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Verfasst am: 21.07.05, 19:25 Titel: gemeinsame Benutzung des Innenhofs ?
Guten Abend.
Ich möchte mal einen Fall vorstellen:
Wir denken uns ein Mehrfamilienhaus ohne Garten, aber mit einem ummauerten Innenhof.
Dieser kann von den Mietern zur Wäschetrocknung genutzt werden (Wäschespinne durch den Vermieter). Zudem fährt man per PKW über den Hof (Zugang zu den Garagen). Alle Balkone gehen in den Innenhof.
Stellen wir uns nun folgende Problematik vor:
Der Innenhof wird von 45% der Mieter (vor allem von denen ohne Balkon) des öfteren zum Grillen und zum abendlichen Zusammensitzen verwendet.
1.Problem:
Eine Mietpartei fühlt sich durch das Grillen belästigt (Grillgeruch in der Wohnung / in der Wäsche auf dem Balkon)
2. Problem:
Selbige Mietpartei fühlt sich auch durch den Lärm belästigt, den die 2-10 Personen in Innenhof bis 22:00 produzieren (keine Musik, nur Unterhaltung)
Durch den Mietvertrag ist weder Grillen im Hof noch Nutzung des Hofes für bestimmte Zwecke geregelt. Es wurde lediglich durch den Makler darauf aufmerksam gemacht, dass sich im Innenhof abends "mal ein paar Mieter treffen". _____________________________________________________________
Zu 1:
Grillen als Belästigung kann ich ja verstehen, aber gibt es da allgemeine Regelungen?
Mieter dürfen von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen. Die Nachbarn sind 48 Stunden vorher zu informieren (AG Bonn 6 C 545/96).
Dreimal im Jahr oder 6 Stunden im Jahr darf auf der Terrasse gegrillt werden (LG Stuttgart 10 T 359/96). "Grillen stellt in einer multikulturellen Freizeitgesellschaft, die von einer zunehmenden Rückbesinnung auf die Natur geprägt ist, eine übliche und im Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen jeglicher Art, die heute nicht mehr auf die bloße Zubereitung von Fleisch beschränkt ist, dar." Geringfügige Rauchentwicklung und Grillgerüche müssen die Nachbarn im Rahmen des allgemeinen Toleranzgebotes hinnehmen.
Das Grillen auf Holzkohlefeuer im Garten einer Wohnungseigentumsanlage kann nicht generell verboten werden. Fünfmal im Jahr ist Grillen erlaubt (BayObLG 2 Z BR 6/99).
Großzügiger ist ein Vergleich, der vor dem Landgericht Aachen (6 S 2/02) geschlossen wurde. Zweimal im Monat darf im hinteren Teil des Gartens gegrillt werden, in der Zeit zwischen 17.00 und 22.30 Uhr, danach dürfen Grillfreunde die Holzkohle nur noch ausglühen lassen.
Zum Grillen:
Es kann verboten werden, wenn sich Nachbarn durch das Hereinziehen des Qualms in Schlafräume und/oder in Wäsche, die auf dem Balkon trocknet, gestört fühlen.
Wenn Sie aber nur 1 x monatlich grillen und den Nörglern vorher Bescheid sagen (damit evtl. Wäsche abgehängt werden kann), dürfte das kein Problem sein.
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