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Verfasst am: 21.07.05, 11:33 Titel: Nochmal das Thema "kaputte Türen beim Auszug"
Vermieter war letztens da und hat mehrere kaputte Türen in der Wohnung bemerkt. Gestern kam ein Anruf vom Hausverwalter, dass er einen Fachbetrieb beauftragt hat, einen Kostenvoranschlag fertigen zu lassen. Dieser war heute da und ich hatte den Eindruck, dass er dazu auch gleich mit der Reparatur bzw dem Auswechseln der Türen beauftragt werden sollte. Was ist, wenn er den Betrieb jetzt ohne mein Wissen zur Reparatur/Auswechslung beauftragt? Muss ich das dann echt zahlen? Müsste der Vermieter mir nicht vorher die Gelegenheit geben, die Schäden selber zu beseitigen?Nochwas zu allgemeinen "Schönheitsreparaturen": Bei mir sind ne Menge Löcher in den Wänden (durch Bilder, Regal etc), die aber nicht alle von mir sind, sondern teilweise noch vom Vormieter (leider beim Einzug nicht von mir bemängelt worden). Da frage ich mich, warum ich DESSEN Löcher zumachen soll (wurde mir nämlich vom Vermieter so aufgetragen)??? Ausserdem habe ich eh mal gehört, dass eine gewisse Anzahl an Löchern als "normal" betrachtet wird und diese nicht beseitigt werden müssen...ist das so richtig?
Zum Thema Löcher in der Wand: Gerade deswegen macht man Übergabeprotokolle. Und wenn Sie ein Übergabeprotokoll unterschrieben haben und darin die vom Vormieter stammenden Löcher nicht aufgeführt wurden, ist das erst mal Ihr Problem, denn der Vermieter wird sicherlich nicht mehr sagen können, was vom Vormieter war und was von Ihnen. Deswegen macht man ja gerade ein Protokoll.
Löcher in der Wand sind grundsätzlich zu beseitigen. Die eine Frage ist, ob man Löcher bohren darf (grundsätzlich ja, wenn die Wand nicht hinterher wie Schweizer Käse aussieht), aber dann müssen sie natürlich hinterher wiederum fachgerecht verschlossen werden.
Dieses Urteil wo der Richter den Mieter einen Freifahrtsschein zur mutwilligen Zerstörung ausgestellt hat bezog sich auf das Badezimmer und nicht auf die komplette Wohnung. Es ist weiterhin fraglich ob sich andere Richter dem auch anschliessen werden. Wegen ein paar Löchern lohnt es sich sicher nicht einen Rechtsstreit anzufangen.
Wegen der Türen, wenn der Mieter die Türen beschädigt hat muss er den Schaden auch ersetzen.
Dieses Urteil wo der Richter den Mieter einen Freifahrtsschein zur mutwilligen Zerstörung ausgestellt hat bezog sich auf das Badezimmer und nicht auf die komplette Wohnung.
Ich finde es ein wenig vermessen, hier von mutwilliger Zerstörung zu sprechen. Wenn ich beispielsweise einen Schrank/Spiegel im Bad aufhängen möchte, bleibt mir gar nichts anderes übrig, als Löcher zu bohren. Gleiches gilt, um Bilder oder Regale anzubringen.
Zitat:
Es ist weiterhin fraglich ob sich andere Richter dem auch anschliessen werden. Wegen ein paar Löchern lohnt es sich sicher nicht einen Rechtsstreit anzufangen.
Das hatte ich auch nicht vor!
Zitat:
Wegen der Türen, wenn der Mieter die Türen beschädigt hat muss er den Schaden auch ersetzen.
Es dürfte unstrittg sein, dass ich den Schaden zu ersetzen habe. Mir ging es darum, ob der Vermieter mir die Gelegenheit geben muss, die Reparatur/Auswechslung SELBER vorzunehmen, bevor er eine Firma damit beauftragt. War das jetzt sooooooo schwer zu verstehen?
Dieses Urteil wo der Richter den Mieter einen Freifahrtsschein zur mutwilligen Zerstörung ausgestellt hat bezog sich auf das Badezimmer und nicht auf die komplette Wohnung.
Ich finde es ein wenig vermessen, hier von mutwilliger Zerstörung zu sprechen. Wenn ich beispielsweise einen Schrank/Spiegel im Bad aufhängen möchte, bleibt mir gar nichts anderes übrig, als Löcher zu bohren. Gleiches gilt, um Bilder oder Regale anzubringen.
Strider beruft sich vermutlich auf ein ganz bestimmtes Urteil, wo dem Mieter Recht gegeben wurde, der alleine 32 Dübellöcher im Badezimmer gebohrt hatte. In die Fliesen!
Und das ist schon kein normaler Gebrauch mehr, da trifft es mutwillige Zerstörung tatsächlich.
die Frage, ob Dübellöcher zu verschließen sind, wurde ja mittlerweile erschöpfend beantwortet.
Zur Problematik der defekten Türen: Ja, der VM muss dem Mieter die Möglichkeit einräumen, die Schäden selbst - fachgerecht - zu beseitigen. Erst wenn der Mieter die Reparatur verweigert oder diese nicht ordnungsgemäß durchführt, kann der VM auf Kosten des Mieters einen Handwerker beauftragen.
Eventuell übernimmt die Haftpflichtversicherung des Mieters die Kosten. Der Mieter sollte auf jeden Fall die Schäden an den Türen zu Beweiszwecken fotografieren.
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