von «wesentlichem Vorteil».
Die Sache wurde deshalb an das Landgericht zurückverwiesen, weil dieses nun noch im Einzelfall prüfen muss, ob die Arbeiten der Mieterin auch zumutbar sind. (AZ: VIII ZR 253/04 - Urteil vom 20. Juli 2005)
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