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Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung durch die Bank ?

 
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Joerg_65
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Anmeldungsdatum: 28.02.2005
Beiträge: 129

BeitragVerfasst am: 20.07.05, 09:40    Titel: Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung durch die Bank ? Antworten mit Zitat

Ich habe folgende Frage:

Mein Hauskredit wurde von der Bank gekündigt da ich aufgrund von Arbeitslosigkeit die Raten nicht mehr bezahlen konnte.

Bei der Berechnung der Restsumme hat die Bank 6.500,00 Euro Vorfälligkeitsentschädigung verlangt weil der Vertrag noch bis 2009 läuft.

Frage:
Darf die Bank diese Summe berechnen ? Wenn ja, wie kann ich prüfen, ob der Betrag so stimmt ?

Danke für Hinweise.

Jörg
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nebelhoernchen
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 20.07.05, 09:43    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt Verbraucherorganisationen, die (meist gegen eine kleine Gebühr) einen Rechenservice anbieten, um Finanzierungen oder Vorfälligkeitsentschädigungen nachzurechnen, zum Beispiel der gemeinnützige IFF e. V. in Hamburg:
www.iff-hamburg.de
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Joerg_65
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Anmeldungsdatum: 28.02.2005
Beiträge: 129

BeitragVerfasst am: 20.07.05, 10:06    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe nochmals bei Google bischen gesucht - es gibt ein Urteil vom OLG Zweibrücken Az 7 U47/00 wonach Verzugszinsen verlangt werden können aber eine zusätzliche Vorfälligkeitsentschädigung nicht berechnet werden darf - wie kann ich rausfinden, ob dieses Urteil noch Bestand hat ?

Gruß

Jörg
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 20.07.05, 10:59    Titel: Antworten mit Zitat

Ausgangsfrage: Darf die Bank VfE berechnen?

Ganz klar: Ja!

Das zitierte Urteil des OLG Zweibrücken ist nicht anwendbar, da es sich auf Kredite bezieht die dem Verbraucehrkreditgesetz unterliegen.

Siehe Leitsatz dieses Urteils: "Im Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes kann neben dem gemäß §11 Abs. 1 VerbrKrG berechneten Verzugsschaden nicht auch noch der wegen der vorzeitigen Fälligstellung entgangene Gewinn geltend gemacht werden. "

Dies ist bei grundpfandrechtlich abgesicherten Krediten nicht der Fall, da diese nicht dem Verbraucherkreditgesetz unterliegen.

Das ist auch sinnvoll. Sonst würde sich ein Kunde, der selbst kündigt schlechter stellen, als der Kunde, dem die Bank kündigt.
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Milena63
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.01.2005
Beiträge: 108

BeitragVerfasst am: 20.07.05, 11:02    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, tatsächlich konnte die Bank unter den von Karsten 11 genannten Gründen die Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, wenn ein Recht zur außerordentlichen Kündigung vorlag. In der Praxis ist es nur häufig nicht extra berechnet worden, weil bei den Kunden nichts zu holen war und auch keine entsprechenden Sicherheiten vorhanden waren.
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 20.07.05, 11:34    Titel: Antworten mit Zitat

Die Antwort von Milena63 kann ich aus der Praxis nicht nachvollziehen. Ich kenne keine Bank, die Forderungen nicht geltend macht, nur weil wahrscheinlich die Forderung nicht einbringbar ist.

Normalerweise macht die Bank die VfE bei Fälligstellung geltend und tituliert diese Forderung auch. Das die Bank in der Beitreibung der offenen Forderung dann auf Teile der Forderung (z.B. Zinsen oder eben auch VfE) verzichtet, um eine tragbare Rückführungsvereinbarung zu erreichen kommt hingegen oft vor.
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Frap
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.01.2005
Beiträge: 167

BeitragVerfasst am: 21.07.05, 12:29    Titel: Antworten mit Zitat

Tatsächlich leuchten mir die bisherigen Kommentare nicht ein.

Grundlage ist zunächst mal der Kreditvertrag. Wenn der DN vorzeitig den Vertrag kündigen will geht dies nur mit Zustimmung des DG (einvernehmliche Auflösung). Dem stimmt der DG im Regelfall nur zu, wenn der "Schaden" in Form von Vorfälligkeitsentschädigung ausgeglichen wird.

Jetzt kündigt jedoch der DG wegen Zahlungsverzug. Wo ist die Anspruchsgrundlage für Vorfälligkeitsentschädigung?
_________________
Dies ist lediglich meine Einschätzung des Sachverhaltes. Rechtliche oder steuerliche Beratung sind den ensprechenden Beratern vorbehalten.
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 21.07.05, 13:25    Titel: Antworten mit Zitat

Schadensersatz für die Vertragsverletzung des DN
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Frap
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.01.2005
Beiträge: 167

BeitragVerfasst am: 22.07.05, 09:07    Titel: Antworten mit Zitat

Der DN hat aber den Schaden nicht verursacht. Der DG nimmt eine Vertragsklausel in Anspruch, die es ihm erlaubt, das Darlehen vorzeitig zu kündigen. Der DN hat hierauf keinen Einfluss.
_________________
Dies ist lediglich meine Einschätzung des Sachverhaltes. Rechtliche oder steuerliche Beratung sind den ensprechenden Beratern vorbehalten.
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FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 22.07.05, 09:15    Titel: Antworten mit Zitat

Frap hat folgendes geschrieben::
Der DN hat aber den Schaden nicht verursacht. Der DG nimmt eine Vertragsklausel in Anspruch, die es ihm erlaubt, das Darlehen vorzeitig zu kündigen. Der DN hat hierauf keinen Einfluss.


Wenn die Kündigung durch Vertragsbruch verursacht wurde, hindert das nicht die Geltendmachung des durch den Vertragsbruch entstandenen Schadens.

Wieso sollt es auch? Wenn ein Vermieter eine Wohnung verschimmeln lässt und der Mieter daraufhin fristlos kündigt, wäre es soch auch etwass widersinnig, wenn er nun keinen Schadenersatz verlangen dürfte für die Behandlung seiner Erkrankung abe auch für die entstehenden Umzugskosten.
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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nebelhoernchen
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 22.07.05, 09:20    Titel: Antworten mit Zitat

Frap hat folgendes geschrieben::
Der DN hat aber den Schaden nicht verursacht. Der DG nimmt eine Vertragsklausel in Anspruch, die es ihm erlaubt, das Darlehen vorzeitig zu kündigen. Der DN hat hierauf keinen Einfluss.

Doch, natürlich!
Der DN hat sich durch die Nichtzahlung seiner Raten vertragswidrig verhalten und so die Kündigung durch den DG verursacht.
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