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Ein alter Schulfreund hatte ärger mit seiner frau und stand gestern mit seinen sachen bei mir vor der tür. Natürlich habe ich ihn nicht abgewiesen und ihm gesagt er kann erstmal hier bleiben. Jedoch auch das er sich ne Wohnung suchen soll, also das er nich länger wie 2 oder 3 monate dableiben kann.
Muss ich ihn meinen Vermieter melden ?! Oder muss das bei einem kurzen aufenthalt nich passieren ?!, er ist ja bald wieder weg und das ist alles nur vorrübergehend. Gibt es eine Frist ab wann es als Untervermietung gilt und melde pflichtig ist ?!
PS: will meinem Vermieter ja nich hintergehen oder sowas, will nur wissen ob das jetzt bei dieser kurzen zeitspanne meldepflichtig ist.
Auch eine Gebrauchsüberlassung über einen relativ kurzen Zeitraum ist eine Gebrauchsüberlassung und bedarf damit der Genehmigung duch den Vermieter.
Gibt es denn da eine feste Regelung für?
Bis zu welchem Zeitraum ist es "nur Besuch", den man ja nicht melden muss und ab wann ist es eine "Gebrauchsüberlassung", die der Vermieter genehmigen muss?
Eine Erlaubnis des Vermieters brauchst Du nicht, wenn Du den Freund unentgeltlich aufnimmst. Wenn er Dir Geld zahlt, musst Du den Vermieter (schriftlich) fragen, ob er mit der Untervermietung einverstanden ist.
Irrtum ... Der Vermieter ist zu informieren, wenn die Anzahl der Mieter sich erhöht!!! Steht in jedem Mietvertrag. Es ändern sich die Nebenkosten und die Abnutzung der Wohnung ist auch höher - auch wenn es nur für kurze Zeit ist!!! Um das Verhältnis zwischen Mieter und vermieter nicht zu strapazieren. Sollten Sie sich mit Ihrem Vermieter in Verbindung setzen. Sie riskieren sonst eine fristlose Kündigung, da Sie gegen die Regeln im Mietvertrag verstoßen, dort ist die Anzahl der Mieter geregelt, sowie auch dass eine Untervermietung nicht erlaubt ist! Es ist unerheblich, ob Sie dabei Geld verdienen oder nicht, das interessiert nur das Finanzamt!
Gruß
Juliane
Sie riskieren sonst eine fristlose Kündigung, da Sie gegen die Regeln im Mietvertrag verstoßen, dort ist die Anzahl der Mieter geregelt, sowie auch dass eine Untervermietung nicht erlaubt ist! Es ist unerheblich, ob Sie dabei Geld verdienen oder nicht, das interessiert nur das Finanzamt!
So ein Unsinn. Wenn man alleine einzieht und später die Freundin oder Ehefrau dazukommt, ist das keine Untervermietung, sogar wenn diese sich an der Miete beteiligt. Und wenn man einen Freund kostenlos aufnimmt, ist das auch keine Untervermietung.
Außerdem: Woher weißt Du, dass die Untervermietung im Mietvertrag ausgeschlossen ist?
In jedem Standard Mietvertrag wird eine Untervermietung ausgeschlossen, sollte es hier nicht so sein, wird auf jedem Fall gegen die Anzahl der Mieter verstoßen. Ein Verstoß gegen den Mietvertrag macht den ganzen Mietvertrag hinfällig- somit gibt es auch einen Grund zur fristlosen Kündigung!!
Kaufe Dir mal das Buch Praxis Handbuch für Vermieter!!! von Knaur. Dort steht eindeutig geschrieben: Fehlt eine Zusatzvereinbarung, die Genehmigung zur Untervermietung oder ein Änderungsvertrag, dann kann sich der Vermieter darauf berufen, dass die Wohnung unerlaubt fremden Personen überlassen wurde. Das ist ein Verstoß gegen eine Hauptpflicht aus dem Mietvertrag und der Vermieter kann fristlos kündigen. Bei verwandschaftlichen Verhältnissen, Ehe oder Kind oder Mutter muss der Vermieter die Untervermietung dulden und zustimmen, muss aber vom Mieter in Kenntnis gesetzt werden <(S.91). Hier handelt es sich um kein verwandtschaftliches Verhältnis!!!! Bitte informiere Dich erst, bevor Du behauptest, dass ich Quatsch rede!!!!
Verfasst am: 23.07.05, 09:14 Titel: Anzahl der Mieter
Im § Benutzung der MIeträume, Untervermietung, Tierhaltung geregelt!!!!
Jeder Ein- oder Auszug von Personen, denen der Mieter die Mieträume untervermietet oder zum Bebrauch überlassen hat, ist dem Vermieter sofort unter Vorlage der Meldebescheinigung anzuzeigen.
Gruß
Juliane
Gibt es denn da eine feste Regelung für?
Bis zu welchem Zeitraum ist es "nur Besuch", den man ja nicht melden muss und ab wann ist es eine "Gebrauchsüberlassung", die der Vermieter genehmigen muss?
Hier ist bereits die Fragestellung fehlerhaft. Der Denkfehler liegt in der Vorstellung, dass zunächst eine gewisse Zeit als Besuch anzusehen wäre und die genehmigungspflichtige Gebrauchsüberlassung erst daran anschließen würde. Wie man lesen konnte, kam auch schon fast zwangsläufig die Frist von 6-8 Wochen für den Besucher.
Dabei wird immer übersehen, dass die Entscheidungen dazu lauten, dass eine Person, die sich länger als für den genanten Zeitraum in einer Wohnung aufhält, nicht nehr als Besucher angesehen werden kann. Der Umkehrschluss, kürzer wäre immer Besuch, ist allerdings nicht zulässig.
Die Abgrenzung zwischen Besucher und Bewohner wird man nach den Verhältnissen des Einzelfalls vornehmen müssen. Dazu wird man sich fragen müssen, was einen Besucher von einem (Mit-)Bewohner unterscheidet. Die Grenzen sind selbstverständlich fließend.
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