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Wohnungszutritt für Handwerker

 
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Warka
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 74

BeitragVerfasst am: 27.07.05, 09:02    Titel: Wohnungszutritt für Handwerker Antworten mit Zitat

Hallo,

Wie lange vorher muss seitens des Vermieters der für Renovierungs- bzw. Wartungsarbeiten notwendige Wohnungszutritt vom Vermieter angemeldet werden?'

Bin alleinstehend und voll berufstätig, wegen Ferienzeit sind keine Bekannten z. Zt. greifbar. Also muss ich Uralub anmelden.

DankeGruss Warka Frage
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Val
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.07.2005
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 27.07.05, 09:57    Titel: Antworten mit Zitat

-> § 541 b [Maßnahmen zur Verbesserung...]

Der Vermieter hat lediglich Modernisierungsarbeiten, die zur Wohnwertverbesserung bestimmt sind 2 Monate vorher schriftlich mitzuteilen. Die Arbeiten sind vom Mieter zu dulden.

§541 b Abs. 2 = Der Mieter hat hier das Recht bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, für den Ablauf des nächsten Monats zu kündigen.
Wenn er gekündigt hat, sind die Maßnahmen bis zum Ablauf der Mietzeit zu unterlassen.

Die Mitteilungspflicht des Vermieters entfällt ausnahmsweise bei sogenannten "Bagatellmaßnahmen". Das sind Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mieträume verbunden sind (gewöhnliche Instandhaltungs/ - setzungsmaßnahmen sind vom Mieter zu Dulden, ebenso das Betreten der Wohnung durch den Handwerker)
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 27.07.05, 10:10    Titel: Antworten mit Zitat

Die Antwort stimmt so nicht ganz, der genannte § ist seit der Mietrechtsreform 2001 nicht mehr 541 sondern 554. Es sind nun auch nicht mehr 2 Monate sondern 3.

Dies gilt aber nur für Modernisierungen, bei Instandsetzungen gilt das nicht. Diese hat der Mieter immer zu dulden.
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Warka
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 74

BeitragVerfasst am: 27.07.05, 10:14    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antworten.

Gibt es auch eine Frist für die Instandstellung ?'

Bei mir sollen Heizkörper gewartet werden.

Danke. Gruss Warka Smilie
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Val
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.07.2005
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 27.07.05, 10:25    Titel: Antworten mit Zitat

Strider hat folgendes geschrieben::
Die Antwort stimmt so nicht ganz, der genannte § ist seit der Mietrechtsreform 2001 nicht mehr 541 sondern 554. Es sind nun auch nicht mehr 2 Monate sondern 3.

Dies gilt aber nur für Modernisierungen, bei Instandsetzungen gilt das nicht. Diese hat der Mieter immer zu dulden.


sorry für die falsche Quellenangabe, habe noch die alte Quelle verwendet, Strider hat selbstverständlich Recht mit den 3 Monaten, ansonsten hat sich nichts verändert

Warka, was meinen Sie mit Frist für die Instandstellung?
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thdoerfler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.09.2004
Beiträge: 2042

BeitragVerfasst am: 27.07.05, 11:12    Titel: Antworten mit Zitat

Reparatur muß der M immer dulden, auch kurzfristig.

Hier gibt es keine feste Ankündigungsfrist, 1 Woche reicht locker...
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Warka
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 74

BeitragVerfasst am: 27.07.05, 11:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

es handelt sich darum,
das eine Totalrevision der Heizung vorgesehen ist.

Am Abend ca. 19.30h wurde gesagt, dass man übermorgen in die Wohnung will.

Gruss Warka Auf den Arm nehmen Frage
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Val
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.07.2005
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 27.07.05, 12:52    Titel: Antworten mit Zitat

Ich fasse eine Totalrevision mal als eine Modernisierungsmaßhahme auf. Und hier gilt eben das, was Strider bzw. ich vorher erwähnt haben.
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Yvonne
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 2522
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 27.07.05, 12:54    Titel: Antworten mit Zitat

Val hat folgendes geschrieben::
Ich fasse eine Totalrevision mal als eine Modernisierungsmaßhahme auf. Und hier gilt eben das, was Strider bzw. ich vorher erwähnt haben.


Eine Revision ist mit Sicherheit nicht als Modernisierungsmaßnahme anzusehen Mit den Augen rollen
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RM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 27.07.05, 13:29    Titel: Antworten mit Zitat

Val hat folgendes geschrieben::
Ich fasse eine Totalrevision mal als eine Modernisierungsmaßhahme auf. Und hier gilt eben das, was Strider bzw. ich vorher erwähnt haben.


Das wird zu kurz gedacht sein...
Modernisierung ist nach § 554 Abs. 2 BGB eine Maßnahme "zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums". Durch eine Modernisierung entsteht bei Vermieter ein Recht zur einseitigen Änderung des Mietvertrags. Die Ankündigungsfrist von 3 Monaten muss als Überlegungsfrist für den Mieter angesehen werden und nicht als Frist zur Organisation des Zugangs zur Wohnung. Der Mieter kann innerhalb der Ankündigungsfrist prüfen, ob er u.a. die mit der Modernisierung verbundenen Änderungen der Mietsache und die nachfolgende Mieterhöhung hinnehmen oder von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen möchte.
Dagegen werden bei einer Instandsetzung weder die Mietsache noch dieVertragsbedingungen geändert. Vielmehr wird die Mietsache im vertragsgemäßen Zustand erhalten.
Selbst wenn bei einer Totalrevision sämtliche Heizkörper und Leitungen in der Wohnung ausgetauscht würden, wäre dies zunächst als Instandsetzung anzusehen. Als Modernisierungsmaßnahme würde ein solcher Austausch sicher große Probleme bei der Begründung der Verbesserung aufwerfen.

Für den Zugang zur Mietsache bei einem voll berufstätigen Mieter wird in der Rechtsprechung weitestgehend eine Frist von 4 Tagen als ausreichend angesehen.
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windalf
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 27.07.05, 13:38    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

Modernisierung ist nach § 554 Abs. 2 BGB eine Maßnahme "zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums".

Das heisst also wenn der Vermieter nen alten Durchlauferhitzer durch einen weniger stromfressendes Teil ersetzen lassen will muss er das 3 Monate vorher ankündigen... Bei mir hat er ne Woche vorher bescheid gesagt. Nicht das ich mich drüber beschweren will aber angenommen ich hätte eine Mieterhöhung gefürchtet die über dem gesparten Energiekosten liegt, hätte ich ihn dann echt 3 Monate hinhalten dürfen. Der Einbau hat ne halbe Stunde gedauert war aber unstreitbar noch obiger Definition eine Modernisierungsmaßnahme... Hätte mir das echt ein Sonderkündigungsrecht eingebrach oder nur wenn es danach auch eine Mieterhöhung gegeben hättet? Kann es kaum glauben...
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Schickse
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.02.2005
Beiträge: 610

BeitragVerfasst am: 29.07.05, 12:02    Titel: Antworten mit Zitat

Da sieht man mal wieder, was für ein juristisches Monstrum aus einer simplen und vom Mieter eigentlich zu begrüßenden Instandhaltungs-/Modernisierungsmaßnahme gemacht wird. Die zitierten Fristen waren ursprünglich dazu gedacht, dem Mieter Gelegenheit zu geben, das Vorhaben des Vermieters zu prüfen und zu entscheiden, ob er da wohnen bleiben will.

Wenn ein oder zwei alte Heizkörper angefangen haben zu lecken, ist es eine vernünftige Maßnahme, alle potentiellen Schadensquellen durch einen Rundumschlag zu erneuern. Anstatt sich darüber zu freuen, dass man einen Vermieter hat, der sein Eigentum in Schuß hält, werden hier juristische Berge aufgebaut, hinter denen man sich verschanzen kann, weil man vorher nicht gefragt worden ist, ob der Termin auch genau in den eigenen Zeitplan passt. Da soll dann lieber die ganze Baumaßnahme verschoben werden als dass man seine eigenen Pläne etwas ändert, einen Zeitpunkt mit den Handwerkern abspricht, eine Nachbarin (die Mutter, die Oma, die Tante etc) bittet, die Wohnung aufzuschließen.

Ich weiß, jetzt kommt wieder das Argument mit der Privatsphäre und es könnte ja etwas wegkommen.... Derartige Unterstellungen haben die Handwerker nicht verdient. Dazu haben sie im übrigen auch gar keine Zeit.
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Warka
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 74

BeitragVerfasst am: 29.07.05, 16:14    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
meine ursprüngliche Frage hatte den Hintergrund endlich mal zu erfahren wie es mit den Fristen aussieht.Es pssiert nämlich tatsächlich schon 2x dass ich wegen der kurzfristigen Meldungen z.B. Neue Fenster Meldung 2 Woche vorher meinen Urlaub absagen musste.
Natürlich bin ich froh über jede Verschönerung meiner Wohnung.

Allerdings habe ich keinerlei Familie und die wenigen guten Bekannten - ich wohne noch nicht lange hier- die ich hier habe sind auch berufstätig.

Der einzige nicht arbeitende Mitbewohner den ich früher öfter gebeten habe, nütze mein Vertrauen dahingehend aus, dass er des öfteren meine Wohnung in meiner Abwesenheit betreten hatte. Mal weil ein Licht noch brannte, oder weil seine Frau zufällig ein stück Kuchen übrig hatte, welches sie mir auf den Küchentisch stellte...allerdings nicht ohne der Nachbarschaft bericht über den nicht aufgeräumten Zustand zu geben.

Wrum ich nicht ausziehe? Habe einiges an Geld beim einzug in die Renovierung gesteckt und ausserdem ist es eine wunderschöne Wohnung.

Herzlichst Warka
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Benjamin Cordes
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.08.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 14.09.05, 17:13    Titel: Antworten mit Zitat

Was gilt denn für Schönheitsreparaturen?

Angenommen der VM verlangt Zurtritt 5 Tage vor Mietende für das Streichen. Ist das zulässig?
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RM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 14.09.05, 18:49    Titel: Antworten mit Zitat

Benjamin Cordes hat folgendes geschrieben::
Was gilt denn für Schönheitsreparaturen?

Angenommen der VM verlangt Zurtritt 5 Tage vor Mietende für das Streichen. Ist das zulässig?


Falls der Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, wird der Mieter dies nach § 554 Abs. 1 dulden müssen. Dass die Duldungspflicht ab irgendeinem Zeitpunkt vor dem Ende des Mietverhältnisses entfallen könnte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Durchführung von Schönheitsreparaturen wird allerdings den Mieter zur Minderung der Miete berechtigen. Die Höhe der Minderung wird von den Verhältnissen des Einzelfalls abhängen.
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