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Bad wird nach Einsturz komplett renoviert. Mietminderung?

 
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comet2oo5
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.07.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 18.07.05, 15:59    Titel: Bad wird nach Einsturz komplett renoviert. Mietminderung? Antworten mit Zitat

Hallo,

das Bad (ca. 20 Jahre alt) einer seit Jahren bewohnten Altbauwohnung wurde im Frühjahr nach langem Schimmelbefall vom Vermieter B selbst teilrenoviert. Schimmel entfernt und sichtbar befallene Fugen, Tapeten erneuert. Als Ursache des Schimmels wird "Flugschimmel" diagnostiziert.
Später im Jahr stürzt ein Teil des Holzfußbodens ein, was von den darunterwohnenden Nachbarn gemeldet wird. B geht tags drauf sofort mit Handwerkern C in die Wohnung und entfernen Toilette, Duschwanne und einen gut Teil des morschen Fußbodens; untersagen telefonisch die vorläufige Weiternutzung des Raumes.
Während den Telefonaten fällt ein pikantes Details - der morsche Boden und das undichte Syphon war seit Renovierung im Frühjahr bekannt und wurde "unter Beobachtung" (?!) gestellt.
Als Ursache wird ein undichtes Duschsyphon angegeben. Die Komplettsanierung wird Tags drauf angekündigt und wird auf die "folgenden Wochen" terminiert. Die Mieter A sollen 2 Stockwerke tiefer gelegene gerade in Renovierung befindliche Wohnung als Gelegenheitsdusche, -toilette nutzen.

Was könnte A an Mietkürzung - rückwirkend da angesetzen?
Kann ein einziges Schreiben erfolgen, da keine Fristsetzung zur Beseitigung mehr erfolgen kann?
Hat B (grob) fahrlässig gehandelt?

Für Meinungen wäre ich dankbar,

MfG


Zuletzt bearbeitet von comet2oo5 am 19.07.05, 15:24, insgesamt 1-mal bearbeitet
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thdoerfler
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Anmeldungsdatum: 29.09.2004
Beiträge: 2042

BeitragVerfasst am: 19.07.05, 11:41    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist kein adäquater Ersatz, dass der Mieter in einer anderen Wohnung duschen kann. Der Mieter kann die Miete mindern. Die Minderungsquote ist immer schwer einzuschätzen, aber 50% könnte schon erreicht werden.

Schadensersatz für Hotel etc. schuldet der VM aber nicht. Denn auch wenn der VM schon zu Jahresanfang gehandelt hätte, wären die Arbeiten in gleicher Weise notwendig und daher auch die Unbenutzbarkeit des Bades. Das Verhalten des VM ist daher nicht kausal.
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comet2oo5
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.07.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 19.07.05, 15:24    Titel: Antworten mit Zitat

danke für die Antwort und Einschätzung.
Die letzte Frage, ob das Verhalten kausal ist, kann vielleicht ausgeschlossen werden, aber hätte B nicht A über eine undichte Abwasserleitung in einem abgeschlossenen Teil der Wohnung (unter der Duschwanne) informieren müssen?!

[edit: email Benachrichtigung, Formulierung]
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 19.07.05, 15:48    Titel: Antworten mit Zitat

comet2oo5 hat folgendes geschrieben::
... hätte B nicht A über eine undichte Abwasserleitung in einem abgeschlossenen Teil der Wohnung (unter der Duschwanne) informieren müssen?!


Wozu sollte eine Information des Mieters denn gut sein? Hier ist der Vermieter zur Instandsetzung verpflichtet. Dieser Verpflichtung kommt er - wenn auch mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung - nach. Welche Annsprüche sollte der Mieter denn aus einer Information über den Instandsetzungsbedarf ableiten können? Ein Mangel der Mietsache bestand doch offensichtlich nicht. Immerhin war das Bad bisher anscheinend ohne Einschränkung zu benutzen. Der Schaden liegt also ausschließlich beim Vermieter.
Eine andere Sachlage würde sich ergeben, wenn der Mieter den Schaden erkannt und nicht angezeigt hätte. In diesem Fall hätte den Mieter ein Mitverschulden am Umfang des Schadens getroffen.
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comet2oo5
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.07.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 19.07.05, 16:14    Titel: Antworten mit Zitat

mE ist B der Verpflichtung zu Instandsetzung erst nachgekommen als der bekannte Mangel offensichtlich wurde. Was wäre wenn nicht die Nachbarn, sondern A durch Einsturz ins untere Stockwerk aufmerksam geworden wäre. Wäre A dann selbst Schuld oder träfe B eine Mitverantwortung?
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comet2oo5
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.07.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 20.07.05, 13:27    Titel: Antworten mit Zitat

Danke noch einmal für die guten Antworten.

Zitat:
Es ist kein adäquater Ersatz, dass der Mieter in einer anderen Wohnung duschen kann. Der Mieter kann die Miete mindern. Die Minderungsquote ist immer schwer einzuschätzen, aber 50% könnte schon erreicht werden.


Würde die Minderungsquote dann auch rückwirkend für den bestehenden Mangel anzusetzen sein?

[/quote]
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 22.07.05, 07:54    Titel: Antworten mit Zitat

comet2oo5 hat folgendes geschrieben::
mE ist B der Verpflichtung zu Instandsetzung erst nachgekommen als der bekannte Mangel offensichtlich wurde.


Das ist unzweifelhaft richtig und ändert nichts daran, dass für den Mieter bis zum Zeitpunkt der Sperrung des Bades kein Mangel vorlag. Durch die Verzögerung der Instandsetzung hat sich der Schaden mit Sicherheit vergrößert. Allerdings liegt der Schaden ausschließlich beim Vermieter. Der Mieter hatte durch den tatsächlich vorhandenen Defekt vorher keine Beeinträchtigung seiner Nutzung der Mietsache hinzunehmen. Zumindest gibt es in den bisherigen Sachverhaltsdarstellungen keinerlei Hinweis auf eine Nutzungseinschränkung.

Für die zurückliegende Zeit bestand für den Mieter kein Mangel. Eine Mietminderung setzt aber einen Mangel voraus, der die Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich mindert. Da es bereits am Mangel fehlt muss man sich über eine Minderung keine Gedanken machen.
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comet2oo5
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.07.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 22.07.05, 08:21    Titel: Antworten mit Zitat

nein, sicher nicht. Danke für die Antwort.
Meine Formulierung zielte nicht auf die Nutzungsbeeinträchtigung, sondern auf eine eventuelle Gefährdung von A ab.

MfG
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FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 22.07.05, 08:31    Titel: Antworten mit Zitat

comet2oo5 hat folgendes geschrieben::
nein, sicher nicht. Danke für die Antwort.
Meine Formulierung zielte nicht auf die Nutzungsbeeinträchtigung, sondern auf eine eventuelle Gefährdung von A ab.


Und welchen Schaden hat A durch diese Gefährdung erlitten?

Wie soll diese Gefahr, von der er nichts wusste und die sich nicht verwirklich hat den Wohnwert beeinträchtigt haben?
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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comet2oo5
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.07.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 22.07.05, 08:54    Titel: Antworten mit Zitat

in diesem Fall keinen.
Als diskutierender Laie verläßt man in diesem Fall sicherlich schnell den Pfad des Rechtes und landet auf dem der Moral, der hier nicht diskutiert wird.

MfG
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Karsten
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 22.07.05, 09:15    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn du morgens in dein Auto steigst, dann gefährdest du auch wissentlich andere Menschen.
Ansprüche können diese aber erst daraus ableiten, wenn du sie tatsächlich über den Haufen fährst.
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