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Widerspruch bei Sicherstellung

 
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Don Espresso
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.04.2005
Beiträge: 49

BeitragVerfasst am: 23.07.05, 20:25    Titel: Widerspruch bei Sicherstellung Antworten mit Zitat

Ein Polizeibeamter stellt bei einer Verkehrskontrolle einen verbotenen Gegenstand sicher. Der Eigentümer protestiert vor Ort: "Schweinerei. Ich protestiere und nehme diese Maßnahme nicht so hin!" Nur mit Zwang kann die Polizei ihre Maßnahme durchziehen.

Frage: Ist dieser Protest des Bürgers schon ein Widerspruch i.S.d. § 80 VwGO (der dann wegen Abs. 2 Nr.2 ohnehin zwecklos wäre)? Oder muss dieser Widerspruch schriftlich eingereicht werden?

http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html


[Sorry fürs Crossposting]
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FunThomas
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.01.2005
Beiträge: 72

BeitragVerfasst am: 24.07.05, 02:28    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

es geht nicht zufällig um ein Radarwarngerät? Sehr glücklich

Naja, wie dem auch sei.

Ein gewissenhafter Polizeibeamter würde diese Äußerung als Widerspruch gegen die Sicherstellung werten und auf dem Sicherstellungsprotokoll das entsprechende Kreuzchen setzen. Somit wird innerhalb von drei Werktagen durch einen Richter anhand Aktenlage entschieden, ob die Sicherstellung respektive Beschlagnahme aufrechterhalten wird.

Aufschiebende Wirkung gegen die Maßnahme selbst hat dies allerdings, wie du schon richtig erkannt hast, nach § 80 II Nr. VwGO nicht.

Wenn du auf Nummer sicher gehen möchtest, kannst du aber natürlich auch noch einmal schriftlich deinen Widerspruch einreichen.
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qw
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 708

BeitragVerfasst am: 24.07.05, 08:24    Titel: Antworten mit Zitat

Man muss zunächst mal ermitteln, ob es sich um eine polizeirechtliche Beschlagnahme handelt oder einen nach der StPO. Im ersten Fall müsste der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Im zweiten Fall würde der mündliche Widerspruch nach § 98 II 1 StPO grundsätzlich ausreichen. Natürlich ist der Betroffene nicht gehindert trotzdem nach Satz 2 vorzugehen.
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Don Espresso
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.04.2005
Beiträge: 49

BeitragVerfasst am: 24.07.05, 13:18    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antworten.

Zitat:
es geht nicht zufällig um ein Radarwarngerät?


Doch, ganz genau. Woher wissen Sie das denn so genau...? Sehr glücklich
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FunThomas
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.01.2005
Beiträge: 72

BeitragVerfasst am: 25.07.05, 05:03    Titel: Antworten mit Zitat

Öhm...

Lehrbücher nennen so etwas glaube "kriminalistische Erfahrung". Winken

Als kleinen Hinweis noch, damit handelt es sich um eine polizeirechtliche Sicherstellung (also nach Gefahrenabwehrrecht deines Bundeslandes).

Und noch einen kleinen Hinweis: Das Ding ist weg, für immer. Woher ich das weiss?

Siehe oben.

mit freundlichen Grüßen

FunThomas
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Damien
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.07.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 26.07.05, 19:36    Titel: Antworten mit Zitat

qw hat folgendes geschrieben::
Man muss zunächst mal ermitteln, ob es sich um eine polizeirechtliche Beschlagnahme handelt oder einen nach der StPO. Im ersten Fall müsste der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Im zweiten Fall würde der mündliche Widerspruch nach § 98 II 1 StPO grundsätzlich ausreichen. Natürlich ist der Betroffene nicht gehindert trotzdem nach Satz 2 vorzugehen.


Ich könnte mir vorstellen dass die Beschlagnahme sowohl nach POG, als auch StPO durchgeführt wurde.
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qw
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 708

BeitragVerfasst am: 27.07.05, 10:29    Titel: Antworten mit Zitat

Damien hat folgendes geschrieben::
qw hat folgendes geschrieben::
Man muss zunächst mal ermitteln, ob es sich um eine polizeirechtliche Beschlagnahme handelt oder einen nach der StPO. Im ersten Fall müsste der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Im zweiten Fall würde der mündliche Widerspruch nach § 98 II 1 StPO grundsätzlich ausreichen. Natürlich ist der Betroffene nicht gehindert trotzdem nach Satz 2 vorzugehen.


Ich könnte mir vorstellen dass die Beschlagnahme sowohl nach POG, als auch StPO durchgeführt wurde.


Dann müsste man den Schwerpunkt ermitteln. Allerdings ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Radarwarngerät nach StPO beschlagnahmt wird.
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