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Mündliche Mietkündigung -> Auszug ohne Räumung

 
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Zaphira
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 01.08.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 01.08.05, 14:19    Titel: Mündliche Mietkündigung -> Auszug ohne Räumung Antworten mit Zitat

Ein Mieter hat über längere Zeit die Miete nicht oder unpünktlich gezahlt. Er bittet daraufhin kurzfristig den Vermieter, den Mietvertrag vorzeitig zu kündigen, da er sich eine billigere Wohnung suchen möchte und danach die noch ausstehende Miete in Raten bezahlen will.

Mieter und Vermieter einigen sich mündlich auf eine vorzeitige Kündigung zum (bspw.) 31.06. Diese wird vom Vermieter schriftlich bestätigt.

Der Mieter zieht auch zu diesem Datum aus der Wohnung aus und bezieht die neue (billigere) Wohnung (bei einem anderen Vermieter). Jedoch läßt der Mieter alle veranschlagten Termine zur Wohnungsübergabe "platzen" und gibt weder den Schlüssel zurück noch räumt er die Wohnung vollständig.

Welche Möglichkeiten hat nun der Vermieter? Der Vermieter will verständlicherweise weitere Kosten einsparen, da die Wahrscheinlichkeit einer Erstattung durch den Mieter sehr gering ist (Mieter lebt am Existenzminimum).

1. Gibt es strafrechtliche Möglichkeiten -> bspw. Anzeige bei Polizei wegen unerlaubter Inbesitznahme (o.ä.)?

2. Was ist mit dem zurückgebliebenen Eigentum (Schrottwert) des Mieters? Welche Fristen / Formalien müssen bzgl. einer evtl. Einlagerung beachtet werden und wann können die Sachen ggf. entsorgt werden?

3. Inwiefern kann der Vermieter die Herausgabe des Schlüssels erzwingen? Gibt es auch hierzu die Möglichkeit, die Polizei einzuschalten?
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Ulrich
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1038
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 01.08.05, 14:49    Titel: Antworten mit Zitat

Keine strafrechtliche Relevanz, also hilft auch die Polizei nicht. Bleibt nur der zivilrechtliche Weg oder - aber verbotene - Eigenmacht, zu der natürlich nicht geraten werden kann.
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flo2
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.03.2005
Beiträge: 876
Wohnort: Augsburg

BeitragVerfasst am: 01.08.05, 15:42    Titel: Antworten mit Zitat

Ulrich hat folgendes geschrieben::
Bleibt nur der zivilrechtliche Weg oder - aber verbotene - Eigenmacht, zu der natürlich nicht geraten werden kann.


Mr. Green
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Karsten
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 01.08.05, 18:34    Titel: Antworten mit Zitat

Formal ist hier ja noch nicht einmal das Mietverhältnis beendet, da keine wirksame Kündigung erfolgt ist. Schon von daher gibt es ohne vorherige Kündigung durch den Vermieter überhaupt keine Handhabe.
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