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Verfasst am: 21.07.05, 15:43 Titel: Mietverhältnis mit Stadt/ Kündigung
Hallo erstmal, ich schilder mal direkt den Sachverhalt:
A wohnt mit Tochter B in einer Wohnung. Eigentümer ist die Stadt XY, die Wohnung befindet sich als einzige in einem großem Häuserkomplex, in dem ansonsten Büros der Stadtverwaltung untergebracht sind, aber auch noch Teile des Komplexes unrenoviert leer stehen. Ein Mietvertrg besteht seit 6 Jahren, sowohl A als auch B stehen als Mieter
im Vertrag. Nun möchte A ausziehen und teilt dies der zuständigen Behörde mit, mit dem Hinweis, dass B weiter in der Wohnung wohnen möchte (mietvertrag bleibt bestehen) und an stelle von A nun C, der Freund von B, einziehen möchte. Dies stösst bei der zuständigen Sachbearbeiterin zunächst nicht auf Vorbehalte. 3 Wochen später jedoch will sie jedoch von C nichts mehr wissen und auch nicht gewusst haben, dass ebenfalls ein Mietverhältnis zu B besteht.
Sie berichtet, dass die Stadt vorhabe, den gesamten Komplex (von dem die Wohnung nur ein sehr kleiner Teil ist) zu renovieren und im Anschluss daran dort kein Wohnbereich mehr sonder auch Verwaltungsräume vorgesehen seien.
Meine Frage:
1.welche chancen haben die Mieter (B und C wollen ja zusammen in der Wohnung wohnen)?
2.Kann die Stadt sich auf "eigenbedarf" berufen, obwohl in dem Komplex noch Teile ungenutzt sind?
3.wenn die Stadt ernst machen würde, wie schnell müsste B die Wohnung räumen?
Vielen Dank schonmal für die Aufmerksamkeit bis hierhin und danke im Vorraus für die Antworten.
Wenn A UND B als Mieter im Mietvertrag stehen, können auch nur beide gemeinsam kündigen.
Der Vermieter muß nicht akzeptieren, daß A auszieht und stattdessen C einzieht.
Verfasst am: 21.07.05, 20:14 Titel: Re: Mietverhältnis mit Stadt/ Kündigung
oger hat folgendes geschrieben::
Meine Frage:
1.welche chancen haben die Mieter (B und C wollen ja zusammen in der Wohnung wohnen)?
2.Kann die Stadt sich auf "eigenbedarf" berufen, obwohl in dem Komplex noch Teile ungenutzt sind?
3.wenn die Stadt ernst machen würde, wie schnell müsste B die Wohnung räumen?
1. Man könnte argumentieren, dass B ein berechtigtes Interesse an einer Gebrauchsüberlassung eines Teils der Wohnung an C hat und damit einen Anspruch auf Genehmigung. Damit dürfte C die Wohnung gemeinsam mit B nutzen. Ein Anspruch des A auf Entlassung aus dem Mietverhältnis ist allerdings nicht erkennbar. Ebenso gibt es keinen Anspruch des C auf Eintritt in das Mietverhältnis.
2. Eine Kündigung wegen der Beabsichtigten Nutzung zu eigenen Zwecken der Stadtverwaltung ist nicht mit Eigenbedarf zu begründen. Die Stadtverwaltung als Vermieter wird damit argumentieren, dass die beabsichtigte Renovierung und anschließende Nutzung des Gesamtobjekts für Zwecke der Stadtverwaltung ein berechtigtes Interesse an einer Kündigung nach § 573 Abs. 1 BGB ist. Die konkrete Ausgestaltung der Argumentation wird maßgeben für die Erfolgsaussichten im Streitfall sein.
3. Die gesetzliche Kündigungsfrist bei einem unbefristeten Mietverhältnis beträgt nach 5 Jahren Mietdauer 6 Monate. Eventuell könnten davon abweichende Fristen vereinbart sein.
Über die Kündigungsfrist hinaus wird man um den Bestand des Mietverhältnisses streiten müssen. Über die Erfolgsaussichten kann hier nicht spekuliert werden. Man muss nur wissen, dass ein verlorener Streit sehr teuer werden kann.
Über die Verfahrensdauer lässt sich trefflich spekulieren. Jede beliebige Zeitspanne zwischen wenigen Monaten und mehreren Jahren kommt in Frage.
zu 1) Ich sehe es auch so, dass der VM nicht verhindern kann, dass A auszieht (er kann A ja nicht zwingen, wo A wohnen soll) und C dafür einzieht (C ist 'Lebenspartner' von B). Das Einziehen von C muss man allerdings dem VM anzeigen, und ist auch nur 'unbedenklich', wenn B tatsächlich Mieter ist.
A bleibt aber natürlich in der Haftung gegenüber den VM; C hat kein Recht auf ein Vertragsverhältnis mit dem VM. (Außer es wird mit dem VM etwas anderes vereinbart)
zu 2+3) Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form, der VM muss die Kündigung darin auch begründen. (Übrigens, falls Sie es nicht wissen sollten: "Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat." [§573 Abs. 1 Satz 1 BGB, bezieht sich auf Mietverhältnisse über Wohnraum, die nicht vom Mieterschutz ausgeschlossen sind.]) Die Kündigungsfrist beträgt dann nach 5 Jahren Mietdauer 6 Monate, wenn im Mietvertrag nicht eine höhere Kündigungsfrist vereinbart ist.
Allerdings hat der VM durchaus Chancen, mit der Kündigung tatsächlich durchzukommen, glaube ich. _________________ An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge.
danke erstmal für die antworten. das ganze wird wohl erstmal in einem gespräch mit der Sachbearbeiterin zu klären versucht werden. vielleicht kann man sich ja auf einen befristeten Mietvertrag einigen...
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