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Vor kurzem wurde der Fall hier andersrum schon diskutiert...
wie sieht es aus, wenn A sich eine Wohnung ansieht, mündlich zusagt, er will die Wohnung beziehen und auch zusagt, er würde in 3 Tagen vorbeikommen, um den Mietvertrag zu unterzeichnen. Íst A nun TATSÄCHLICH verpflichtet, die Wohnung zu beziehen resp. den Vertrag zu unterzeichnen??
Hallo!
Ich glaub, mündlich zählt nicht. Vielleicht kann man so was mit Wetten vergleichen:
Bei der TV-Sendung Galileo wurde mal gesagt, dass bei mündlich getroffenen Wetten die Vereinbarung nicht verbindlich ist, der Verlierer also nur "Ehrenschulden" habe. Wetten auch mit Handschlag sind nichtig. So auch hier: Es wurde zwar gesagt, aber nicht schriftlich vereinbart. Ich glaube also, das Versprechen ist rechtlich gesehen nicht verbindlich. Und der Vertrag muss gar nicht unterschrieben werden. Sollte dem, der das Versprechen gegeben hat, vor Ort gedroht werden, zu unterschreiben, so wäre das Nötigung (§ 240 StGB). Mal im Ernst: Was zählt heute noch das WORT?
Also ich übernehme natürlich keine Gewähr für die Angaben, aber es würde mich schon sehr wundern, wenn mündlich zählen würde.
Waren denn Zeugen dabei?
Vllt. konnte ich weiterhelfen _________________ Mit schönem Gruß von Helfer89
Alle meine Beiträge sind meine persönliche Ansicht, daher gebe ich keine Gewähr für die Richtigkeit meiner Ratschläge!
Der Vergleich mit den Wetten ist Unsinn. Wettschulden sind eigentlich nie rechtlich einklagbar, ob schriftlich oder nicht.
Grdsl. ist ein mündlicher Vertrag so gut wie ein schriftlicher, wenn das gesetz nichts anderes vorschreibt. Hier wurde aber auch mündlich m.E. noch kein Vertrag geschlossen. Der Vertragsschluss wurde ja eben für das nächste Treffen geplant.
Dies ist aber eine Auslegungssache und man kann daher hier keine sichere Bewertung abgeben.
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