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gartenpflege

 
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TG
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 27.07.05, 20:17    Titel: gartenpflege Antworten mit Zitat

kann jemand antwort geben?
ein durch sturm abgebrochener baum... gehört das zerkleinern und die entsorgung in den posten gartenpflege in der nebenkostenabrechnung?
_________________
TG
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Susanne
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Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 2078
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 28.07.05, 06:13    Titel: Antworten mit Zitat

Eigentlich nicht, da in der Gartenpflege regelmässig wiederkehrende Arbeiten abgerechnet werden.
_________________
Grüße
Susanne


Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 28.07.05, 06:46    Titel: Antworten mit Zitat

Susanne hat folgendes geschrieben::
Eigentlich nicht, da in der Gartenpflege regelmässig wiederkehrende Arbeiten abgerechnet werden.


Regelmäßigkeit ist eine Voraussetzung für die Umlage von Betriebskosten. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass jeder einzelne Handgriff in konstanten zeitlichen Abständen zu erledigen wäre. Aus der Betriebskostenverordnung lässt sich nur ableiten, dass Kosten der Gartenpflege zur Umlagefähigkeit regelmäßig anfallen müssen.
Zu den umlagefähigen Kosten der Gartenpflege gehören gem. § 2 Nr. 10 Betriebskostenverordnung "die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen..." Dass die Beseitigung von abgebrochenen Bäumen nicht als Pflege gärtnerisch angelegter Flächen angesehen werden soll, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen.
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Susanne
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Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 2078
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 28.07.05, 06:59    Titel: Antworten mit Zitat

Habe noch was anderes gefunden. Ggf. kann man davon ausgehen, dass ein durch Sturm abgebrochener Baum nicht mehr ganz gesund ist:

Die Kosten für die Entfernung eines kranken Baumes sind als Gartenpflegekosten auf die Mieter umlegbar.
(AG Düsseldorf 33 C 6544/02 WM 2002, 498)
_________________
Grüße
Susanne


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