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Anmeldungsdatum: 25.01.2005 Beiträge: 26 Wohnort: berlin
Verfasst am: 01.08.05, 08:49 Titel: Etwas vertrakte Situation
Also, ich habe eine eher komplexeres Problem. Ich habe aufgrund diverser erheblicher Mängel in meiner Wohnung, eine Mietminderung von 50 % angesetzt und habe auch nur noch die Hälfte meiner Miete bezahlt. Daraufhin habe ich zum 31.05.2005 eine fristlose Kündigung erhalten, der ich erst einmal widersprochen habe. Daraufhin hatte ich ein Gespräch mit einem Vertreter der Hausverwaltung, indem die Schäden dann noch einmal genau aufgenommen wurden. In diesem Gespräch sagte mir der Vetreter der Hausverwaltung gleich, er könne zwar jetzt alles aufnehmen, aber garantieren dafür, dass etwas gemacht wird, könne er nicht.
So ist bis heute auch nichts weiter geschehen. Es sind keine Handwerker da gewesen nichts.
Daraufhin habe ich das Mietezahlen erst einmal ganz eingestellt
und habe nur für meine Garage weitergezahlt, denn in der sind ja keine Mängel. Das ist zwar sicherlich rechtlich nicht in Ordnung, aber man läßt sich ja nicht gerne verarschen, auf gut Deutsch gesagt.
Nun habe ich mich in der Zwischenzeit nach einer neuen Wohnung umgeschaut und habe auch eine gefunden, in die ich nun zum 15.08.05 einziehen kann.
Jetzt habe ich die Frage, wie es nun mit der Kündigung und diversen Fristen aussieht. Wenn ich jetzt zum 15.08.2005 ausziehe, muss ich dann überhaupt kündigen, oder kann ich sozusagen mit Verspätung die Fristlose Kündigung annehmen. Oder muss ich etwa noch drei Monate weiterzahlen, um dann ordentlich zu kündigen???
Oder kann ich wegen erheblicher Mietmängel fristlos kündigen???
Für eine kurze Antwort wäre ich sehr dankbar..
mfg
Fristlos bedeutet ca. 5-7 Tage wäre die Wohnung zu räumen gewesen. Zieht der Mieter nicht aus hätte der VM sich nochmal "rühren" müssen. Somit wird das Mietverhältnis da kein Auszug auf unbestimmte Zeit fortgesetzt. Eine Kündigung müsste hier von einer Seite neu erfolgen. Ich rege an das hier der Mieter einen Auflösungsvertrag an zu streben Ansonsten fristgerecht neu kündigen. Miete ist logisch bis zum Ende MV zu zahlen.
Anmeldungsdatum: 25.01.2005 Beiträge: 26 Wohnort: berlin
Verfasst am: 01.08.05, 09:16 Titel:
Jetzt habe ich hier folgendes gefunden:
Im Falle der Unwirksamkeit der ausserordentlichen Kündigung ist dies in eine ordentlcihe Kündigung umzudeuten. Denn gemäß §140 BGB gilt: Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
Nach Auffassung der deutschen Rechtsprechung muss jedoch für eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung auch ein entsprechender Wille zur engültigen Beendigung des MIetvertrags aus der Kündigungserklärung hervorgehen.
Wenn das so wäre, wäre ich doch aus allem fein raus, das MIetverhältnis wäre zum 31.08.2005 gekündigt und ich könnte meine Sachen packen und ausziehen. Oder ist das nicht richtig???
Zieht der Mieter nicht aus, obwohl der MV abgelaufen ist, dann muss der Vermieter sich noch einmal rühren.(2 Wochenfrist) sonst wird der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit fortgesetzt, es sei denn, das bereits im MV die stillschweigende Verlängerung des Vertrages ausgeschlossen ist. (OLG Hamm RE WM 83, 4
Dieses Ergebnis kann nicht dadurch wirksam ausgeschlossen werden, das im MV steht: "Wird nach Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Sache vom Mieter fortgesetzt, so findet § 568 BGB (einschlägige Vorschrift nach dem bist zum 31.08.2001 geltenden Mietrecht, heute § 545 BGB) keine Anwendung“. (OLG Schleswig RE WM 96, 85)
Anmeldungsdatum: 25.01.2005 Beiträge: 26 Wohnort: berlin
Verfasst am: 01.08.05, 10:23 Titel:
dazu habe ich folgendes in meinem MIetvertrag gefunden:
Endet das Mietverhältnis durch ausserordentliche fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der MIeter bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit bzw. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine ordentliche Kündigung durch den MIeter wirksam geworden wäre, für alle Mietausfälle, die durch das Leerstehen der Mieträume oder dadruch entstehen, dass im Falle der Neuvermietung nicht die bisherige Miete erzeilt werden kann. §546a BGB bleibt unnberührt.
Heißt das nun, das ich hafte ab dem Zeitpunkt der fristlosen Kündigung bis zu dem Zeitpunkt der der ordentlichen Kündigung hafte, wie sie wirksam gewesen wäre, wenn ich zu dem Zeitpunkt gekündigt hätte???
Eine stillschweigende Verlängerung des Mietvertrags gemäß §545 BGB ist ausgeschlossen.
Das würde dann ja dann doch bedeuten, dass ich nur bis zum 31.08.2005 hafte, oder verstehe ich das alles nicht ganz richtig
Übergibt der Mieter dem Vermieter die Wohnung nicht rechtzeitig, muss er eine +Nutzungsentschädigung+, mindestens die bisherige Miete, evtl. auch die ortsübliche Vergleichsmiete zahlen. Die Zahlungspflicht endet regelmäßig am Ende des Monats, in dem der Mieter auszieht, auch wenn die Räumungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Wenn der Mieter nicht auszieht kann der VM grundsätzlich den Ersatz des finanziellen Schadens neben der +Nutzungsentschädigung+ verlangen der ihm durch verspätete Rückgabe entsteht.
Zuletzt bearbeitet von Werner am 01.08.05, 10:41, insgesamt 1-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 25.01.2005 Beiträge: 26 Wohnort: berlin
Verfasst am: 01.08.05, 10:38 Titel:
ja das ist schon klar, die Frage ist nur, ob ich das dann nur bis zum 31.08.2005 zahlen muss, oder aber noch drei Monate länger. Sprich ob die drei Monatsfrist ab dem 31.05 gilt, oder dem 31.08.
Wenn Du auf Nummer sicher gehen willst, würde ich nochmals Mangelbeseitigung binnen einer Woche fordern und mit Kündigung drohen, bevor ich außerordentlich zum 31.8. kündigen würde.
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