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Neuer Mieter -> Dauer Mietverhältnis

 
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reyeg
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.06.2005
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 24.07.05, 13:13    Titel: Neuer Mieter -> Dauer Mietverhältnis Antworten mit Zitat

Hallo liebe Leute,

ich stehe kurz vor meinem ersten MV-Abschluss und bin etwas verunsichert... Verlegen

Es gibt ja nun das neue Gesetz, dass private Mieter mit einer Frist von 3 Monaten ihre Wohnung kündigen können, egal was im MV vereinbart wird, oder?
Ist es dann überhaupt noch sinnvoll das Mietverhältnis über X-Jahre oder unbefristet abzuschließen?
Bin jetzt verunsichert, das Mietverhältnis unbefristet oder für X-Jahre abzuschließen.

Gibt es Wohnungs-Übergabelisten die Ihr empfehlen könnt, damit evtl. vorhanden Mängel vor Einzug festgehalten werden können.

Grüße
Reyeg Smilie
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 24.07.05, 15:06    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt 2 Arten von Mietverträgen in dem Fall, einen befristeten und einen unbefristeten.
Der Befristete läuft über einen Zeitraum X und endet dann automatisch. Dazu muss auch ein Grund angegeben sein, wieso der Mietvertrag dann endet. Die möglichen Gründe stehen im Gesetz dazu würde z.B Eigenbedarf zählen. Wird kein Grund für die Befristung angegeben wird aus dem befristeten ein unbefristeter Mietvertrag.
Dann gibt es noch den unbefristeten dieser hat kein Endtermin und läuft solange bis er gekündigt wird von eine der Seiten. Der Mieter kann dabei immer ordentlich mit 3 Monatsfrist kündigen, beim VM richtet sich die Frist der ordentlichen Kündigung nach der Mietdauer.
Jetzt gibt es noch quasi eine Unterart der unbefristeten Mietverträge diese haben eine Mindestlaufzeit. Das heisst für einen Zeitraum von X Monaten/Jahren wird die ordentliche Kündigung für beide Seiten ausgeschlossen. Dies wurde auch so schon vom BGH bestätigt und ist somit auch wirksam. Das bedeutet das ein Mietverhältnis das eine solche Klausel beinhaltet erst nach Ende der Mindestlaufzeit ordentlich gekündigt werden kann. Dann wieder für den Mieter mit 3 Monatsfrist und für den VM entsprechend der Dauer des Mietverhältnises.
Oftmals kommt es zu Verwechselungen zwischen dem befristeten und unbefristeten Mietvertrag mit Mindestlaufzeit. Dies kann für den Mieter durchaus ärgerlich sein wenn er ordentlich mit 3 Monatsfrist kündigen will und dann nicht kann, daher sollte genauestens geprüft werden um welche Art von Vertrag es sich handelt.

Übergabeprotokoll kann man sich selbst erstellen oder mal beim Mieterbund anfragen evtl. haben die so ein Formular. Je detailierter das Protokoll desto besser für den Mieter.
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reyeg
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.06.2005
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 26.07.05, 16:36    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Strider!

Vielen Dank für Deine ausführliche Antwort! Smilie
Bin jetzt nur noch am überlegen, ob ich dem Mieter gleich einen unbefristeten anbiete oder einen befristeten....

Grüße
Steven
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jmiernik
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.05.2005
Beiträge: 254
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 26.07.05, 23:22    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Übergabeprotokoll kann man sich selbst erstellen oder mal beim Mieterbund anfragen


Strider hat meistens sehr gute Ideen, in diesem Fall jedoch würde ich Dir raten sich an Haus und Grund zu halten, und auch die Mietverträge dort zu kaufen.

Allgemein sind die Rechte und Pflichten beider Parteien durch das Gesetz geregelt, doch die Rechtsprechung lässt eine Benachteiligung des Vermieters im allgemeinem zu, die Benachteiligung des Mieters aber nicht. Dadurch kann es passieren, dass gewisse Klauseln in deinem Vertrag, die für Dich sehr wichtig sind, sich am Ende als nichtig herausstellen, nur weil sie falsch formuliert wurden, oder auf andere Weise den Mieter benachteiligen würden.
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jmiernik
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.05.2005
Beiträge: 254
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 26.07.05, 23:33    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Bin jetzt nur noch am überlegen, ob ich dem Mieter gleich einen unbefristeten anbiete oder einen befristeten....


Übrigens, die Gründe für einen Befristeten Vertrag sind streng limitiert, und laufen im Endeffekt auf die Gründe für vermieterseitige ordentliche Kündigung hinaus.

Entweder anschliessender Eigenbedarf ( dh. selbst bewohnen, oder Familienmitglied wohnen lassen.
z.B. die zur Zeit 13 Jährige Tochter soll mit 18 einen eigenen Haushalt bekommen, befristung auf 5 Jahre)
Wenn man anschliessend Angestellte eigener firma dort wohnen lassen will.
Oder wenn man das vermietete Objekt anschliessend anders verwerten will.( Abriss, umfassender Umbau, Umgestaltung zum Geschäftsraum/ Ladenlokal)

Der Grund muss nicht nur im Mietvertrag eingetragen sein, sondern auch wirklich stimmen, sonst könnte ein Mieter nachdem er ausgezogen ist Schadenersatz fordern.
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reyeg
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.06.2005
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 27.07.05, 05:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo jmiernik,

vielen Dank für Deine Antworten, ich habe mich hier angemeldet http://www.haus-und-grund-formulare24.de/index.html und mir nen Mietvertrag ausgedruckt.

Ich werde ihn auf alle Fälle nehmen, werde jedoch unter Sonstige Vereinbarungen den §18 dahingehend abändern, dass der Mieter bei Auszug die Wohnung nicht renoviert übergeben muss, sonder Mängelfrei und bis Dato müssen alle Schönheitsreparaturen gemacht worden sein, da auch bei Einzug die Wohnung nicht renoviert ist.

Übergabeprotokolle gibt es leider nicht von Haus und Grund?! hab im Shop nur Mietverträge gefunden....

Also werd ich dann wohl nen unbefristeten Vertrag abschließen, da ich keine dieser Gründe vorweisen kann.

Danke und Gruß
Reyeg Smilie
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 27.07.05, 07:21    Titel: Antworten mit Zitat

reyeg hat folgendes geschrieben::
Ich werde ihn auf alle Fälle nehmen, werde jedoch unter Sonstige Vereinbarungen den §18 dahingehend abändern, dass der Mieter bei Auszug die Wohnung nicht renoviert übergeben muss, sonder Mängelfrei und bis Dato müssen alle Schönheitsreparaturen gemacht worden sein, da auch bei Einzug die Wohnung nicht renoviert ist.

Je nach dem was Sie da reingeschrieben haben kann es seh gut sein das die Schönheitsreparaturklausel nun komplett unwirksam ist und somit der Mieter gar nichts machen muss. Grade dort kommt es auf jedes einzelne Wort an. Die im Mietvertrag von Haus und Grund vorhandene Schönheitsreparaturklausel dürfte wirksam sein, da diese nicht starr ist und der Mieter nur nach Abnutzungsgrad der Wohnung renovieren muss.
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reyeg
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.06.2005
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 27.07.05, 10:25    Titel: Antworten mit Zitat

Oha, danke für den Hinweis.... noch habe ich ja nichts reingeschrieben, wie kann ich es denn Verfassen, dass der § wirksam bleibt, aber der Mieter nicht bei auszug renovieren braucht?

Grüße
Reyeg Smilie
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 27.07.05, 11:03    Titel: Antworten mit Zitat

Es kommt drauf an was Sie erreichen wollen, das der Mieter zwar während der Mietzeit renovieren muss aber nicht am Ende? Sprich das er alle 3,5,7 Jahre die entsprechenden Räume streichen muss? Das dürfte wohl auf starre Fristen hinauslaufen die unwirksam sind, sprich der Mieter muss gar nix tun.
Eine formularmässige Vereinbarung das der Mieter bei Einzug renovieren muss ist auch unwirksam.

Wie gesagt die im Haus und Grund Mietvertrag angegebene Klausel ist soweit in Ordnung und verlangt nicht zuviel von dem Mieter. Ich sehe jetzt keinen Grund davon abzuweichen. Als Spielraum kann der VM ja grosszügig bei der Übernahme sein bzw. er kann dem Mieter ja bei Auszug sagen das er nicht streichen muss oder ähnliches.
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