Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 25.07.05, 10:45 Titel: Unfall beim Einkauf
Folgende Sachlage liegt zu Grunde:
Beim Einkauf von einer Kiste Cola wurde mein Bruder vom Inhaber ins Lager geschickt, um sich diese selbst zu holen. Die Kiste mußte mit einer Leiter aus einer oberen Etage (Boden) heruntergeholt werden. Der Gabelstapler war nicht vorhanden. Beim Herungersteigen verlor mein Bruder den Halt und rutschte ab. Beim Sturz erlitt er einen schweren Splitterbruch im Knie, wodurch vorraussichtlich eine Dauerbehinderung im linken Knie vorhanden sein wird. Ihm wurde aus dem Becken Knochenmaterial entnommen und eingesetzt. Zusätzlich Metallteile zur Stabilisierung.( 6- stündige OP) Er wird vorraussichtlich dieses Jahr nicht mehr arbeiten können. Es ist auch noch nicht sicher, das nicht eine zusätzliche OP durchgeführt werden muß und ein künstliches Knie einsetzt wird - je nach Heilung der jetzigen OP.
Die Haftpflichtversicherung des Inhabers des Getränkehandels weigert sich zur Zahlung von Schmerzensgeld sowie Ausgleichszahlungen des Verdienstes den mein Bruder dadurch erlitten hat und noch weiter erleiden muß.
Das Argument der Versicherung lautet: Er hätte sich ja nichts zu trinken holen brauchen und die Leiter nicht hochsteigen müssen.
Er tat dieses aber ja nach Aufforderung des Inhabers.
Was ist richtig?
Sollte der Inhaber angezeigt werden?
Muß die Versicherung zahlen?
Vielen Dank
zweitens, zur Frage, ob Verschulden seitens des Getränkemarktes vorliegt:
ist von hier aus schwer zu beurteilen. Zum einen ist der Verletzte freiwillig auf die Leiter gestiegen und aus eigener Unachtsamkeit gestürzt. (ich geh mal davon aus, dass die Leiter selbst verkehrssicher war). Zum anderen hat aber der Getränkemarkt die Verkehrssicherungspflicht, das heißt, er muss dafür sorgen, dass seine Kunden gefahrlos einkaufen können.
Hmm. Im Selbstbedienungsladen ist es schon üblich, dass man sich seine Waren selbst aus dem Regal holt. Aber es ist nicht üblich, dass man dazu auf eine Leiter steigt.
Also nach meiner Meinung trifft den Ladeninhaber schon ein Verschulden (er hat die Waren so anzubieten, dass die Kunden sie gefahrlos holen konnen), aber den Verletzten trifft zumindest ein Mitverschulden (wenn er sich das Leiterklettern nicht zutraut, soll ers sein lassen, und wenn er dabei stürzt, hat er selbst nicht aufgepasst).
Also letztendlich müsste es wohl einen Schadenersatz geben, aber ein Mitverschulden(ich denke mal, von mehr als der Hälfte) wird schon in Betracht kommen. _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Hat Ihr Bruder eine private Unfallversicherung? Wenn ja, unbedingt dort den Schaden melden, am besten schriftlich. Auch von der Seite sind Leistungen möglich (je nachdem, was versichert ist). _________________ Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist WM- ich war dabei!!
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Zu der Leiter ist zu sagen das sie angeblich verkehrssicher war. Habe sie selber nicht gesehen. Heißt verkehrssicher das sie nicht angebrochen war oder gibt es da noch mehr Kriterien.
Der Getränkemarkt hat eigentlich keine Selbstbedienung. Ist mehr wie ein Lager. Man geht also hin, bestellt eine Kiste Cola, diese wird an eine Rampe gestellt man lädt ein, geht in ein Büro und bezahlt.
Es war wie gesagt kein Gabelstapler da, ( der sonst die Kisten von der oberen Etage holt) und kein Angestellter nur der Inhaber. Dieser sagte eben halt : " Ich kann das nicht, hol dir die Kiste selbst herunter."
Da mag man dann ja auch nicht nein sagen.
Dazu habe ich noch eine Frage
Mein Bruder ist verheiratet und eine Frau hat MS. Daher kann sie nicht mehr soviel im Haus machen. Kann er bei der Versicherung eine Haushaltshilfe anfordern? Ein Kind von 10 Jahren ist auch im Haushalt. Dieser Unfall passierte auch zu einem denkbar ungünstigen Zeitpunkt. Während des Umzuges und Umbaus eines Hauses. Dadurch mußten einige Arbeiten, die mein Bruder hätte selbst erledigen können, durch Handwerker ausgeführt werden. Das alles konnte nicht verschoben werden, da die Mietwohung bereits gekündigt war und somit der Auszugstermin fest stand. Ist es möglich dort etwas von der Versicherung wieder zu bekommen?
Vielen Dank für die Beantwortung
MfG amika
. Heißt verkehrssicher das sie nicht angebrochen war oder gibt es da noch mehr Kriterien.
"nicht angebrochen" ist schon gut, reicht aber eigentlich nicht aus. Die Leiter muss für diesen Zweck auch geeignet sein und am besten von der zuständigen Berufsgenossenschaft dafür als geeignet angesehen werden.
amika hat folgendes geschrieben::
Kann er bei der Versicherung eine Haushaltshilfe anfordern?
Grundsätzlich ja, sofern denn die Haftung des Getränkemarkt-Betreibers feststeht. Allerdings dann auch nur im Rahmen der Haftungsquote. Es dürfte ein Mitverschulden des Verletzten bestehen.
Nochmal der dringende Rat: AB ZUM RECHTSANWALT!
Und nicht vergessen, was ihuehn gesagt hat: Leistungen bei evtl. bestehender privater Unfallversicherung geltend machen. _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Der Getränkemarkt hat eigentlich keine Selbstbedienung. Ist mehr wie ein Lager. Man geht also hin, bestellt eine Kiste Cola, diese wird an eine Rampe gestellt man lädt ein, geht in ein Büro und bezahlt.
Es war wie gesagt kein Gabelstapler da, ( der sonst die Kisten von der oberen Etage holt) und kein Angestellter nur der Inhaber. Dieser sagte eben halt : " Ich kann das nicht, hol dir die Kiste selbst herunter."
Da mag man dann ja auch nicht nein sagen.
Wenn das Selbstholen der Ware eine Ausnahme war und dies sonst der Inhaber bzw. sein Angestellter macht, könnte das ein Arbeitsunfall sein, da der Kunde in diesem Moment wie ein Arbeitnehmer tätig geworden ist (§ 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Teil 7).
Der Kunde ist ernsthaft und nach dem (sogar ausdrücklichen) Willen des Unternehmers für das Unternehmen tätig geworden. Dass er auch in eigenem Interesse tätig geworden ist, weil er die Getränke haben wollte, muss auch berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden.
Bekäme er für das Selberholen einen Preisnachlass, überwiegt das eigene Interesse daran und der Unfall wäre somit nicht als Arbeitsunfall zu werten, ansonsten ist m.E. eher die Tätigkeit für den Getränkehandel schwerwiegender und damit versichert.
In diesem Falle sollte der Unfall der Berufsgenossenschaft des Getränkehändlers gemeldet werden.
Gruß
Astrid _________________ Das ist meine persönliche Meinung. Die Antwort erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit/Richtigkeit.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.