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Verfasst am: 27.07.05, 20:27 Titel: Lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch eintragen?
Hallo, folgendes Problem:
A: große Wohnungsbaugesellschaft, die ein Haus an einen Privatmann verkaufen will
B: Mieterin in diesem Haus (95 Jahre alt)
C: potentieller Käufer dieses Hauses
Der Verkauf des Hauses steht kurz bevor, um B entgegen zu kommen, bietet A an, in den Kaufvertrag ein lebenslanges Wohnrecht hinein zu formulieren. C weiß um die Mieterin B, und versichert ihr mündlich, dass Haus zu deren Lebenszeit nicht zu sanieren (lediglich erhaltende Maßnahmen durchzuführen) und sie da wohnen zu lassen.
Frage I: Ist die Eintragung eines lebenslagen Wohnrechts in den Kaufvertrag von A und C definitiv bindend, oder ist zur Durchsetzung dieses Rechtes ein Eintrag ins Grundbuch unabdingbar und wer müßte dabei welche Schritte unternehmen?
Frage II: Ist die Eintragung u.U nicht notwendig, da mann B mit 95 Jahren und Schwerbehinderung sowieso nicht aus der Wohnung bekommt (auch nicht bei Eigenbedarf?), bzw. bei drastischen Baumaßnahmen bis zum Tod eine einstweilige Verfügung o.ä. erwirken könnte. Vielen Dank für Tipps.
lassen Sie sich von A und C ein Schriftstück unterschreiben, das genau die von Ihnen skizzierten Angebote enthält.Es macht keinen Sinn, bei dieser Konstellation das Wohnrecht ins Grundbuch eintragen zu lassen.
Frage I: Ist die Eintragung eines lebenslagen Wohnrechts in den Kaufvertrag von A und C definitiv bindend, oder ist zur Durchsetzung dieses Rechtes ein Eintrag ins Grundbuch unabdingbar und wer müßte dabei welche Schritte unternehmen?
Wenn B mit unterschreibt, sind Bs rechtliche Chancen für eine Kündigung minimal. Jedoch schützt nur ein dingliches-=Grundbuch - Wohnrecht vor einer Kündigung durch spätere Erwerber. Denn diese wären an diesen Vertrag ggf. nicht gebunden.
Lilith hat folgendes geschrieben::
Frage II: Ist die Eintragung u.U nicht notwendig, da mann B mit 95 Jahren und Schwerbehinderung sowieso nicht aus der Wohnung bekommt (auch nicht bei Eigenbedarf?), bzw. bei drastischen Baumaßnahmen bis zum Tod eine einstweilige Verfügung o.ä. erwirken könnte. Vielen Dank für Tipps.
Die Chancen sinken durch die genannten Umstände massiv, jedoch nicht völlig vergleichbar einem vertraglichen oder idealerweise eingetragenen Wohnrecht. Auch ist eine Mieterhöhung in Folge von Modernisierungen etc. nicht ausgeschlossen.
Die Detailumstände bestimmen hier die Chancen.
Was nötig und sinnvoll ist bemisst sich allein nach der Perspektive der Parteien. Man kann einen Vertrag zwischen B und C erstellen, der nahezu der Sicherungswirkung einer Grundbucheintragung gleich kommt und Bedenken des Missbrauchs durch C völlig unattraktiv macht. Nichts desto trotz bleibt ein höheres Restrisiko und vor allem bietet eine Grundbucheintragung einen Vorteil, der sim Alter oft sehr attraktiv ist: Er reduziert die Gefahr von Verfahrensaufwand und Kompliktationen im Streitfall üblicherweise massiv. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Richtig, das Wohnrecht welches nur im Vertrag steht, gilt zwischen den Vertragsparteien. Aber nicht mehr, wenn der Investor das Haus später wieder verkauft. Dann ist das Recht futsch.
Am besten ist wirklich, das Wohnrecht ins Grundbuch einzutragen. Denn dort kann es nur mit Zustimmung der Mieterin wieder gelöscht werden.
Kostet zwar Gebühren, ist aber erheblich sicherer. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
Falls Ihnen mein Beitrag weitergeholfen hat, können Sie mich gerne bewerten. Einfach auf den grünen Punkt links unter meinem Namen klicken.
Bei einer 95jährigen dürfte das alles kein Problem darstellen.
1. Es ist nahezu ausgeschlossen, diese (lebend) aus dem Haus zu bekommen. Selbst wenn man ein Räumungsurteil erwirkt, kann man es gegen den Willen der Mieterin nicht vollstrecken.
2. Aufgrund der beschränkten Lebensdauer dürfte es ausreichen, wenn im Kaufvertrag ein Wohnrecht vereinbart ist. Denn dass C die Wohnung zu Lebzeiten wieder verkauft und der Käufer die M rauswirft, ist kaum denkbar. Außerdem gilt dann wieder 1.)...
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