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Einem Mieter wird fristlos gekündigt, da er mehrere Monatsmieten im Rückstand ist. Räumungsfrist: 2 Wochen.
Der Mieter zieht nicht pünktlich aus, der Vermieter widerspricht einer stillschweigenden Vertragsverlängerung fristgerecht. Insgesamt 2,5 Monate nach der Kündigung zieht der Mieter dann doch kurzfristig aus.
Räumungsklage war nicht eingereicht worden, da der Vermieter vermutete, dass der Mieter auch ohne diese ausziehen würde.
Der Vermieter hatte keine Chance, die Wohnung Interessenten anzubieten, da ja nicht klar war, ob und wann der Mieter auszieht. Ein Versprechen des Mieters, wann er die Wohnung räumen würde, lag nicht vor. Auch ein Versprechen des Mieters hätte den Vermieter nicht bewegt, sich vertraglich gegenüber einem Nachmieter zu binden, das der säumige Mieter nie irgendwelche Versprechen oder Verträge einhielt.
Welche Schadensersatzansprüche können von Vermieter gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden, die die Bezahlung der Miete bis zum Ende des Monats übersteigen, in dem der Mieter auszieht?
Vermutlich wird die Wohnung erst nach 2 Monaten zu vermieten sein, da sich für die Wohnung auch in der Vergangenheit nicht viele Bewerber interessierten.
Das BGB sagt:
§ 571 BGB
Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
(1)Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546 a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat. _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Ein Schadensersatzanspruch besteht nur dann, wenn ein konkreter Nachmieter bereitstand.
Sorry, aber das ist Unsinn. Der Schadenersatzanspruch entsteht durch ein vertragswidriges Verhalten des Mieters. Steht ein Nachmieter bereit, hat der Vermieter keinen Mietausfall und soweit auch keinen Schaden. Steht allerdings ein Nachmieter nicht bereit, hat der Vermieter einen Mietausfall. Diesen Mietausfall hat der firstlos gekündigte Mieter zu ersetzen. Fraglich kann allenfalls sein, für welchen Zeitraum Schadenersatz zu leisten ist. Hier wird man davon ausgehen müssen, dass der Mieter für die Zeit bis zur nächsten auf die Rückgabe folgenden Möglichkeit einer ordentlichen Beendigung des Mietverhältnisses zu zahlen hat. Der Darstellung von FOC, dass eine Neuvermietung vor Rückgabe durch den vertragswidrig handelnden Mieter nicht möglich ist, stimme ich zu.
Zitat:
Die Zeit vom Auszug bis zur Neuvermietung wäre doch genauso vergangen, wenn der M rechtzeitig ausgezogen wäre, oder nicht?
Es ging hier um eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug. Wäre der Mieter seinen Verpflichtungen nachgekommen, hätte es keinen Bedarf für eine Neuvermietung gegeben.
Der Darstellung von FOC, dass eine Neuvermietung vor Rückgabe durch den vertragswidrig handelnden Mieter nicht möglich ist, stimme ich zu.
Danke, RM. Das ist denke ich auch, der springende Punkt.
RM hat folgendes geschrieben::
Hier wird man davon ausgehen müssen, dass der Mieter für die Zeit bis zur nächsten auf die Rückgabe folgenden Möglichkeit einer ordentlichen Beendigung des Mietverhältnisses zu zahlen hat.
Danke, ich denke auch, dass das folgerichtig wäre.
Gehen wir mal von einer momentanen 3-monatigen Kündigungsfrist aus. Nehmen wir weiterhin an, der VM lehnt Nachmieter ab, weil diese nicht solvent erscheinen und kann daher die Wohnung erst nach 2 Monaten vermieten. Nehmen wird an, der Mieter würde sich beschweren, dass doch genügend Leute eine Wohnung suchen und es doch nicht sein kann, deass der Vermieter 2 Monate gebraucht hat, um einne Nachmieter zu finden.
Wen trifft dann die Beweispflicht ?
Der VM kann ja nicht beweisen, dass kein geeigneter Mieter da war (er könnte ja prinzipiell alle verschweigen) und der Mieter kann nicht beweisen, dass überhaupt Nachmieter abgelehnt wurden (außer er hätte einen selber versucht zu stellen). _________________ Herzliche Grüße
FOC
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Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Wen trifft dann die Beweispflicht ?
Der VM kann ja nicht beweisen, dass kein geeigneter Mieter da war (er könnte ja prinzipiell alle verschweigen) und der Mieter kann nicht beweisen, dass überhaupt Nachmieter abgelehnt wurden (außer er hätte einen selber versucht zu stellen).
Wenn der Mieter im Verfahren um den Mietausfall behauptet, der Vermieter wäre seiner Verpflichtung zur Schadensminderung nicht nachgekommen, wird er diese Behauptung auch beweisen müssen.
Ich bleibe dabei, dass der VM - abgesehen von der Nutzungsentschädigung für den Zeitraum, in dem der M vertragswidrig in der Wohnung blieb - nur dann Schadensersatz für die verspätete Weitervermietung verlangen kann, wenn er tatsächlich einen konkreten Nachmieter nennen kann, der die Wohnung genommen hätte und sie nun nicht nehmen konnte. Denn sonst ist der Leerstand nicht kausal durch den Verstoß des Mieters. Bei der fristlosen Kündigung ist das besonders logisch: hier kann sich der Vermieter ohnehin nicht im Vorfeld um einen neuen Mieter kümmern, sondern erst nach der Kündigung aktiv werden.
Das ist auch die ständige Rechtsprechung unseres Landgerichts.
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