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Man stelle sich folgende Situation vor:
Ein Mieter wohnt in einem 2-Familien-Haus. Der Eigentümer des Hauses baut die andere Wohnung um.
Dies geschieht zu Tageszeiten, überwiegend an Wochenenden, aber auch Wochentags. Die Umbautätigkeiten gestalten sich sehr laut:
es werden Wände eingerissen, den ganzen Tag mit Bohrhämmern und Schlagbohrmaschine gearbeitet. Der Staub bedeckt Waschmaschine und Trockner. An Wäsche aufhängen ist nicht mehr zu denken. Im Laufe der Arbeiten hat sich ein Rohrbruch eingestellt und das Bad des Mieters ist inzwischen kaum mehr zu
benutzen, da die Duschwanne herausgebrochen und die Wandfliesen großflächig entfernt wurden. Der Vermieter möchte auf dem vermieteten Stellplatz (mit CarPort)
Kies abladen dazu soll der Mieter sein Fahrzeug an die Straße stellen. Der Balkon soll neu mit Platten belegt, zumindest neu verfugt werden. Der Balkon ist
von aussen zugänglich, d.h. im 1. Stock ca. 2m vom Boden entfernt. Der Mieter ist im Wechseldienst beschäftigt. D.h. er hat auch Nachtschichten zu leisten.
Fragen:
1. Kann wegen der Belästigung durch Krach, Dreck und Staub die Miete gekürzt werden?
2. Kann der Vermieter einfach den Carport "zuschütten", bzw. was ist, wenn er es trotz Verbot trotzdem tut?
3. Muß dem Vermieter, um den Balkon abdichten zu können, der Zugang zur Wohnung (z.B. auch bei Abwesenheit des Mieters) gewährt werden?
4. Wie muß der Vermieter bei Unbewohnbarkeit des Bades dem Mieter entgegenkommen. (Miete?, Hotel?)
5. Kann der Vermieter, wenn der Mieter wegen Nachttätigkeit tagsüber schlafen muß, gezwungen werden seine Umbautätigkeiten auf "ruhige" Arbeiten zu beschränken?
Ist eine Überlegung Wert!?
Danke für die Antworten!
Grüße vom Donauradler
1.) Eine Mietminderung sollte möglich sein.
2.) Grundsätzlich hat der Mieter Instandsetzungen und Modernisierungen zu dulden wenn es für ihn keine besondere Härte darstellt. Die Frage ist also ist es eine besondere Härte für die Dauer der Arbeiten das Auto auf der Strasse zu parken.
3.) Wenn der Zugang aus der Wohnung notwendig ist muss dieser gewährt werden wegen 2.). Falls ein Gerüst installiert wird sollte der Mieter noch seine Versicherung informieren da diese sonst bei einen Einbruch evtl. nicht zahlt.
4.) Der Mieter kann die Miete entsprechend mindern.
5.) Nein.
zu Striders richtiger Darstellung möchte ich nur noch einen Aspekt hinzufügen, der bedacht werden sollte:
Wenn in besagten Zweifamilienhaus die andere Wohnung vom Vermieter bewohnt wird, hat dieser gegenüber dem Mieter ein besonderes Kündigungsrecht, und zwar nach § 573 a BGB [u]ohne Begründung[/u], nur die Kündigungsfrist verlängert sich um nochmal 3 Monate.
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