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Hallo,
muß einer meiner Mietwohnung wegen Eigenbedarf kündigen. Es besteht kein schriftlicher Mietvertrag, da es meine Schwiegermutter ist. Sie wohnt seit 1994 in der Wohnung. Wie beläuft sich ihr die Kündigungsfrist?3Monate oder 6 Monate?Können Sie uns weiterhelfen?
Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 298 Wohnort: Hessen in de Pampa
Verfasst am: 21.07.05, 13:03 Titel:
Hallo,
es gilt mit mündlichen Mietvertrag das BGB, nach 11 Jahren sind 12 Monate Kündigungsfrist einzuhalten. _________________ manchmal ist es einfacher einem Blinden die Farben zu erklären.....
Soweit abweichende Vereinbarungen nicht bestehen, richtet sich die Kündigungsfrist nach § 573c BGB. Spätestens mit dem 31.12.2002 waren seit Überlassung der Mietsache mehr als 8 Jahre vergangen. Die gesetzliche Kündigungsfrist wären damit 9 Monate.
Dass kein schriftlicher Mietvertrag vorliegt schließt Vereinbarungen über die Kündigungsfrist nicht aus. Die Beweisbarkeit irgendwelcher mündlicher Vereinbarungen ist ein anderes Problem.
Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 298 Wohnort: Hessen in de Pampa
Verfasst am: 21.07.05, 13:11 Titel:
@ RM.
War es aber nach altem BGB nicht 12 Monate?
Ich denke das damalige BGB bei Vertragsbeginn greift dann, oder? _________________ manchmal ist es einfacher einem Blinden die Farben zu erklären.....
Ich versuche mal RMs Antwort in andere Worte zu fassen:
Es besteht kein schriftlicher Mietvertrag.
Daher ist nicht von einer speziellen (Individual)vereinbarung bezüglich der Kündigungsfrist auszugehen (auch, weil diese kaum nachweisbar wäre).
Demnach gilt für diese Kündigung der §573c in seiner jetzigen Form.
Dort steht: neun Monate.
Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 298 Wohnort: Hessen in de Pampa
Verfasst am: 21.07.05, 14:09 Titel:
O.K., ich dachte das die Fassung des BGB bei mündl. Mietvertragsbeginn sei auschlaggebend -> ergo 12 Monate.
Wenn sich ein mündlicher MV allerdings tatsächlich immer am aktuellen BGB orientiert sind es 9 Monate. _________________ manchmal ist es einfacher einem Blinden die Farben zu erklären.....
Eigentlich geht es nicht um mündlich oder nicht, sondern darum, was vereinbart wurde.
Da immer dann, wenn nichts anderes vereinbart ist, die gesetzliche Regelung zum tragen kommt, die im Moment des Rechtsaktes (hier der Kündigung!) gilt, kann man bei einer mündlichen Vereinbarung getrost von "nichts anderes vereinbart" ausgehen, weil das Gegenteil kaum beweisbar wäre.
Theoretisch könnten die beiden aber sehr wohl mündlich eine andere Kündigungsfrist vereinbart haben. Wenn sie das unter Zeugen getan haben, wäre das auch anwendbar.
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