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ich habe da jemanden wegen eines Privatklagedelikts angezeigt (Geistiges Eigentum). Eine zivilrechtliche Einigung steht kurz bevor, unter der ich den Strafantrag zurückziehen würde.
Jetzt meine Frage: ich weiß, dass laut Gesetz der Antragssteller die Kosten des Verfahrens tragen muss, wenn er den Strafantrag zurückzieht.
Wenn mich mein "Peiniger" nun vertraglich von den Kosten freistellen würde, wäre ich dann tatsächlich davon freigestellt oder würden die Kosten doch auf mich abgewälzt werden, falls er zahlungsunfähig sein sollte?
Ich habe leider keine Ahnung, wie hoch die Kosten wären und welche ermittlungstechnischen Mittel eingesetzt wurden. Wie könnte ich das herausfinden?
Kann ich als Privatperson Akteneinsicht verlangen oder kann das nur mein Anwalt?
Für alle Antworten möchte ich mich im Voraus bedanken!
Ich habe da einen Paragraphen gefunden, der die Freistellung regelt. Aber wie sieht es aus, wenn der zur Zahlung verpflichtete Zahlungsunfähig ist?
§ 470
Wird das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt, so hat der Antragsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten und einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Sie können dem Angeklagten oder einem Nebenbeteiligten auferlegt werden, soweit er sich zur Übernahme bereit erklärt, der Staatskasse, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.
Ich würde davon ausgehen, dass das Risiko des Nichteintreibungsmöglichkeit der Antragsteller zu tragen hat. So ist das stets geregelt. Wäre ja auch komisch, wenn A und B einen privatrechtlichen Vergleich schließen, der im Endeffekt zu Lasten der Staatskasse geht. So was geht nicht.
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