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ich wohne in einem Vierfamilienwohnhaus, in dem die anderen 3 Wohnungen von einer Mieterin gewerblich benutzt werden, sie bietet betreutes Wohnen an. Zwei Wohnungen sind belegt mit alten Leuten, zum Teil pflegebedürftig, die dritte Wohnung bewohnt die Mieterin selbst.
Nun mein Problem:
Ende 2003 wurde ein 240 l Restmüllgefäß angefordert (vorher 80 l ), ohne mein Wissen und Einverständnis. Jetzt bekomme ich die Nebenkostenabrechung von 2004 und meine Vermieterin stellt mir 1/4 der Gebühren in Rechnung ( von 340,- Euro soll ich 85,- Euro zahlen), obwohl ich so gut wie keinen Restmüll habe. (Die Mülltonne ist bis oben hin voll mit Pampers). Muß ich damit eiverstanden sein, 1/4 der Müllgebühren zu übernehmen, obwohl das Müllgefäß gewerblich genutzt wird?
Ich habe mit meiner Vermieterin diesbezüglich telefoniert und sie wollte sich kümmern.
Jetzt bekam ich ein Schreiben, falls ich mit dieser Lösung nicht einverstanden wäre, könnte ich mir ja eine eigenes Müllgefäß von 80 l hinstellen und dieses alleine zahlen, sie hätte keine andere Lösung.
Muß ich damit eiverstanden sein, wie sieht die Rechtslage aus?
Gibt es eine andere Abrechungsmöglichkeit?
Für Antworten wäre ich dankbar.
Keine Ahnung, wie die Gemeinde das macht, in der Sie ansässig sind, aber bei uns bekommt der VM eine Rechnung, wo jeweils eine Grundgebühr pro Tonne und für jede Person eine extra Grundgebühr aufgeführt sind. Für ein Gewerbe wird ebenfalls eine Grundgebühr eingetragen, bzw. sogar mehrere, je nach grösse des Gewerbes.
Wenn Sie aber 85 EUr pro Jahr zahlen, ist das eigentlich nicht viel.
So wie ich das verstanden habe, geht es hier nur um ein Restmüllgefäss, dass vorher ohne Gewerbe 80 l betrug und durch das Gewerbe auf 240 l erhöht wurde. Bei der Berechnung der NK sind die Gewerbekosten vorher abzuziehen, da hier Vergleichsewerte vorliegen, sollte das nicht so schwer sein. _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
So wie ich das verstanden habe, geht es hier nur um ein Restmüllgefäss, dass vorher ohne Gewerbe 80 l betrug und durch das Gewerbe auf 240 l erhöht wurde. Bei der Berechnung der NK sind die Gewerbekosten vorher abzuziehen, da hier Vergleichsewerte vorliegen, sollte das nicht so schwer sein.
So einfach wird es nicht sein. Dass für 4 "normal" belegte Wohnungen ein Restmüllbehälter von 80 l ausreichen soll, bedarf zumindest einer genaueren Prüfung. Die mir aus unterschiedlichen Landkreisen bekannte Vorgabe für das Tonnenvolumen sind 30 l pro Person bei 14-tägiger Leerung. U.U. waren nicht alle Wohnungen belegt.
Darüber hinaus ist für mich nach der Sachverhaltsschilderung nicht zwingend, dass das aktuelle Restmüllaufkommen als Gewerbemüll eingestuft werden kann. Es handelt sich dabei m.E. um normalen Haushaltsmüll der Bewohner. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Vermietung durch den Pflegedienst Gewerbe als betrieben wird und neben der Überlassung der Mietsache noch weitere Leistungen vom Vermieter erbracht werden. Die Tatsache, dass durch die Pflegebedürftigkeit der Bewohner eine erhöhte Müllmenge anfallen könnte, macht den anfallenden Müll noch nicht zu Gewerbeabfall. Man stelle sich vor, die Bewohner hätten die Wohnungen nicht vom Pflegedienst gemietet, sondern vom Hauseigentümer. Dies würde weder die Art noch die Menge des anfallenden Abfalls beeinflussen.
Betriebskostenumlage funktioniert nach einem einfachen Verfahren: die Gesamtkosten werden noch einem Umlageschlüssel auf die Beteiligten umgelegt. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob einer der Beteiligten mehr oder weniger zur Entstehung der Kosten beigetragen hat. Der Umlageschlüssel kann vereinbart sein. Gibt es keine Vereinbarung, gilt der gesetzliche Umlageschlüssel nach Wohnfläche.
dazu habe ich eine weiterführende frage.
die müllabfuhrkosten werden bei uns durch die personenzahl geteilt. soweit ok. nun hat aber eine partei ein baby bekommen und ein weiteres steht an.
ab wann zählen babys voll?
sollte also gleich nach geburt neu berechnet werden?
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